Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.376/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_376/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger,

gegen

Bau- und Planungskommission Stallikon,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Zürcher Heimatschutz,
vertreten durch lic. iur. Christoph Fritzsche.

Gegenstand
Abbruchbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 12. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG erstellte auf ihrer Hotel- und Restaurantliegenschaft auf dem
A.________ (Grundstück Kat.-Nr. B.________) verschiedene unbewilligte
Erweiterungsbauten. Deren nachträgliche Bewilligung wurde von den kommunalen
und kantonalen Behörden und letztinstanzlich vom Bundesgericht im Wesentlichen
verweigert (Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011). Mit Beschluss vom 24. Mai
2011 ordnete die Bau- und Planungskommission Stallikon den Abbruch namentlich
von Bauten und Anlagen auf der Süd- und Rondoterrasse mit Steg innert sechs
Monaten seit Rechtskraft der Wiederherstellungsanordnung an. Zudem verlangte
sie eine Kaution zur Sicherstellung der Verfahrenskosten ein.

Hiergegen beschwerte sich die X.________ AG beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut und hob die
Kostensicherstellungpflicht auf; im Übrigen wies es den Rekurs ab (Dispositiv
Ziff. I). Zudem drohte es der X.________ AG die Ersatzvornahme auf eigene
Kosten an, falls der fristgemässe Rückbau unterbleibe (Dispositiv Ziff. II).

Gegen diesen Entscheid gelangte die X.________ AG mit einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses erwog mit Beschluss vom 12. Juli
2012, hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme habe das Baurekursgericht
eine reformatio in peius vorgenommen. Das sei zwar an sich zulässig, doch hätte
das Gericht der Rekurrentin zuvor das rechtliche Gehör gewähren und Gelegenheit
einräumen sollen, ihren Rekurs zurückzuziehen. Der Anhörungsmangel könne als im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt betrachtet werden; indessen sei der
Rekurrentin noch Gelegenheit zu geben, innert 10 Tagen diejenigen Anträge
zurückzuziehen, die sie im Rahmen des Rekursverfahrens hätte zurückziehen
können, wenn ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten reformatio in peius
gewährt worden wäre. Das Verwaltungsgericht verfügte daher, der X.________ AG
laufe eine einmalige 10-tägige Frist, um den Rückzug ihrer Beschwerdeanträge 1
und 3-6 zu erklären; Stillschweigen gelte als Verzicht auf den Rückzug der
Beschwerdeanträge (Ziff. 1 des Dispositivs). Falls ein Rückzug im genannten
Umfang erfolge, werde das Verwaltungsgericht die Ziff. II des Dispositivs des
Rekurserkenntnisses aufheben (Ziff. 2 des Dispositivs). Wenn der Rückzug nicht
erklärt werde, werde das Verwaltungsgericht den Endentscheid in der
Beschwerdesache fällen (Ziff. 3 des Dispositivs).

B.
Gegen diesen Beschluss führt die X.________ AG mit Eingabe vom 16. August 2012
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie
beantragt, die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben
und das Verwaltungsgericht anzuweisen, die Ziff. II des Rekurserkenntnisses
unabhängig von einem Rückzug der bei ihm erhobenen Beschwerde aufzuheben und
die bei ihm erhobenen Gehörsverweigerungsrügen sowie den Rückweisungsantrag
einzeln zu prüfen, eventuell sei der Beschluss zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin
den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
Bau- und Planungskommission Stallikon hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der weitere Verfahrensbeteiligte Zürcher Heimatschutz schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in abschliessenden Bemerkungen an
ihren Anträgen fest.

Mit Verfügungen vom 18. September und 3. Oktober 2012 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt bzw. diese bestätigt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
Wiederherstellungsangelegenheit und stützt sich damit auf öffentliches Recht.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133
II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83
ff. BGG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nimmt am vorinstanzlichen
Verfahren teil und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren vor dieser
Instanz nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 90
BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand
betreffen (vgl. Art. 92 BGG), nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das
Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache
befassen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit
einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben
werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide
gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.).

1.3 Die Zweite Tatbestandsvariante (lit. b) von Art. 93 Abs. 1 BGG fällt hier
von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend,
der angefochtene Beschluss könne für sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge haben (lit. a). Entgegen ihrer Auffassung ist ein solcher
Nachteil jedoch nicht erkennbar. Es ist nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Nachteil aus dem Umstand erwachsen
soll, dass ihr das Verwaltungsgericht die gleiche Rückzugsmöglichkeit eröffnet
hat (Ziff. 1 und 2 des Beschluss-Dispositivs), wie sie ihr nach Meinung der
Vorinstanz bereits vor dem Baurekursgericht hätte eingeräumt werden sollen.
Falls sie darin einen Rechtsfehler erblicken will, so kann sie eine
entsprechende Rüge gegen den Endentscheid des Verwaltungsgerichts erheben. Das
gilt auch hinsichtlich der Ziff. 3 des Dispositivs, wonach das
Verwaltungsgericht im Fall eines Verzichts auf den Beschwerderückzug einen
Endentscheid fällen werde. Ob das Verwaltungsgericht mit dieser Formulierung
die Möglichkeit eines Rückweisungsentscheids ausschliessen wollte, wie die
Beschwerdeführerin befürchtet, kann dahin gestellt bleiben. Es ist bzw. wäre
der Beschwerdeführerin unbenommen, eine entsprechende Rüge im Anschluss an den
Endentscheid der Vorinstanz zu erheben. Soweit sie vorbringt, die Androhung der
Ersatzvornahme sei ohnehin nichtig, weil hierzu (nur) die Gemeinde und nicht
das Baurekursgericht zuständig sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass die
Nichtigkeit einer Verfügung nur bei besonders schweren, offensichtlichen oder
zumindest leicht erkennbaren Mängeln anzunehmen ist (BGE 136 II 415 E. 3.2 S.
426; 129 I 361 E. 2.1 S. 363). Da die Rüge fehlender Anordnungskompetenz die
kantonale Zuständigkeitsordnung und damit auch die Organisationsfreiheit der
Kantone betrifft (vgl. BGE 134 I 125 E. 2.2 S. 129) und die Zwangsandrohung
zudem gesetzlich eigens vorgesehen bzw. vorgeschrieben ist (§ 31 Abs. 1 PBG/ZH)
und im Übrigen mit der zu vollstreckenden Anordnung verbunden werden kann (§ 31
Abs. 2 PBG/ZH), besteht kein Anlass, dass das Bundesgericht im jetzigen
Verfahrensstadium insofern erstmals von einem besonders schweren
Anordnungsmangel mit Nichtigkeitsfolge ausgeht und annimmt, der angefochtene
Beschluss sei für die Beschwerdeführerin aus diesem Grunde mit einem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil verbunden. Auch hinsichtlich dieses Einwands ist
die Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl.
Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.4 Nach dem Ausgeführten steht gegen den angefochtenen Beschluss die
Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen. Es ist darauf nicht einzutreten.

2.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen an die verfahrensbeteiligten Behörden sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Indessen hat die Beschwerdeführerin dem
Mitbeteiligten (Zürcher Heimatschutz) eine Entschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Zürcher Heimatschutz eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem
Zürcher Heimatschutz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle