Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.354/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_354/2012

Urteil vom 23. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ überschritt am 6. August 2009 mit ihrem Personenwagen auf der
Autobahn A2 bei Knutwil die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h (nach
Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h). Zudem lenkte sie das Fahrzeug trotz
gültigen Fahrverbots.

B.
Am 21. Dezember 2011 entzog ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den
Führerausweis für die Dauer von 15 Monaten.
Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug am 31. Mai 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf 12 Monate herabzusetzen.
Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen haben sich vernehmen
lassen, ohne dabei Anträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht schliesst in
seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. X.________ hält in einer weiteren Eingabe an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Dagegen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG offen; ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich die Rechtsschrift wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerde diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten -
einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - geltend gemacht
wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Sie
kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat sie klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 III 462 E. 2.4 S.
466 f. mit Hinweis; Urteil 1C_158/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.5).

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, da diese die berufliche Angewiesenheit
auf den Führerausweisentzug als nicht erwiesen erachtet habe. Dazu legt sie vor
Bundesgericht neue Beweismittel ins Recht.
1.3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393
E. 3 S. 395; Urteil 1C_119/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.3).
1.3.2 Um ihre berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu belegen,
beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein mit "Arbeitsvertrag" und ein mit
"Generalvollmacht" bezeichnetes Dokument. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb
sie sich darauf erst vor Bundesgericht stützt. Damit kommt sie ihrer
Begründungspflicht nicht nach (vgl. oben E. 1.2 und 1.3.1).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gegeben haben soll, die betreffenden Dokumente in den Prozess
einzubringen. Die Frage beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises war
bereits Thema des gesamten kantonalen Entzugsverfahrens und nicht erst
Gegenstand einer neuen rechtlichen Argumentation im angefochtenen Entscheid.
Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin die bei ihr befindlichen Dokumente zum
Nachweis eines Arbeitsverhältnisses bereits im kantonalen Verfahren einreichen
können. Unter den gegebenen Umständen wäre sie dazu im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht besonders veranlasst gewesen. Die Beschwerdeführerin legte
in ihrer Rechtsmitteleingabe vor der Vorinstanz zwar eine
Arbeitgeberbestätigung ins Recht, wonach sie als Aussendienstmitarbeiterin auf
den Führerausweis angewiesen sei. Den Beweiswert dieser Bestätigung zog das
Strassenverkehrsamt vor der Vorinstanz aber unter anderem deshalb in Zweifel,
weil der für die Arbeitgeberin Unterzeichnende laut Handelsregisterauszug nicht
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Spätestens im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs hätte die Beschwerdeführerin diesen berechtigten Bedenken
insoweit begegnen müssen, weitere in ihrem Einflussbereich befindliche Beweise
vorzulegen. Die betreffenden Dokumente wären demnach bereits im kantonalen
Verfahren einzubringen gewesen. Vor Bundesgericht sind sie daher unzulässig und
unbeachtlich.
1.3.3 Im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsrüge nicht
hinreichend. Der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, die berufliche
Angewiesenheit auf den Führerausweis sei nicht ausgewiesen, stellt sie einzig
neue Beweismittel gegenüber. Diese sind nach dem Gesagten unbeachtlich. Darüber
hinaus legt die Beschwerde in keiner Weise dar, weshalb die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (vgl. oben
E. 1.2). Insoweit ist darauf mangels genügender Begründung nicht einzutreten.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und
dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser