Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.358/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_358/2012

Urteil vom 24. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Firma X.________ SA, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Richard,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Finnland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die zentrale Gerichtspolizei Finnlands führt eine Strafuntersuchung wegen
qualifizierter Entführung und Erpressung im Zusammenhang mit der Entführung
eines Frachtschiffes am 24. Juli 2009 auf dessen Fahrt von Finnland nach
Algerien. Am 27. November 2009 ersuchten die finnischen die schweizerischen
Behörden um die rechtshilfeweise Erhebung und Herausgabe von Bankunterlagen
betreffend ein Konto der Firma X.________ SA bei einer Bank in Genf.

B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 delegierte das Bundesamt für Justiz (BJ) den
Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwaltschaft (BA). Diese trat mit
Verfügung vom 25. Januar 2010 auf das Ersuchen ein und liess in der Folge
Bankunterlagen edieren. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 präzisierten die
finnischen Behörden ihr Ersuchen, indem sie die Herausgabe von Bankunterlagen
auf Kontoeröffnungsunterlagen inklusive Vollmachten beschränkten. Mit
Schlussverfügung vom 4. Juli 2011 bewilligte die BA die rechtshilfeweise
Herausgabe der erhobenen Kontoeröffnungsunterlagen sowie von Informationen zu
den betreffenden Vollmachten. Eine gegen die Schlussverfügung erhobene
Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 9.
Juli 2012 ab.

C.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gelangte die Firma X.________ SA
mit Beschwerde vom 23. Juli 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im
Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 9. Juli 2012
und die Verweigerung der Rechtshilfe.

Das BJ beantragt, es sei auf die Beschwerde (mangels besonders bedeutenden
Falles) nicht einzutreten. Die BA schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesstrafgericht hat auf Stellungnahme
verzichtet. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. August 2012.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache, weshalb auch das
vorliegende Urteil auf Deutsch redigiert wird (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme,
eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung
von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

2.1 Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Herausgabe von
Bankunterlagen und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich
wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders
bedeutenden Fall handelt.

2.2 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht
im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung
der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem
Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160
mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E.
2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274).
Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe kann ein besonders
bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich
namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die
einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161; zur einschlägigen Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32). An
einem besonders bedeutenden Fall (bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung) fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von
der Praxis des Bundesgerichts abgewichen, in appellatorischer Kritik an den
materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteil 1C_219/
2010 vom 25. Mai 2010 E. 4; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30).

3.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

4.
Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines besonders bedeutenden
Falles wie folgt: Die Rechtshilfe verletze den Grundsatz von Treu und Glauben,
das Verhältnismässigkeitsgebot sowie das Spezialitätsprinzip. Das Ersuchen sei
unzureichend begründet. Es liege kein ausreichender Sachzusammenhang vor
zwischen den rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen und den verfolgten
Straftaten. Die bewilligte Herausgabe gehe über das Ersuchen hinaus. Das
Rechtshilfegesuch sei vermutlich fiskalisch motiviert. Der ersuchende Staat
habe denn auch in anderen Fällen das Spezialitätsprinzip verletzt. Mit diesen
materiellen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe hat sich die
Vorinstanz bereits ausführlich befasst. Ihre Erwägungen stützen sich auf die
bundesgerichtliche Praxis, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Dass die
Beschwerdeführerin der vom Bundesstrafgericht zutreffend dargelegten
Gerichtspraxis sowie der Sachdarstellung des Ersuchens ihre eigene
(abweichende) Meinung und Interpretation entgegenstellt, lässt den
Rechtshilfefall nicht als besonders bedeutend erscheinen.

5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG). Da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukam (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG), erwies sich das
betreffende Gesuch zum Vornherein als hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster