Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.372/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_372/2012

Urteil vom 28. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. Regionalgefängnis Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung,

Sozialkommission und Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg.

Gegenstand
Informationszugang,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich hiess das Gesuch der
Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg des Kantons Solothurn um
Einsicht in die Strafvollzugsakten von X.________ mit Verfügung vom 19. März
2012 gut. Auf einen dagegen von X.________ eingereichten Rekurs trat die
Justizdirektion des Kantons Zürich am 30. April 2012 wegen Verspätung nicht
ein. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von X.________ wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2012 ab, soweit
es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 7. August 2012 beantragt X.________
sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012
und der übrigen vorinstanzlichen Verfügungen. Zudem ersucht er unter anderem um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Strengere
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots
geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeschrift erfüllt die genannten Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 und 106 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit
der Auffassung des Verwaltungsgerichts, seine Eingabe an die Justizdirektion
sei verspätet gewesen und es habe kein Grund für eine Fristwiederherstellung
bestanden, nicht auseinander. Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält,
ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG.

2.
Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, kann dem Beschwerdeführer
die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Es erscheint unter Beachtung der vorliegenden Umstände indessen gerechtfertigt,
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den in
ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialkommission und
Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg, dem Amt für
Justizvollzug, der Justizdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag