Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.349/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_349/2012

Urteil vom 13. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik A.________,
Forensische Psychiatrie,

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht D.________ stellte mit Beschluss vom 4. Juli 2006 die
Strafuntersuchung gegen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,
versuchter sexueller Nötigung und betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage ein und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an. X.________ befindet sich seit dem 23. März
2006 (anfangs im Sinne eines vorzeitigen Antritts der stationären Massnahme) in
der Psychiatrischen Universitätsklinik A.________ in B.________.

2.
Die Psychiatrische Universitätsklinik A.________ in B.________ informierte am
16. Mai 2012 X.________ über ihren Entscheid, bei ihm eine länger dauernde
antipsychotische Zwangsbehandlung durchführen zu wollen. Dies gestützt auf die
Tatsache, dass er seit dem 23. März 2012 eine regelmässige Einnahme der
antipsychotischen Medikamente verweigerte, so dass die psychiatrisch indizierte
Behandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Inzwischen seien bei ihm
schwere Krankheitssymptome aufgetreten (Wahnvorstellungen über den Teufel und
das "Böse", Beziehungsideen, Ich-Störungen, Unruhe und Anspannung), welche von
ihm selbst jedoch nicht als solche wahrgenommen werden. Aus psychiatrischer
Sicht sei nicht zu verantworten, dass seine Erkrankung, welche wieder stark
aufgeflammt sei, nicht medikamentös behandelt werde.
X.________ ersuchte am 21. Mai 2012 das Einzelgericht des Bezirksgerichts
C.________ um gerichtliche Beurteilung der angekündigten Zwangsmedikation. Das
Gericht wies das Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation mit Urteil vom 29.
Mai 2012 ab und genehmigte diese. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 1.
Juni 2012 Berufung. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
wies mit Urteil vom 21. Juni 2012 die Berufung ab und bestätigte das Urteil des
Einzelgerichts des Bezirksgerichts C.________ vom 29. Mai 2012. Die II.
Zivilkammer führte zusammenfassend aus, dass eine medikamentöse Behandlung
aufgrund des momentanen Gesundheitszustandes medizinisch angezeigt sei und eine
mildere Massnahme nicht zur Verfügung stehe.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Postaufgabe 11. Juli 2012)
Beschwerde gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich und ersucht sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer, namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der ausführlichen Begründung der II. Zivilkammer nicht auseinander und legt
nicht dar, inwiefern die Bestätigung der angeordneten Zwangsmedikation rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik
A.________, Forensische Psychiatrie, und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli