Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.370/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_370/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio
Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________ AG (gelöscht),
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lang,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich,
Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juli 2012
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verdächtigt sie, Vermögen
veruntreut und der Gesellschaft dadurch einen Schaden von 45 Millionen USD
verursacht zu haben.
Am 27. Dezember 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien die Schweiz um
Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 entsprach die Schweizerische
Bundesanwaltschaft dem Ersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu
einem Bankkonto der A.________ AG an die ersuchende Behörde an.

B.
Auf die von der A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ hiergegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. Juli
2012 nicht ein. Es befand, die A.________ AG sei aufgelöst worden, weshalb sie
nicht mehr Beschwerde führen könne. B.________, C.________ und D.________ fehle
die Beschwerdelegitimation.

C.
Die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und festzustellen, dass B.________,
C.________ und D.________ zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung der
Bundesanwaltschaft legitimiert seien. Eventualiter sei der Entscheid des
Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter
Berücksichtigung sämtlicher relevanter Informationen und Akten an dieses
zurückzuweisen. Das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, B.________, C.________
und D.________ die volle Akteneinsicht zu gewähren und diesen eine Nachfrist
von 30 Tagen, beginnend mit der Zustellung der Verfahrensakten, anzusetzen, um
die Begründung der Beschwerde vom 6. Juni 2012 an das Bundesstrafgericht zu
ergänzen.

D.
Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht, ohne einen förmlichen
Antrag zu stellen.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen
je mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten dafür,
es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach
Art. 84 BGG.
Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren
Anträgen fest.
Das Bundesstrafgericht hat auf weitere Bemerkungen ausdrücklich verzichtet;
ebenso stillschweigend die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid kommt gemäss Art. 82 lit. a BGG die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender
Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Im vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt,
hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer 2-4 auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dabei handelt es sich um einen elementaren
Verfahrensgrundsatz. Die besondere Bedeutung des Falles ist daher gemäss Art.
84 Abs. 2 BGG zu bejahen.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 ist einzutreten.
Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Wie sich der
öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August
2006 und dem Firmenindex des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes der
Liechtensteinischen Landesverwaltung entnehmen lässt, trat die
Beschwerdeführerin 1, vormals eine Gesellschaft mit Sitz in Y.________/FL, am
22. August 2006 in Liquidation und wurde am 30. März 2007 im
Öffentlichkeitsregister gelöscht. Existiert die Beschwerdeführerin 1 demnach
nicht mehr, ist sie nicht parteifähig und kann sie nicht Beschwerde führen
(vgl. Art. 739 Abs. 1 OR).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer 2-4 rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch gewährt den
Parteien insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit
solchen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht der
Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 I 187 E.
2.2 S. 190; je mit Hinweisen).

2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG (SR 351.1) und Art. 9a lit.
a IRSV (SR 351.11) ist einzig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die
Herausgabe von Unterlagen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (
BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 mit Hinweisen). Ausnahmsweise erkennt die
Rechtsprechung - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - die Beschwerdebefugnis
dem bloss wirtschaftlich an einer Gesellschaft Berechtigten zu, wenn diese
aufgelöst worden ist und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann (BGE
123 II 153 E. 2c und d S. 157 f.). Der wirtschaftlich Berechtigte muss die
Auflösung der Gesellschaft mit amtlichen Dokumenten beweisen. Die Bescheinigung
über die Auflösung der Gesellschaft muss überdies den wirtschaftlich
Berechtigten klar als Begünstigten bezeichnen (Urteile 1C_183/2012 vom 12.
April 2012 E. 1.4; 1C_440/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 1.4; je mit Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz erwägt, auf dem von den Beschwerdeführern eingereichten
Formular A der Bank vom 23. Dezember 2003 seien die Beschwerdeführer 2-4 als
wirtschaftlich Berechtigte am Konto der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt. Einem
bei den Akten liegenden Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 14. Februar 2007
an die Bank sei zu entnehmen, dass nach Saldierung des Kontos der
Beschwerdeführerin 1 die betreffenden Vermögenswerte auf ein Konto (Nr. X.) bei
der gleichen Bank, lautend auf die E.________ Corp., zu überweisen seien. Nach
den Ausführungen der Beschwerdeführer solle es sich bei der E.________ Corp. um
eine damals durch den Beschwerdeführer 2 kontrollierte Gesellschaft gehandelt
haben. Die Beschwerdeführer 2-4 seien nicht Inhaber des betreffenden Kontos Nr.
X. und es werde auch nicht geltend gemacht, dass sie an diesem Konto
wirtschaftlich Berechtigte gewesen seien. Damit sei nicht dargetan, dass die
Beschwerdeführer 2-4 Begünstigte des saldierten Kontos der erloschenen
Beschwerdeführerin 1 gewesen seien. Daran vermöchten auch die für das Gericht
angefertigten Bestätigungen der Beschwerdeführer 2-4 vom 2. Juli 2012, wonach
zwischen diesen eine Abmachung bestanden habe, dass der Beschwerdeführer 2
stellvertretend für die anderen Beschwerdeführer den Erlös des saldierten
Kontos entgegennehmen solle, nichts zu ändern. Eine Begünstigung der
Beschwerdeführer 2-4 hätte allenfalls durch das Formular A der Bank, auf dem
die wirtschaftlich Berechtigten am Konto der E.________ Corp. aufgeführt seien,
oder durch eine entsprechende Erklärung der E.________ Corp. selber erbracht
werden können. Die Beschwerdeführer seien auf die Notwendigkeit eines
derartigen Beweises anlässlich ihres Akteneinsichtsgesuchs bereits durch die
Bundesanwaltschaft aufermerksam gemacht worden. Die Beschwerdeführer hätten es
in der Hand gehabt, den von der Rechtsprechung geforderten Beleg zu liefern.

2.5 Die Vorinstanz verweist auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_183/2012 vom
12. April 2012, wo eine ähnliche Sachlage gegeben gewesen sei.
In jenem Urteil führte das Bundesgericht aus, die Vorinstanz habe anerkannt,
dass die Beschwerdeführer die wirtschaftlich am Konto Berechtigten gewesen
seien und die Gesellschaft, welche Kontoinhaberin gewesen sei, aufgelöst und
liquidiert worden sei. Die Vorinstanz habe jedoch befunden, die Tatsache, dass
die Gesellschaft zugunsten der wirtschaftlich Berechtigten liquidiert worden
sei, sei nicht bewiesen worden. Das Bundesgericht erwog dazu, die
Beschwerdeführer behaupteten, der Liquidationserlös sei zugunsten einer
Gesellschaft überwiesen worden, deren wirtschaftlich Berechtigter einer der
Beschwerdeführer sei. Die Beschwerdeführer brächten jedoch keinen Beweis bei,
der diese Behauptung stützen würde (E. 1.5). Das Bundesgericht kam deshalb zum
Schluss, die Verneinung der Beschwerdelegitimation durch die Vorinstanz
verletze kein Bundesrecht (E. 1.6).
Im Urteil 1C_440/2011 vom 17. Oktober 2011 erwog das Bundesgericht, es gehe aus
den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte am
Konto gewesen sei und die Gesellschaft, welche Kontoinhaberin gewesen sei,
aufgelöst und liquidiert worden sei. Dazu habe die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer keine weiteren Beweise zu verlangen gehabt. Die für die
Beurteilung der Beschwerdelegitimation wesentliche Tatsache, dass die
Gesellschaft zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert worden sei,
sei dagegen aus den Akten nicht hervorgegangen. Die Beschwerde an die
Vorinstanz habe dazu keinerlei Behauptung oder Beweisangebot enthalten. Es sei
keineswegs missbräuchlich gewesen, vom Beschwerdeführer insoweit den Beweis zu
verlangen (E. 1.5).
Im Urteil 1C_161/2011 vom 11. April 2011 legte das Bundesgericht dar, nach den
Feststellungen der Vorinstanz sei der Saldo des Kontos der aufgelösten
Gesellschaft zugunsten einer dritten Gesellschaft überwiesen worden, so dass
der Beschwerdeführer nicht Begünstigter gewesen sei. Das Bundesgericht erwog,
der Beschwerdeführer sei nicht daran gehindert gewesen, mittels Unterlagen
("pièces à l'appui") zu beweisen, dass er in Wahrheit Begünstigter der
Liquidation gewesen sei. Diesen Beweis habe er nicht erbracht (E. 1.3.2 und
1.4).

2.6 Die Beschwerdeführer haben am 6. Juni 2012 Beschwerde bei der Vorinstanz
eingereicht. Am 2. Juli 2012 haben sie die Beschwerde ergänzt. In der Ergänzung
äusserten sie sich eingehend zur Beschwerdelegitimation. Sie führten
insbesondere aus, bei der E.________ Corp. habe es sich um eine vom
Beschwerdeführer 2 kontrollierte Gesellschaft gehandelt. Das dieser gehörende
Konto sei für die Überweisung des Restsaldos des Kontos der Beschwerdeführerin
1 verwendet worden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführer auf
Beschwerdebeilage 24. Diese enthält eine Erklärung des Beschwerdeführers 2
betreffend die Liquidation der Beschwerdeführerin 1. In Ziffer 4 der Erklärung
führt der Beschwerdeführer 2 insbesondere aus, seine wirtschaftliche
Berechtigung an dem von der E.________ Corp. unterhaltenen Konto werde durch
das beiliegende Formular A der Bank belegt. Der Beschwerdebeilage 24 ist dieses
Formular A beigefügt. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 der
an den Vermögenswerten der E.________ Corp. wirtschaftlich Berechtigte ist.
Wie dargelegt, bemerkt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, eine
Begünstigung der Beschwerdeführer 2-4 hätte allenfalls durch das Formular A der
Bank erbracht werden können. Das Formular A wäre also nach den eigenen
Darlegungen der Vorinstanz für ihren Entscheid bedeutsam gewesen. Sie hat es,
wie sie in der Vernehmlassung einräumt, übersehen. Damit hat sie den Anspruch
der Beschwerdeführer 2-4 auf rechtliches Gehör verletzt.

2.7 Im genannten Formular A haben zwei namentlich genannte Direktoren der
E.________ Corp. unterschriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer 2 der
wirtschaftlich Berechtigte der auf dem Konto der E.________ Corp. liegenden
Vermögenswerte ist; dies, nachdem sie im Formular ausdrücklich darauf
hingewiesen worden sind, dass vorsätzliche falsche Angaben unter den Tatbestand
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB fallen und mit bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe geahndet werden. Letzteres entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Danach kommt dem Formular A eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und
stellt es - auch was den Inhalt der Erklärung betrifft - eine Urkunde dar
(Urteil 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c, publ. in: SJ 2000 I S. 234;
bestätigt im Urteil 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2). Gemäss Art. 110
Abs. 4 StGB sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung
der im Formular A enthaltenen Erklärung ist damit gegeben.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dem Sinne klarzustellen, dass der
Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an
den wirtschaftlich Berechtigten nicht nur mit der Bescheinigung über die
Auflösung erbracht werden kann. Vielmehr kann dieser Beweis - wie hier - auch
mit anderen Mitteln geleistet werden. Die Erwägungen des Bundesgerichts zum
jeweiligen Einzelfall in den oben (E. 2.5) erwähnten, in der amtlichen Sammlung
nicht publizierten Urteilen, sind bereits in diesem Sinne zu verstehen. Wie der
Beweis erbracht wird, kann keine Rolle spielen; entscheidend ist, dass er
erbracht wird.

2.8 Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen.
Die Vorinstanz wird die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 zu
bejahen haben. Damit wird sie - sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind - die bei ihr erhobene Beschwerde in der Sache grundsätzlich
behandeln müssen.

2.9 Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid (S. 3 lit. E) ergibt, wird die
Vorinstanz bei Bejahung der Legitimation den betreffenden Beschwerdeführern
Akteneinsicht gewähren und ihnen eine Nachfrist zur (nochmaligen) Ergänzung der
Beschwerde einräumen. Über den entsprechenden Verfahrensantrag braucht hier
deshalb nicht befunden zu werden. Die Festlegung der Dauer der Nachfrist liegt
im Ermessen der Vorinstanz.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten
gänzlich zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Die
Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführern 2-4 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese wird
auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, der
Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 25. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an
dieses zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführern 2-4 eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri