I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.340/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_340/2012 Urteil vom 30. August 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Mai 2012. In Erwägung, dass X.________ gegen die Nichtgewährung der erleichterten Einbürgerung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob; dass dessen Abteilung III die Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2012 abgewiesen hat; dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juli (Postaufgabe: 10. Juli) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2012 ergänzt hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde und deren Ergänzung daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist (so auch gemäss Schreiben vom 17. Juli 2012), nicht zu genügen vermögen; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. August 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Bopp