Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.361/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_361/2012

Urteil vom 1. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Gemeindepräsident, Präsidialabteilung,
2. C.________, c/o Kantonales Steueramt,
handelnd durch Finanzdirektion Kanton Zürich, Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung Allgemeine Dienste,
3. D.________, c/o Kantonales Steueramt,
handelnd durch Finanzdirektion Kanton Zürich, Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung Allgemeine Dienste,
Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:
A.________ erhob am 11. Januar 2012 unter anderem gegen den Gemeindepräsidenten
von X.________, B.________, sowie die Mitarbeiter des Kantonalen Steueramts
C.________ und D.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und weiterer
Straftatbestände. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Sache ans
Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw.
Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen
die genannten Personen. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 erteilte die III.
Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur
Strafuntersuchung gegen B.________, C.________ und D.________ nicht. Gegen den
Beschluss des Obergerichts hat A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben
(Postaufgabe am 23. Juli 2012). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und sinngemäss, der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur
Durchführung einer Strafuntersuchung zu erteilen. Die Beschwerdegegner, die
Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter
sowie einen Gerichtsschreiber des Bundesgerichts. Er begründet das
Ausstandsbegehren allein mit dem Hinweis auf die Mitwirkung dieser Personen an
ihn betreffenden früheren Entscheiden. Richtern und Gerichtsschreibern kann
indessen die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil sie in früheren
Verfahren mitgewirkt haben, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war (vgl.
Art. 34 Abs. 2 BGG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag den Ausstand
von vornherein nicht zu begründen, weshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 37
BGG durchgeführt zu werden braucht. Auf das gestellte Ausstandsbegehren ist
vielmehr nicht einzutreten (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; 114 Ia 278 E. 1 S.
279).

2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE
137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Eine Ausnahme von der
Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht, zumal Art. 83 lit.
e BGG, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur
Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der
Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, nur auf die obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden anwendbar ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis).

2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Im Hinblick auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der
Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen
gegeben sind, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 133 II 400
E. 2 S. 403 f. mit Hinweis).

2.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er
legt nicht dar, inwiefern er an der Änderung des angefochtenen Entscheids bzw.
der Erteilung der Ermächtigung für die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen
die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG haben sollte. Ob dies der Fall ist, erscheint fraglich, kann
indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden
Richter des Obergerichts sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin seien
befangen gewesen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf
ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und (in Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage) Art. 6 Ziffer 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit
werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE
136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen). Verfahrensfehler und falsche
Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit.
Sie sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Anders
verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer
vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich
einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119
E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138).

3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Obergericht habe in
früheren Verfahren, an denen er beteiligt gewesen sei, Verfahrensfehler
begangen, rechtsmissbräuchlich gehandelt und eine einseitig parteiische
Gesinnung gezeigt. Er legt aber nicht dar und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richtern in früheren
Verfahren besonders krasse und wiederholte Irrtümer unterlaufen sein sollten.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, im Verfahren, das zum vorliegend
angefochtenen Entscheid führte, seien ebenfalls Fehler gemacht worden.
Anlässlich der ihm im vorinstanzlichen Verfahren gewährten Einsicht in die
Verfahrensakten habe sich gezeigt, dass der angefochtene Entscheid bereits am
20. März 2012 und damit vor seiner Stellungnahme vom 25. April 2012 verfasst
worden sei. Ausserdem sei den Akten ein nicht rechtskräftiger Beschluss des
Obergerichts vom 27. Dezember 2011 beigelegen, der mit dem vorliegenden
Verfahren keinen Zusammenhang habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz damit gegen die verfassungsrechtlichen
Verfahrensgarantien oder sonst gegen Bundesrecht verstossen haben sollte. Dies
ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die Vorinstanz mit der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 25. April 2012 im angefochtenen Entscheid
auseinandergesetzt hat.

3.3 Dass den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Personen im
vorinstanzlichen und in früheren den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren
besonders krasse und wiederholte Irrtümer unterlaufen sein sollten, die einer
schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zu seinen Lasten
auswirken könnten, ist nach dem Gesagten nicht dargetan und nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang unbehelflich sind die Hinweise des Beschwerdeführers auf
angebliche Pflichtverletzungen von Personen, die am angefochtenen Entscheid gar
nicht mitgewirkt haben, insbesondere auf angebliche Verfehlungen der
Staatsanwaltschaft. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht überhaupt in genügender Weise
begründet hat und auf seine Rüge einzutreten ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),
vermag er damit nicht durchzudringen.

4.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0) können die Kantone vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die
Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (BGE 137 IV 269 E.
2.1). Nach § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) setzt im Kanton
Zürich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte gemäss Art. 110 Abs.
3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen eine Ermächtigung des
Obergerichts voraus. Vorbehalten bleibt § 38 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom
5. April 1981 (KRG; LS 171.1), wonach die Eröffnung einer Strafuntersuchung
gegen Mitglieder des Regierungsrats, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts
und des Sozialversicherungsgerichts für im Amt begangene Verbrechen oder
Vergehen eine Ermächtigung des Kantonsrats voraussetzt. Mit diesen kantonalen
Bestimmungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den
bundesrechtlichen Anforderungen (namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung
tragen, sollen Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt
werden (BGE 137 IV 269 E. 2.2 f. S. 275 ff.). In verfassungskonformer Auslegung
von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in solchen Ermächtigungsverfahren - ausser
bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche
Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.).

5.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Vorinstanz
begründete die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung mit dem Fehlen eines hinreichenden Anfangverdachts. Der
Beschwerde kann sinngemäss die Rüge entnommen werden, die Vorinstanz habe Art.
309 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung verweigert habe.

5.1 In seiner Strafanzeige vom 11. Januar 2012 warf der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnern unter anderem Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB),
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Vorteilsgewährung (Art.
322quinquies StGB) vor. Der Beschwerdegegner 3 habe am 21. Oktober 20011
behauptet, er habe keine Steuererklärung eingereicht, was eine Falschaussage
gewesen sei. Eine daraufhin vom Beschwerdegegner 3 ausgefertigte
Veranlagungsverfügung enthalte absurde, willkürliche Zahlen. In einem als
Einschätzungsentscheid bezeichneten Schreiben habe der Beschwerdegegner 3
behauptet, von ihm eine Zustimmungserklärung zu einem Einschätzungsvorschlag
nicht erhalten zu haben, was ebenfalls nicht der Wahrheit entspreche. Die
Zustimmungserklärung habe er der Finanzdirektion des Kantons Zürich zugesandt,
wovon der Beschwerdegegner 2 Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdegegner 2 und 3
hätten trotz Befangenheit Verfügungen und Entscheide erlassen. Darüber hinaus
verwies der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 11. Januar 2012 auf
frühere Eingaben von ihm an verschiedene Behörden, welche strafbare Handlungen
der angezeigten Personen belegen sollen. Dem Beschwerdegegner 1 warf er in
einer Beilage zur Strafanzeige unter anderem vor, er habe die Annahme von an
ihn gerichteten Eingaben verweigert.

5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der
Beschwerdeführer habe keine Handlungen genannt, welche auf Seiten der
Beschwerdegegner auf einen hinreichenden Anfangsverdacht schliessen liessen
bzw. das Vorliegen eines solchen belegen würden. Auch den Akten sei ein
Vorgehen der Beschwerdegegner in diese Richtung nicht zu entnehmen. Dem ist
zuzustimmen. In seiner Strafanzeige vom 11. Januar 2012 nennt der
Beschwerdeführer keine Handlungen der Beschwerdegegner, welche bezüglich der
angezeigten oder anderer Delikte auf einen hinreichenden Tatverdacht schliessen
lassen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung im Amt oder der
Vorteilsgewährung schuldig gemacht haben sollten. Auch den vom Beschwerdeführer
der Strafanzeige beigelegten Eingaben an verschiedene Behörde ist nicht zu
entnehmen, inwiefern sich die Beschwerdegegner strafbar gemacht haben sollten.
Ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner
wäre insbesondere auch dann nicht ersichtlich, falls der Beschwerdeführer - wie
er vorbringt - die Steuererklärung zwar nicht im Kanton Zürich, aber an seinem
neuen Wohnort Luzern und eine Zustimmungserklärung zu einem
Einschätzungsvorschlag (bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich statt der
Steuerverwaltung) tatsächlich eingereicht hat. Die (sinngemäss erhobene) Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
verletzt, ist offensichtlich unbegründet.

6.
Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss oder ausdrücklich rügt, die
Vorinstanz habe Art. 7-9 und Art. 29 BV sowie Art. 13 und 14 EMRK verletzt, ist
darauf mangels genügender Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht
einzutreten. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe seinem Entscheid unrichtige Tatsachen zu Grunde gelegt, zumal
der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise begründet, inwiefern die
Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig (d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) festgestellt haben soll oder die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen soll (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BV).

7.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Darüber kann unter den gegebenen
Umständen mit dem vorliegenden Urteil entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/
2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt
werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und die Beschwerdesache nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung setzt überdies voraus, dass der
Beschwerdeführer auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerde aussichtslos war.
Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es
rechtfertigt sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle