Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.391/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_391/2012

Urteil vom 11. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich,
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt
ZH.

Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer,
vom 18. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich forderte den am 18. Februar 1939
geborenen X.________ am 22. Juni 2011 auf, einen ärztlichen Bericht zur
Überprüfung seiner Fahreignung einzureichen. Weil X.________ sich der Abklärung
widersetzte und auch eine Mahnung vom 28. September 2011 wirkungslos geblieben
war, entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung
vom 14. Dezember 2011 vorsorglich den Führerausweis mit Wirkung ab 22. Dezember
2011 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und untersagte ihm das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien. Ferner ordnete
es an, die Abklärung der Fahreignung habe entweder durch Einreichung eines
hausärztlichen Zeugnisses oder durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung am
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu erfolgen; gestützt auf
deren Ergebnis werde über das weitere administrativrechtliche Vorgehen
entschieden. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
Den von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2012 ab.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2012 gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2012 ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
1976 (VZV; SR 741.51) besteht für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei
Jahre die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu
unterziehen. Diese vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung dient dazu, bei
älteren Ausweisinhabern systematisch zu erheben, ob ihre Fahreignung als
Grundbedingung für die Belassung des Führerausweises (Art. 16d SVG) noch
fortbesteht. Da mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die
allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken
eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr, abnehmen können, sind diese
Kontrolluntersuchungen ohne weiteres sachlich gerechtfertigt (Urteil 6A.3/2007
vom 15. März 2007 E. 2.3). Sofern sich der Ausweisinhaber auf die behördliche
Aufforderung hin nicht meldet oder keinen Arztbericht einreicht, der seine
Fahrfähigkeit bestätigt, kann ihm der Fahrausweis vorsorglich entzogen werden
(Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV und Art. 30 VZV; Urteil
6B_924/2009 vom 18. März 2010 E. 2.6.2).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht das Rückwirkungsverbot der
Pflicht zur regelmässigen Kontrolluntersuchung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV
nicht entgegen. Hiezu kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
Begründung in Erwägung 3 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts
verwiesen werden. Da sich der über 70-jährige Beschwerdeführer
unbestrittenermassen trotz Mahnung der behördlichen Aufforderung zu einer
Kontrolluntersuchung widersetzt hat, ist der vorsorgliche Führerausweisentzug
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist - soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 98 BGG zu genügen
vermag - im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli