Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.365/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_365/2012

Urteil vom 7. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Änderung von Personendaten im System ZEMIS,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 9. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reiste am 12. August 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl.
Er gab an, keine Ausweispapiere mehr zu haben. Gestützt auf seine Angaben wurde
er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als X.________ (Nachname
in Grossbuchstaben), geboren am ***1950, registriert. Mit Entscheid vom 16.
August 2002 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab,
verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme.

2.
Anlässlich einer am 13. Mai 2011 durchgeführten Personenkontrolle wurden bei
X.________ zwei in Rom ausgestellte somalische Pässe sichergestellt und
zuhanden des Bundesamtes für Migration eingezogen. Die beiden Pässe, deren
Gültigkeit am 24. Oktober 1992 bzw. 20. Oktober 1999 ablief, lauten
übereinstimmend auf Y.________ (Nachname in Grossbuchstaben), geboren am
***1946. X.________ bezeichnete die Pässe als echt.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte das Bundesamt für Migration X.________
mit, es erwäge, seinen Namen und sein Geburtsdatum im ZEMIS entsprechend den
Angaben in den beiden Pässen zu ändern. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar
2012 räumte X.________ in allgemeiner Weise ein, im Asylverfahren unrichtige
Angaben gemacht zu haben.

Das Bundesamt für Migration änderte mit Verfügung vom 27. Februar 2012 die
Hauptidentität von X.________ im ZENIS unter Verweis auf die Angaben in den
beiden Pässen auf Y.________, geboren am ***1946. Dagegen erhob X.________
Beschwerde und beantragte, die Änderung seines Namens sei rückgängig zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 9. Juli 2012 die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Vorinstanz an, im ZEMIS
einen Vermerk anzubringen, dass der Name des Beschwerdeführers bestritten ist,
und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, es sei im Ergebnis plausibler,
dass der in den beiden Pässen angegebene Name richtig sei. Der Namenseinstrag
sei daher zu Recht im ZEMIS berichtigt worden. Da weder der neu noch der bisher
im ZEMIS geführte Name als bewiesen gelten könne, sei ein Bestreitungsvermerk
anzubringen.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. August 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander.
Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung bzw. das
Urteil selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen
sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli