Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.375/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_375/2012

Urteil vom 21. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Aargauerstrasse 10, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,

Planungs- und Baukommission, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil erteilte der Swisscom
(Schweiz) AG Wireless Access mit Beschluss vom 20. April 2011 die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des
Mehrfamilienhauses an der Kirchbodenstrasse 11 in Thalwil. Die hiergegen von
X.________ und Y.________ sowie von weiteren Anwohnern erhobenen Rekurse wies
das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 ab,
soweit es darauf eintrat. X.________ und Y.________ erhoben gegen den Entscheid
des Baurekursgerichts Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2012 abwies. Die Beschwerdeführer nahmen das
Urteil am 29. Mai 2012 in Empfang.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 äusserten X.________ und Y.________ ihr
Erstaunen darüber, dass das ihnen zugestellte Urteil einen gravierenden Fehler
aufweise. Sie würden ein Urteil mit richtigen Angaben, ein neues Versanddatum
und eine neue Rekursfrist erwarten, damit sie beim Bundesgericht Beschwerde
einreichen könnten. Das Verwaltungsgericht teilte ihnen hierauf mit, dass
Beschwerde gegen das beanstandete Urteil beim Bundesgericht erhoben werden
könne und die Frist hiezu noch laufe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2012
wiederholten X.________ und Y.________ ihr Anliegen. Am 25. Juni 2012 teilten
sie dem Leitenden Gerichtsschreiber der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts
telefonisch mit, dass im Urteil vom 9. Mai 2012 die Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Kilchberg (statt der Gemeinde Thalwil) aufgeführt sei. Mit präsidialem
Schreiben vom 26. Juni 2012 wurde dieses Versehen bestätigt und darauf
hingewiesen, dass für einen neuen fristauslösenden Versand des Urteils in einer
korrigierten Version keine Rechtsgrundlage bestehe. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht weiterhin
laufe, nämlich bis 28. Juni 2012.
X.________ und Y.________ teilten dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.
Juni 2012 mit, dass sie mit dem Urteil einverstanden seien; nur mit dem
Verwechseln der Örtlichkeiten könnten sie sich nicht abfinden. Es würde sie
freuen, wenn ihnen ein bereinigtes Urteil unter Ansetzung einer neuen Frist für
eine Beschwerde an das Bundesgericht zugestellt werden könnte. Dieses Gesuch
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2012
ab.

2.
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 15. August 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtete auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich dar, gegen
welchen Entscheid des Verwaltungsgerichts sich ihre Beschwerde richten sollte.

3.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 ist den
Beschwerdeführern am 29. Mai 2012 zugestellt worden. Die 30-tägige
Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 30. Mai 2012 zu
laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 28. Juni 2012. Soweit sich die
vorliegende Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2012 richten sollte, kann
darauf wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
4. Juli 2012 richten sollte, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um
Zustellung eines bereinigten Urteils unter Ansetzung einer neuen
Beschwerdefrist abgewiesen wurde, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der
verwaltungsgerichtlichen Begründung. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der
Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auch insoweit im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Planungs- und Baukommission der Gemeinde
Thalwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli