Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.368/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_368/2012

Urteil vom 6. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, z. Zt. in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, substituiert
durch M.A. HSG Andreas Jörger,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2012
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2011, ergänzt am 12. Mai 2011, ersuchte das
sächsische Staatsministerium der Justiz die schweizerischen Behörden um
Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen von einem
Jahr und zehn Monaten sowie (zusätzlich) neun Monaten wegen Betruges,
Subventionsbetruges und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Rechtskräftig
ausgefällt wurden die Freiheitsstrafen durch das Urteil vom 21. Juli 2006 des
Amtsgerichts Dresden (unter Einbezug der Urteile vom 16. Juni 2005 und vom 7.
März 2006 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichtes vom 30.
September 2009) sowie durch das Urteil vom 5. Dezember 2008 des Amtsgerichts
Dippoldiswalde (in Verbindung mit dem Urteil vom 4. August 2009 des
Landgerichts Dresden). Mit Zusatzbegehren vom 20. Juni 2011 ersuchten die
deutschen Behörden auch noch um Auslieferung der Verfolgten für einen ihr mit
Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010 zusätzlich zur Last
gelegten Betrugsfall.

B.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 14. Februar 2012 einen
Auslieferungshaftbefehl und bewilligte die Auslieferung der Verfolgten an
Deutschland für die dem Ersuchen (samt Ergänzungen) zugrunde liegenden
Straftaten. Eine von der Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. Juli 2012 teilweise
gut, indem es das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ vom 14.
Februar 2012 wie folgt änderte:
"Die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland wird für die den
Auslieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Jusitiz vom 21.
Januar 2011, ergänzt am 12. Mai 2011, sowie vom 20. Juni 2011 zugrunde
liegenden Straftaten bewilligt - mit Ausnahme der Straftaten bezüglich Urteil
des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2006, Urteil des Amtsgerichts
Dippoldiswalde vom 5. Dezember 2008 sowie bezüglich Haftbefehl des Amtsgerichts
Dresden vom 6. Dezember 2010."

C.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2012 gelangte
X.________ mit Beschwerde vom 6. August 2012 an das Bundesgericht. Sie
beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
vollständige Abweisung des Auslieferungsersuchens.

Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei (mangels besonders bedeutenden Falles)
nicht einzutreten. Das Bundesstrafgericht hat auf Stellungnahme verzichtet.
Eine Replik traf innert angesetzter Frist nicht ein.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme,
eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung
von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

2.
Zwar geht es im vorliegenden Fall um eine Auslieferung und damit um ein
Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich,
ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

2.1 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht
im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung
der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem
Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160
mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E.
2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274).
Auch bei Auslieferungen kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise
angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw.
erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das
Bundesgericht bedürften (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen
Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32a). An einem
besonders bedeutenden Fall (bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung) fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von
der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den
materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_358/
2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; 1C_219/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4; vgl.
Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30).

2.2 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

2.3 Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles begründet die
Beschwerdeführerin mit ihren materiellen Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (als Grundlage für die erfolgte
Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei
der massgebliche Sachverhalt von den Vorinstanzen in unzulässiger Weise
"ergänzt" worden. Zur Begründung dieser materiellrechtlichen Einwände gegen die
Auslieferung wird in der Beschwerdeschrift (S. 10 Rz. 18) auf diese Vorbringen
(zur Frage des besonders bedeutenden Falles) rückverwiesen. Schon im Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht hatte die Beschwerdeführerin analoge Einwände
erhoben. Die Beschwerdekammer hat diese geprüft und gestützt auf die
verbindliche Sachdarstellung des Ersuchens und seiner Beilagen die beidseitige
Strafbarkeit verschiedener Vorwürfe untersucht. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Auslieferung auf einzelne
Vorwürfe beschränkt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3-4). Die Erwägungen der
Vorinstanz stützen sich auf die massgeblichen Rechtsquellen und die
einschlägige Praxis des Bundesgerichtes. Dass die Vorinstanz der
materiellrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin nur teilweise gefolgt
ist, begründet keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG (und
insbesondere keinen Verdacht der Verletzung elementarer Verfahrensrechte).

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG). Da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukam (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG; vgl. Aemisegger/
Forster, a.a.O., Art. 103 N. 25), erwies sich das betreffende Gesuch zum
Vornherein als hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster