Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.359/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_359/2012

Urteil vom 22. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien, - B 227'124,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2012
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2012 trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
auf eine Beschwerde von X.________ gegen die Schlussverfügung vom 29. Mai 2012
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (betreffend rechtshilfeweise
Herausgabe des Protokolls einer Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 5.
Oktober 2011 an die tschechischen Behörden) nicht ein.

B.
X.________ ficht den Entscheid des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde vom 23.
Juli 2012 beim Bundesgericht an und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und
an das Bundesstrafgericht (zur materiellen Behandlung) zurückzuweisen. Zur
Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 6. August 2012 ging innert Frist
keine Replik beim Bundesgericht ein.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme,
eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung
von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

2.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

3.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits unter dem Gesichtspunkt des
Sachgegenstands der Schlussverfügung unzulässig erscheint bzw. ob es sich bei
der rechtshilfeweisen Herausgabe eines Zeugenprotokolls um die Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich im Sinne des Gesetzes handeln würde. Das
Bundesstrafgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer es versäumt hat, innert angesetzter Frist den gesetzlichen
Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er
nach Einreichung seiner Beschwerde an das Bundesstrafgericht am 15. Juni 2012
ins Ausland abgereist ist, ohne sich um seine gesetzlichen
Verfahrensobliegenheiten zu kümmern bzw. ohne die zu erwartende prozessuale
Korrespondenz an seine Adresse im Ausland weiterleiten zu lassen. Ebenso wenig
bestreitet er, dass die Post am 20. Juni 2012 erfolglos versuchte, ihm die
Kostenvorschussverfügung (mit der Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen) an
die von ihm genannte Schweizer Adresse zuzustellen, und dass diese Verfügung
von der Post am 28. Juni 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert
wurde. Die Kostenvorschussobliegenheit (mangels Gesuches um unentgeltliche
Prozessführung) und die Folgen der Fristversäumnis ergeben sich, wie die
Vorinstanz zutreffend darlegt, aus dem Gesetz. Aus den Akten sind in diesem
Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von elementaren
Verfahrensgrundsätzen ersichtlich. Auch in übriger Hinsicht ist der Fall nicht
als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen, weshalb sich die
Beschwerde als unzulässig erweist.

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zwar
erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein unzulässig und erscheint das
Gesuch zudem nicht ausreichend substanziiert (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die
Erhebung von Gerichtskosten kann aber im vorliegenden Fall ausnahmsweise
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für
Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster