Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.369/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_369/2012

Urteil vom 13. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte gegen unbekannte Beamte des Psychiatriezentrums Hard und der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Strafanzeigen ein. Die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeigen mit
Verfügung vom 7. März 2012 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung
zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum
Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des
Verfahrens nicht. Sie führte zusammenfassend aus, dass sich weder aus den
Ausführungen des Anzeigers noch aus den Akten ein Anfangsverdacht bezüglich der
diversen Vorwürfe ergebe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtete auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt nicht
dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E.
1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli