Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.36/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_36/2012

Urteil vom 25. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen,
Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand
Gegenstand
Führerausweisentzug.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht
führt mit dem Begehren, sein Führerausweis sei ihm umgehend zurück zu
erstatten;
dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG
aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 13. Januar 2012
einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass er auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hat, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp