Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.344/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_344/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
Christoph Mörgeli, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred
Küng,

gegen

Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich, handelnd durch Christian Zünd, Direktion der
Justiz, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 2. April 2012 reichte Christoph Mörgeli bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich nebst einer Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige gegen
Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser ein. Er warf diesem vor, sich am
Freitagabend, den 23. März 2012, im "Horse Pub" in Bülach gegenüber Bekannten,
aber auch für Dritte vernehmbar dahin geäussert zu haben, dass die
Oberstaatsanwaltschaft bis zum kommenden Mittwoch bei der zuständigen
nationalrätlichen Kommission ein Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen
Immunität von Nationalrat Christoph Blocher stellen werde (im Zusammenhang mit
der Strafuntersuchung wegen Weitergabe von Bankunterlagen betreffend den
ehemaligen Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand). Oberstaatsanwalt
Bürgisser habe dadurch eine Amtsgeheimnisverletzung begangen. Die Direktion der
Justiz und des Innern überwies die Strafanzeige an das Obergericht mit dem
Antrag, über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den
Oberstaatsanwalt zu befinden (§ 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai
2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess).

B.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich
(III. Strafkammer) die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung.
Es erwog, die vom Oberstaatsanwalt zugegebenermassen bekannt gegebenen
Informationen hätten am Abend des 23. März 2012 keinen Geheimnischarakter mehr
gehabt. Die Medienverantwortliche der Oberstaatsanwaltschaft habe bereits am
21. März 2012 einem Redaktor des Schweizer Radios und Fernsehens und einem
Reporter der "NZZ" mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft der
nationalrätlichen Immunitätskommission in nächster Zeit ein entsprechendes
Begehren stellen werde. Am nächsten Tag sei diese Information sowohl von der
"NZZ" als auch vom "Tages-Anzeiger" veröffentlicht worden. Am 23. März 2012, um
17.52 Uhr, habe die Mediensprecherin sodann einem Redaktor der Zeitung
"Sonntag" auf Anfrage mitgeteilt, es sei geplant, das Gesuch noch vor dem
kommenden Mittwoch einzureichen. Die vom Oberstaatsanwalt im Verlauf des Abends
in einem öffentlichen Lokal weitergegebenen Informationen seien demnach bereits
öffentlich zugänglich bzw. bekannt gewesen. Die Strafanzeige wegen
Amtsgeheimnisverletzung erweise sich daher als klarerweise unbegründet, weshalb
die Ermächtigung zu verweigern sei.

C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 führt Christoph Mörgeli Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Ermächtigung zur
Strafverfolgung sei zu erteilen. Er macht geltend, die Äusserungen des
Oberstaatsanwaltes liessen zumindest teilweise eine politische Motivation
vermuten und seien auch gegen ihn selber gerichtet gewesen. Er wolle sich am
Strafverfahren als Partei beteiligen und als Privatkläger Zivilansprüche
geltend machen, weshalb er zur Beschwerde hinsichtlich der Ermächtigung zur
Durchführung eines solchen Verfahrens legitimiert sei. Zweck des
Ermächtigungsverfahrens sei nur der Schutz der Beamten vor leichtfertigen und
mutwilligen Strafanzeigen querulatorischer Natur. Um eine solche Anzeige gehe
es nicht. Zum Zeitpunkt der fraglichen Äusserungen (am 23. März 2012, um ca.
22.00 Uhr) sei die Information über das Vorhaben der Staatsanwaltschaft, bis
zum nächsten Mittwoch ein Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat
Christoph Blocher zu stellen, weder öffentlich bekannt noch allgemein
zugänglich gewesen. Die Information von einzelnen Journalisten könne nicht als
öffentliches Bekanntmachen gelten. Die "NZZ" habe den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht genannt, und der "Sonntag" habe die am 23. März 2012
erhaltene Information erst am 25. März 2012 publiziert. Eine schriftliche
Einwilligung der vorgesetzten Behörde zur Offenbarung der noch amtsgeheimen
Tatsache habe nicht vorgelegen und das Vorgehen der Medienverantwortlichen der
Staatsanwaltschaft stehe im Widerspruch zur Praxis der Zürcher
Staatsanwaltschaften. Zumindest müsse von einem sog. Soll-Geheimnis gesprochen
werden. Der Staatsanwalt habe die Äusserung über die Gesuchseinreichung
zugegeben. Ob eine gültige Aufgabe des Geheimhaltungswillens der
Staatsanwaltschaft vorgelegen habe, sei deshalb unklar und in einem
Strafverfahren zu untersuchen, was die Erteilung der Ermächtigung voraussetze.
Martin Bürgisser und die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
beantragen in ihren Vernehmlassungen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das
Obergericht äussert ebenfalls Zweifel an den Legitimationsvoraussetzungen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. August 2012 an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 m.H.).

1.2 Der angefochtene Beschluss stellt einen letztinstanzlichen kantonalen
Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit dar (BGE 137 IV 269
E. 1.3.1 S. 272) und unterliegt als solcher der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Ausnahmegrund von Art.
83 lit. e BGG (betreffend den Ausschluss der Beschwerde gegen die Verweigerung
der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördemitgliedern oder von
Bundespersonal) greift nicht, weil er nur auf die obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden anwendbar ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. m.H.). Dazu
gehört der Beschwerdegegner nicht.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Im Hinblick auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der
Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen
erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 133 II 400
E. 2 S. 403 f. m.H.).

1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, mithin formell beschwert. Die
weiteren Erfordernisse betreffend die besondere Betroffenheit und das
schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids bringen zum Ausdruck, dass die Beschwerdebefugnis nur demjenigen
zusteht, der stärker als eine beliebige Drittperson berührt ist und in einer
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, so dass er ein eigenes
Interesse an einer anderen Regelung des umstrittenen Rechtsverhältnisses hat;
dieses muss so intensiv sein, dass es aus objektiver Sicht Schutz verdient (BGE
136 II 281 E. 2.2 S. 284; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252, 353 E. 3 S. 356 f., 400
E. 2.2 S. 404, 409 E. 1.3 S. 413; je mit weiteren Hinweisen). Ausgeschlossen
ist dadurch nicht nur die Popularbeschwerde (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252).
Auch eine besondere Sensibilität oder Affinität zum Thema des Rechtsstreits,
ein besonderes fachliches oder politisches Interesse am Ausgang des Verfahrens
oder eine besondere persönliche Verbundenheit oder Beziehung zu einer
beteiligten Person reicht nicht aus, ebensowenig wie eine marginale (Mit-)
Betroffenheit. Zwar dürfen die Anforderungen an das Berührtsein in eigenen
Interessen auch nicht allzu hoch geschraubt oder gar überspannt werden (vgl.
BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285); insbesondere muss nicht ein persönlicher
Rechtsanspruch im Spiel stehen bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse
ausgewiesen sein wie bei den Beschwerden in Zivil- und in Strafsachen und bei
der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 81 Abs.
1 lit. b und Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185). Verlangt wird aber
allemal, dass sich das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids
auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers auswirken
kann, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE
136 II 281 E. 2.2 S. 284; 133 II 81 E. 3 S. 84, 249 E. 1.3.2 S. 253).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die Verweigerung der Ermächtigung
mehr als andere berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen, weil er
sich am Strafverfahren gegen den Oberstaatsanwalt als Partei und Privatkläger
beteiligen und Zivilansprüche geltend machen wolle.

2.1 Zwar ist jede Person berechtigt, gegen einen mutmasslichen Straftäter
Strafanzeige einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Die Anzeige allein verschafft
einer Person aber noch nicht Parteistellung im Verfahren gegen den
Beschuldigten (Art. 301 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO).
Ist die anzeigende Person durch die Tat nicht geschädigt und nicht
Privatklägerin, so stehen ihr keine Verfahrensrechte zu ausser dem Anspruch,
auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und
wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Privatklägerin ist die
geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person
gilt, wer durch die fragliche Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt
worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer sich als Privatklägerschaft an einem
Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben will, muss durch die dem
Beschuldigten angelastete Straftat daher geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs.
1 StPO worden sein (wobei bei Antragsdelikten die strafantragsberechtigte
Person in jedem Fall als geschädigt gilt; Art. 115 Abs. 2 StPO).

2.2 Das Bundesgericht hat den Begriff des Geschädigten nach Art. 115 StPO vor
kurzem näher ausgeleuchtet (zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_432/2011 vom
20. September 2012 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und
Doktrin). Es hat festgestellt, dass die Umschreibung der unmittelbaren
Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsgutes ausgeht. Danach ist
unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang
mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen
Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.
Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen,
private Interessen auch, aber eben bloss mittelbar verletzt, so ist der
Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. E. 2.2
und 2.3 des erwähnten Urteils m.w.H.).

2.3 Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) begeht, wer
ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer
Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen
oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es
einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die
Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand der Verletzung des
Amtsgeheimnisses sichert die Geheimhaltungspflicht der Behördemitglieder und
Beamten. Er bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen (das
reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege). Daneben kann
er auch dem Schutz von Individualinteressen dienen, nämlich soweit
geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher
Eigenschaft erhoben und bearbeitet werden (NIKLAUS OBERHOLZER, in
BSK-Strafrecht II, 2007, Art. 320 N. 1 ff.; TRECHSEL/VEST, StGB PK, 2008, Art.
320 N 1; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2010, Art.
320 N 3; FAVRE/PELLET/ STOUDMANN, Code pénal, 2011, Art. 320 N 1.1). Die vom
Beschwerdeführer angezeigte Amtsgeheimnisverletzung hätte demnach, wäre sie
begangen worden, den Geheimnisherrn (Kanton Zürich) und die vom Geheimnis
erfasste Privatperson (Nationalrat Christoph Blocher) als Träger der
geschützten Rechtsgüter unmittelbar in ihren Rechten verletzt und geschädigt.
Weitere Personen, darunter der Beschwerdeführer, hätten höchstens mittelbar in
ihren Rechten verletzt werden können und könnten nicht als geschädigt im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
nicht als Privatkläger an einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen
Amtsgeheimnisverletzung teilnehmen könnte.

2.4 Damit steht fest, dass eine Gutheissung der Beschwerde keinen Einfluss auf
die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hätte; er könnte daraus keinen
praktischen Nutzen ziehen, da er auch bei Durchführung einer Strafuntersuchung
nicht daran teilnehmen und Parteirechte ausüben könnte. Mithin kann er durch
die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht als besonders
berührt und in schutzwürdigen (eigenen) Interessen betroffen gelten (Art. 89
Abs. 1 lit. b und c BGG).

3.
Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei auch deshalb im Sinne von Art. 89
Abs. 1 BGG betroffen und beschwerdebefugt, weil der Beschwerdegegner seinen
Zuhörern mitgeteilt habe, das Gesuch um Aufhebung der Immunität von Nationalrat
Christoph Blocher bezwecke, nebst diesem die SVP zu schwächen und damit endlich
auch Christoph Mörgeli "zu erledigen". Es sei daher vor allem politisch
motiviert und ziele darauf ab, auch ihn zu schädigen. Der Beschwerdegegner
bestreitet derartige Äusserungen.
Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter
abgeklärt zu werden. Selbst wenn der Beschwerdegegner sich im vorgeworfenen
Sinne geäussert hätte, könnte der Beschwerdeführer aus der angeblich begangenen
Amtsgeheimnisverletzung nichts für sich ableiten. Er legt nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, dass die von der Oberstaatsanwaltschaft erhobenen und
im Zusammenhang mit dem Gesuch an die Immunitätskommission bearbeiteten
amtlichen und privaten Daten auch Angaben zu seiner Person umfasst hätten.
Durch die unbefugte Bekanntgabe der in Frage kommenden geheimen Daten und
Informationen kann er deshalb nicht unmittelbar verletzt worden sein (Art. 115
Abs. 1 StPO); er könnte höchstens mittelbar (mit-)betroffen sein (vgl. E. 2.2
hiervor), wenn das Gesuch um Aufhebung der Immunität des Ratskollegen und/oder
daran anschliessende Vorkehren wie befürchtet von der Öffentlichkeit als
nachteilig auch für ihn selber wahrgenommen würden. Solche mögliche Folgen
verleihen ihm aber - wie ausgeführt wurde - keine Geschädigtenstellung
hinsichtlich der angezeigten Amtsgeheimnisver-letzung. Einen anderen
Straftatbestand (wie etwa Ehrverletzung oder Verleumdung; vgl. Art. 173 ff.
StGB) hat der Beschwerdeführer nicht zur Anzeige gebracht. Das ist auch
verständlich, weil nicht jede ungehörige oder deplatzierte Äusserung eines
Amtsträgers zugleich auch strafbar ist. Damit bleibt es jedoch dabei, dass der
Beschwerdeführer aus den behaupteten politischen Begleitumständen keine
Teilnahmeberechtigung an der angestrebten Strafuntersuchung ableiten kann;
diese könnte ausschliesslich die angebliche Amtsgeheimnisverletzung betreffen,
die den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt hat (E. 2
hiervor), weshalb er in diesem Zusammenhang keine Verfahrensrechte ausüben
könnte. Das Argument des politischen Hintergrunds ändert somit nichts daran,
dass die Durchführung einer Strafuntersuchung für den Beschwerdeführer ohne
praktischen Nutzen bliebe. Mithin fehlt ihm die Befugnis nach Art. 89 Abs. 1
BGG zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses. Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Da ihn
die Vorinstanz jedoch am Ermächtigungsverfahren beteiligt hat und weil ihm das
die Geschädigtenstellung klärende Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2011 bei
Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt sein konnte, rechtfertigt es
sich, umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner aber die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern und
dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle