Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.342/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_342/2012

Urteil vom 1. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Hans-Peter Kneubühler,

gegen

C.Y.________ und D.Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,

Gemeinderat Greifensee,
Im Städtli 3, Postfach 68, 8606 Greifensee,
Baudirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 7. März 2011 erteilte der Gemeinderat Greifensee C.Y.________ und
D.Y.________ unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer angebauten
Doppelgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1215 an der Seestrasse 4 in
Greifensee. Der Gemeinderat erwog insbesondere, die Westfassade müsse einen
Grenzabstand von 3,5 m aufweisen. Dieser werde eingehalten. Die Garage werde
auf die Grenze gebaut und verletze die Abstandsvorschriften für besondere
Gebäude nicht.
Dagegen erhoben A.X.________ und B.X.________ Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich. Dieses trat darauf am 6. Juli 2011 nicht ein.
Hiergegen führten A.X.________ und B.X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 25. Oktober 2011 hiess dieses die
Beschwerde gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache
an dieses zurück.
Am 30. Januar 2012 führte eine Delegation des Baurekursgerichts einen
Augenschein durch. Am 14. März 2012 wies es den Rekurs ab.
Die von A.X.________ und B.X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 30. Mai 2012 ab.

B.
A.X.________ und B.X.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai
2012 sowie die Baubewilligung für die Erstellung der angebauten Garage als
besonderes Gebäude seien aufzuheben. Eventualiter sei beim vorgesehenen
Bauvorhaben durch Einhalten eines Grenzabstandes von 1,5 m bei der Errichtung
der Garage die Zerstörung der bestehenden Naturhecke sowie des hochstämmigen
Kirschbaums abzuwenden.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat
beantragt unter Hinweis auf seine Rekursantwort vom 23. Mai 2011 an das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragt unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der
Beschwerde. C.Y.________ und D.Y.________ haben sich vernehmen lassen mit dem
Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.X.________ und B.X.________ haben eine Replik eingereicht. C.Y.________ und
D.Y.________ haben dupliziert. A.X.________ und B.X.________ haben hierzu
Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei
Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden
(Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Mit ihrem Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdeführer zwar die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids. In der Begründung der Beschwerde setzen sie
sich mit diesem jedoch nicht näher auseinander. Vielmehr kritisieren sie in
verschiedener Hinsicht den Entscheid des Baurekursgerichts vom 14. März 2012.
Dieser ist nicht Anfechtungsobjekt. Vor Vorinstanz war nur noch die Frage des
Grenzabstands des Garagen- und Hauptgebäudes streitig. Die Vorinstanz hat dazu
das Wesentliche gesagt (S. 4 E. 3). Sie stützt ihren Entscheid auf kommunales
und einfaches kantonales Recht. Dass sie dieses in Verletzung von Art. 9 BV
willkürlich angewandt habe, machen die Beschwerdeführer nicht in einer den
qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Weise geltend (vgl. dazu BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen). Willkür
wäre ohnehin zu verneinen. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht
offensichtlich unhaltbar. Dass dieser sonstwie Bundesrecht verletzen könnte,
ist weder hinreichend substanziiert dargetan noch ersichtlich.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Sie haben den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Gemeinde beantragt ebenfalls eine Entschädigung. Darauf hat sie keinen
Anspruch (BGE 134 II 117).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern eine Entschädigung
von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Greifensee, der Baudirektion
des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri