Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.340/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_340/2012

Urteil vom 30. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
29. Mai 2012.

In Erwägung,
dass X.________ gegen die Nichtgewährung der erleichterten Einbürgerung
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob;

dass dessen Abteilung III die Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2012 abgewiesen
hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juli (Postaufgabe: 10. Juli) 2012
Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2012
ergänzt hat;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nur ganz allgemein
beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde
liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde und deren Ergänzung daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche der
Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist (so auch gemäss
Schreiben vom 17. Juli 2012), nicht zu genügen vermögen;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp