Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.383/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_383/2012

Urteil vom 14. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing,

gegen

Gemeinderat Hünenberg, Chamerstrasse 11, Postfach 261, 6331 Hünenberg,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug,
handelnd durch die Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857,
6301 Zug.

Gegenstand
Baubewilligung; Baugesuch für Aussenparkplatz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ reichte am 14. Juni 2002 ein Baugesuch für ein Wohn- und
Geschäftshaus ein, das Bestandteil einer grösseren Überbauung mit Einstellhalle
bildete und auf seinem Grundstück Nr. 48 in Hünenberg/ZG errichtet wurde. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2002 erteilte das Tiefbauamt des Kantons Zug die
Bewilligung für die Erstellung einer - der Gesamtüberbauung dienenden -
Einmündung in die Kantonsstrasse zwecks Zufahrt zu den Grundstücken, worunter
zu demjenigen von X.________. Am 6. Oktober 2003 bewilligte die Abteilung Bau
und Planung der Gemeinde Hünenberg einen nachträglich eingereichten
Umgebungsplan, auf dem unter anderem nördlich des Wohn- und Geschäftshauses von
X.________ angrenzend an die Kantonsstrasse ein Schotterrasenplatz
eingezeichnet war. Dieser wurde später als Parkplatz genutzt bzw. zeitweise als
solcher vermietet.
A.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Abteilung Bau und Planung der
Gemeinde Hünenberg X.________ mit, festgestellt zu haben, dass die Fläche des
ursprünglichen Schotterrasenplatzes eingekiest und teilweise mit Gittersteinen
belegt worden sei. Dadurch bestehe die Möglichkeit der Nutzung als Parkplatz,
was bewilligungspflichtig sei und der Zustimmung des Kantons bedürfe. Am 16.
Mai 2011 reichte X.________ eine entsprechende Bauanzeige für einen bereits
erstellten Aussenparkplatz ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 teilte das
kantonale Tiefbauamt der Gemeinde mit Blick auf die als gefährlich beurteilte
Einmündung auf die Kantonsstrasse einen negativen Vorentscheid mit. In der
Folge verweigerte der Gemeinderat Hünenberg am 4. Oktober 2011 die beantragte
Baubewilligung und ordnete an, den widerrechtlich erstellten Aussenparkplatz
innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Baubewilligungsentscheides zu
entfernen bzw. ihn baulich so umzugestalten, dass er nicht mehr angefahren
werden könne.
A.c Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zug
eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

B.
X.________ führte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
dessen verwaltungsrechtliche Kammer die Beschwerde am 31. Mai 2012 abwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 17. August 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen; subeventuell sei zumindest die Auflage
betreffend Verbauung der Zufahrt aufzuheben. Zur Begründung wird im
Wesentlichen eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie die Unverhältnismässigkeit der Anordnung
über die Verbauung der Zufahrt geltend gemacht.

D.
Der Gemeinderat Hünenberg beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
X.________ hat sich am 14. Januar 2013 nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411).
Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des betroffenen Grundstücks und
direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde legitimiert.

1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird (vgl. Art.
106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
2.1 Entgegen der Auffassung des Gemeinderates rügt der Beschwerdeführer nicht
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Seine Darstellung
der tatsächlichen Verhältnisse weicht denn auch nicht wesentlich von derjenigen
der Vorinstanz ab. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, das
Verwaltungsgericht habe seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es sich in seiner
Urteilsbegründung nicht genügend detailliert mit seinen Rügen auseinander
gesetzt habe. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht genügend deutlich zu
seinem Argument geäussert, auf dem am 6. Oktober 2003 behördlich bewilligten
Umgebungsplan sei offensichtlich erkennbar gewesen, dass der Schotterrasenplatz
von Anfang an als Parkplatz geplant gewesen sei und habe genutzt werden sollen.
Diese Rüge erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und ist demnach
rechtsgenüglich erhoben.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet
indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Rechtsuchenden sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag entschieden
hat, damit sie gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten können (BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

2.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist spitzfindig. In der Erwägung 2c
des angefochtenen Entscheids setzt sich das Verwaltungsgericht in einem ganzen
Abschnitt eingehend mit den Bauplänen von 2002 und dem Umgebungsplan von 2003
auseinander. Es führt dazu insbesondere aus, auf der Südostseite des Gebäudes
seien die fünf Parkplätze eingezeichnet und als solche gekennzeichnet gewesen,
währenddessen auf der Nordseite lediglich eine Fläche mit Schotterrasen
eingezeichnet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hält weiter fest, es sei
nicht nur kein Parkplatz auf der Nordseite des Gebäudes bewilligt worden,
sondern es hätten aufgrund der Pläne auch keine Hinweise bestanden, dass die
Bauherrschaft dort einen Parkplatz habe erstellen wollen. Damit gab es
zumindest sinngemäss klar zum Ausdruck, den Einwand des Beschwerdeführers zu
verwerfen, wonach offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass der
Schotterrasenplatz von Anfang an als Parkplatz geplant gewesen sei und habe
genutzt werden sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Definition
und Aussagekraft eines Planes, die so gar nicht umstritten sind, gehen insofern
an der Sache vorbei. Überdies argumentiert er widersprüchlich, wenn er
einerseits im Zusammenhang mit der Gehörsrüge geltend macht, der
Schotterrasenplatz habe offensichtlich nur als Parkplatz dienen können, in
seiner Replikschrift zur Frage der Verhältnismässigkeit aber ausführt, es seien
verschiedene Nutzungen denkbar, die keiner Einmündungsbewilligung durch das
kantonale Tiefbauamt bedürften. Damit räumt er implizit selbst ein, dass der
Nutzungszweck nicht eindeutig war. Eine weitergehende Begründung im fraglichen
Punkt erweist sich daher nicht als erforderlich, und der Beschwerdeführer wurde
durchaus in die Lage versetzt, das verwaltungsgerichtliche Urteil sachgerecht
anzufechten. Das Verwaltungsgericht hat demnach nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV
verstossen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der angefochtene Entscheid sei insoweit
unverhältnismässig, als ihm die Pflicht auferlegt werde, die Zufahrt zum
Schotterrasenplatz von der Kantonsstrasse her mit Blumentrögen oder ähnlichen
Massnahmen zu versperren. Er stösst sich dabei insbesondere daran, dass ihm die
Behörden grundlos nicht vertrauen würden, sich an ein Parkverbot als mildere
Massnahme zu halten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht insoweit keinen Grundrechtsverstoss geltend,
weshalb der angefochtene Entscheid lediglich auf Vereinbarkeit mit dem
allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches
Handeln verhältnismässig sein muss, zu überprüfen ist. Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das
Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet
und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Massnahme zumutbar und verhältnismässig erweist. Eine solche ist namentlich
unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren staatlichen
Eingriff erreicht werden kann (BGE 133 I 77 E. 4.1 S. 81; 132 I 49 E. 7.2 mit
Hinweisen).

3.3 Das Verwaltungsgericht begründet seinen Entscheid damit, der
Beschwerdeführer habe die fragliche Grundstückfläche schon seit geraumer Zeit
unerlaubterweise als Parkplatz genutzt und ein blosses Parkverbot sei mit einem
unnötigen Kontrollaufwand verbunden. Allerdings geht das Verwaltungsgericht zum
Einen nicht ausdrücklich davon aus, dem Beschwerdeführer könne für die
bisherige Nutzung ein Vorwurf gemacht bzw. sein entsprechender guter Glauben in
Zweifel gezogen werden. Zum Andern gibt es, wie der Beschwerdeführer nicht ohne
Grund geltend macht, etliche Parkverbote, die mit einem gewissen
Kontrollaufwand verbunden sind. Dennoch erweist sich die angeordnete Massnahme
nicht als unzulässig. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls gegenüber den
Behörden sein ursprüngliches Vorhaben nicht völlig offen gelegt; auch wenn er
es nicht eigentlich verschleierte oder darüber täuschte, so liess er es, ob
gutgläubig oder nicht, doch an der üblichen und nötigen Transparenz darüber
missen, dass er eine Nutzung als Parkplatz vorsah. Sodann bezweckt die
angeordnete Massnahme die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im
Strassenverkehr, indem sie gefährliche Ein- oder Ausfahrten von bzw. auf die
Kantonsstrasse verhindert. Dabei geht es nicht nur um den Beschwerdeführer,
sondern auch darum, ebenfalls Dritte in geeigneter Form von der Benutzung der
fraglichen Fläche als Park- oder Anhalteplatz abzuhalten. Überdies handelt es
sich nicht um feste und damit auf Dauer angelegte immobile, sondern um
bewegliche Einrichtungen, die kostengünstig aufgestellt und im Bedarfsfall mit
geringem Aufwand auch wieder entfernt werden können. Schliesslich wird es dem
Beschwerdeführer jederzeit frei stehen, bei der Gemeinde ein Gesuch um Änderung
bzw. Anpassung der Massnahme zu stellen, wenn er belegen kann, dass sie für
eine geplante zulässige Nutzung des strittigen Grundstücksteils hinderlich ist.
Insgesamt erscheint die verfügte Massnahme demnach geeignet, erforderlich und
zumutbar, mithin verhältnismässig.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Hünenberg, dem
Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax