Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.338/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_338/2012

Urteil vom 23. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1.  A.X.________,
2.  B.X.________,
3.  C.Y.________,
4.  D.Y.________,
5.  E.________,
6.  F.Z.________,
7.  G.________,
8.  H.Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,

gegen

Orange Communications SA,
Beschwerdegegnerin,

Einwohnergemeinde Port, Baubewilligungsbehörde, Lohngasse 12, 2562 Port,
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.

 Am 5. Juni 2009 reichte die Orange Communications SA ein Baugesuch für den Bau
einer Mobilfunkanlage auf der in der Gewerbezone liegenden Parzelle Gbbl.-Nr.
737 an der Spärstrasse 2a in Port ein. Geplant war die Errichtung eines 26 m
hohen Antennenträgers mit drei GSM/UMTS-Antennen sowie fünf Richtfunkantennen.
Nachdem sich die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und
Landschaftsbilder gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hatte, reichte die Orange
Communications SA am 7. Juli 2010 ein geändertes Projekt ein, welches einen 20
m hohen Antennenträger, eine sogenannte "Tri-Sector-Pipe"-Antenne sowie drei
Richtfunkantennen vorsieht. Am 27. Dezember 2010 bewilligte das
Regierungsstatthalteramt Nidau (heute Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne) das
geänderte Bauvorhaben unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen.

B.

 Eine von mehreren Personen gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts
erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons
Bern am 30. Juni 2011 ab. Gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion gelangten mehrere Personen gemeinsam ans Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, welches ihre Beschwerde am 1. Juni 2012 abwies.

C.

 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben am 5. Juli 2012 die
Beschwerdeführer 1-8 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene
Urteil sowie die vom Regierungsstatthalteramt erteilte Baubewilligung seien
aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Baugesuch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an das
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückzuweisen. Subeventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 7. September 2012 hat das
Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Bau-,
Verkehrs-, und Energiedirektion beantragt unter Verweis auf ihren Entscheid
sowie das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Biel/
Bienne hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Port hat
sich nicht vernehmen lassen. Das vom Bundesgericht zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Umwelt kommt zum Schluss, der angefochtene Entscheid
stehe im Einklang mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. Mit Eingabe vom 25.
Februar 2013 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist das Urteil vom 1. Juli 2012, mit welchem das
Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung für
eine Mobilfunkanlage abgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht grundsätzlich zulässig
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als
in der näheren Umgebung der projektierten Mobilfunkanlage wohnende Personen
nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 S.
169 ff.). Auf die Beschwerde ist vorbehaltlich zulässiger und genügend
begründeter Rügen (vgl. nachfolgend E. 2) einzutreten.

2.

 Neben der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a BGG) rügen die
Beschwerdeführer auch die falsche Anwendung von kantonalem und kommunalem
Recht. Ob der angefochtene Entscheid kantonales (inklusive kommunales) Recht
verletzt, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin und nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1
S. 51 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalem
Recht rügen, ohne darzulegen, inwiefern das kantonale Recht im genannten Sinn
geradezu willkürlich angewendet worden sein soll, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.

 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, weil die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid mit
bestimmten Einwänden nicht auseinandergesetzt und bestimmte Rügen nicht
spezifischer behandelt habe.
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet
nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum
die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den
Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E.
3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene
Entscheid. In genügender Weise auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz im
Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer insbesondere mit den Einwänden, das
Bauvorhaben sei nicht vorschriftsgemäss öffentlich bekannt gemacht worden und
die von der geplanten Mobilfunkanlage ausgehende UMTS-Strahlung könne nicht mit
der geforderten Genauigkeit gemessen werden (vgl. E. 3 sowie E. 5.2 des
angefochtenen Entscheids). Die Rüge, der vorinstanzliche Entscheid verletze die
Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist
unbegründet.

4.

 Die Beschwerdeführer bringen vor, das umstrittene Bauvorhaben sei nicht
vorschriftsgemäss öffentlich bekannt gemacht worden. Es sei im amtlichen
Anzeiger als Kommunikationsanlage statt als Mobilfunksender/Mobilfunkantenne,
Sendemast oder Mobilfunkantennenanlage bezeichnet worden. Ausserdem sei das
Vorhaben als Projektänderung bezeichnet worden, obwohl es im Gegensatz zum
ursprünglichen Projekt in seinen Grundzügen verändert worden sei. Damit seien
der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer und potentiell
einsprachewilliger Personen sowie Art. 43 des Baubewilligungsdekrets des
Kantons Bern vom 22. März 1994 (BewD; BSG 725.1) verletzt worden.

4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern. Als besonderes Mittel zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs bei Bauvorhaben im Kanton Bern dienen die für ordentliche
Baubewilligungen vorgeschriebene Veröffentlichung des Baugesuchs (Art. 32a des
Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0] und Art. 26 ff.
BewD) sowie das Einspracheverfahren (Art. 35 ff. BauG und Art. 31 ff. BewD).
Die Veröffentlichung von Bauvorhaben im amtlichen Anzeiger hat unter anderem
die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie eine
allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 lit. b
BewD). Das Gesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bei
der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen (Art. 28 BewD). Einsprachen
gegen öffentlich bekannt gemachte Bauvorhaben sind innerhalb von 30 Tagen ab
Veröffentlichung einzureichen (Art. 31 Abs. 1 BewD). Wird ein Bauprojekt
während des Baubewilligungsverfahrens geändert, kann das Verfahren nach
Anhörung der Beteiligten und von der Änderung berührter Dritter ohne erneute
Veröffentlichung fortgesetzt werden, sofern das Bauvorhaben in seinen
Grundzügen gleich bleibt und öffentliche oder wesentliche nachbarliche
Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD).

4.2. Wie schon das ursprüngliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin wurde das
geänderte, am 7. Juli 2010 eingereichte Projekt im amtlichen Anzeiger
publiziert. Das Bauvorhaben wurde als "Neubau einer Kommunikationsanlage mit
entsprechender technischer Einrichtung" bezeichnet. Aus der Publikation ging
unter anderem hervor, dass das Bauvorhaben eine Änderung eines früheren
Projekts darstellt, der geplante Mast im Vergleich zum ursprünglichen Projekt
sechs Meter kürzer ist, die neue Masthöhe 20 Meter beträgt sowie dass die
Anzahl Antennen reduziert und die Mastspitze anders gestaltet worden sind.
Bekanntgegeben wurde im amtlichen Anzeiger ausserdem der Ort, an welchem das
Baugesuch während der Einsprachefrist öffentlich auflag.
Die Beschwerdeführer sowie weitere betroffene Personen haben somit Gelegenheit
erhalten, Einsprache gegen das Bauprojekt zu erheben und sich auf diesem Weg
vor dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde zur Sache zu äussern. Eine
Verletzung des Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildenden
Äusserungsrechts der Beschwerdeführer oder weiterer betroffener Personen ist
nicht ersichtlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im
amtlichen Anzeiger als "Neubau einer Kommunikationsanlage mit entsprechender
technischer Einrichtung" bezeichnet worden ist, zumal aus der Publikation ohne
weiteres hervorging, dass das Projekt aus einem 20 Meter hohen Mast mit
mehreren Antennen besteht und das Baugesuch während der Einsprachefrist
öffentlich auflag. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann auch darin nicht
erblickt werden, dass das Bauprojekt im amtlichen Anzeiger als Projektänderung
bezeichnet worden ist.
Die Beschwerdeführer rügen zwar, der angefochtene Entscheid verletze Art. 43
BewD. Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich im Sinne von Art. 9
BV angewendet haben sollte, wird von ihnen allerdings nicht in genügender Weise
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar
dargelegt hat, kann Art. 43 BewD schon deshalb nicht als verletzt gelten, weil
das im Vergleich zum ursprünglichen Bauvorhaben abgeänderte Projekt im
amtlichen Anzeiger erneut publiziert und öffentlich aufgelegt worden ist.

5.

 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe sich für ihren
Entscheid auf einen Bericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und
Landschaftsbilder vom 26. April 2010 gestützt, welcher ungenügend abgefasst
worden sei. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der
Fachbericht sei einseitig sowie minimalistisch und berücksichtige zentrale
Punkte nicht, namentlich die Auswirkungen der Mobilfunkantenne auf die
angrenzende Wohnzone. Genaue Gründe, weshalb die Kommission das Bauprojekt
gutgeheissen habe, nachdem sie es in einer ersten Phase abgelehnt habe, seien
nicht zu erkennen.

5.1. Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen
Prüfung. In Fachfragen darf der Richter allerdings nicht ohne triftige Gründe
vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein
Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269). Das
Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so
wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86
mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden
dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als
rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 mit Hinweis).

5.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollten, die Vorinstanz habe
Art. 9 BV verletzt, indem sie sich für den angefochtenen Entscheid unter
anderem auf das Fachgutachten vom 26. April 2010 gestützt hat, und soweit diese
Rüge im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 BGG als in genügender Weise vorgebracht
und begründet betrachtet werden kann, vermögen sie damit nicht durchzudringen.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Fachbericht der kantonalen
Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder vom 26. April 2010 zwar
knapp abgefasst. Dass sich die Vorinstanz für ihren Entscheid unter anderem auf
diesen Bericht abgestützt hat, ist aber nicht zu beanstanden, zumal die Bau-,
Energie- und Verkehrsdirektion am 29. März 2011 einen Augenschein durchgeführt
hat, an welchem eine Vertreterin der Kommission die Fachmeinung näher erläutert
und veranschaulicht hat, worauf der vorliegend angefochtene Entscheid ebenfalls
Bezug nimmt. Wie aus dem Fachbericht vom 26. April 2010 sodann hervorgeht, hat
die Kommission berücksichtigt, dass sich die geplante Mobilfunkanlage am Rand
einer Wohnzone befindet. Und schliesslich kommt aus dem Bericht klar zum
Ausdruck, dass die Kommission dem Bauvorhaben im Gegensatz zum ursprünglichen
Baugesuch insbesondere aufgrund der reduzierten Höhe der Anlage, der
reduzierten Anzahl von Antennen und dem neu konzipierten Mastende zugestimmt
hat.

5.3. Inwiefern die Vorinstanz sodann den Anspruch der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben sollte, weil sie sich für
den angefochtenen Entscheid unter anderem auf das Fachgutachten vom 26. April
2010 gestützt hat, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst im Sinne
von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben sollte, ist schliesslich
weder dargetan noch ersichtlich.

6.

 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das umstrittene Bauvorhaben
beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Indem die Vorinstanz die
Bewilligung der projektierten Mobilfunkanlage bestätigt habe, habe sie ihr
Ermessen massiv überschritten sowie missbraucht und Art. 30 des Baureglements
der Einwohnergemeinde Port vom 28. September 1997 willkürlich angewendet, weil
die Interessen der Anwohner nur beschränkt oder gar nicht berücksichtigt worden
seien. Die Vorinstanz verkenne, dass der Standort der Mobilfunkanlage sehr nahe
an einer Wohnzone liege und die geplante Antenne ca. 8.5 m über die Firsthöhe
hinaus rage.

6.1. Gemäss Art. 30 des Baureglements der Einwohnergemeinde Port sind Bauten
und Anlagen so zu gestalten, dass sie sich ins Landschafts-, Orts- und
Strassenbild einfügen, und hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage,
Proportion, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl und ihrer
Einzelheiten so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden Bauten eine gute
Gesamtwirkung entsteht.

6.2. Gestützt auf den Bericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts-
und Landschaftsbilder vom 26. April 2010 sowie die Dokumente, welche anlässlich
des von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion durchgeführten Augenscheins
angelegt wurden, hat die Vorinstanz in E. 4.7 des angefochtenen Entscheids
dargelegt, weshalb das umstrittene Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild
nicht massgeblich beeinträchtige. Dabei hat sie insbesondere auch die Wirkung
der Mobilfunkanlage aus Sicht der an die Gewerbezone angrenzenden Wohnzone und
die Höhe des geplanten Antennenträgers berücksichtigt. Die Umgebung des
Bauvorhabens sei heterogen und es sei kein typisches Ortsbild zu erkennen. Die
Höhe der geplanten Mobilfunkanlage sei mit derjenigen der bestehenden
Strommasten vergleichbar. Die geplante Anlage stelle nicht ein Element dar,
welches aufgrund seines Standorts oder seiner Art die örtlichen Gegebenheiten
im hier interessierenden Bereich (zusätzlich) störe.

6.3. Wie die den Akten beiliegenden Pläne und Fotografien zeigen, ist diese
Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar und jedenfalls nicht offensichtlich
unhaltbar. Es ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, dass die Vorinstanz
zusammenfassend zum Schluss kam, die Beurteilung der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion, wonach das umstrittene Bauvorhaben keine Beeinträchtigung des
Orts- und Landschaftsbilds im Sinne von Art. 30 des Baureglements bewirke, sei
nicht zu beanstanden.

7.

 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es sei unklar, ob an allen
Standorten die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 23.
Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR
814.710) eingehalten würden. Dass die Vorinstanz die Baubewilligung dennoch
bestätigt habe, sei willkürlich. Bei Messungen der UMTS-Strahlung bestehe wegen
der Ungenauigkeit der verwendeten Messgeräte eine Messunsicherheit von minus
bis plus 40%. Diese Messunsicherheit dürfe nicht einseitig zu Gunsten des
Mobilfunkbetreibers ausgelegt werden.

7.1. Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 NISV müssen so erstellt und betrieben
werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunkanlagen müssen
an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgebenden Betriebszustand den
festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art.
3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten
Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten
können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV
Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die
Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortblatt einreichen, welches über den
geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen und kontrolliert sie anhand von Messungen oder
Berechnungen (Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV).

7.2. Die Messung elektromagnetischer Strahlung ist mit einer unvermeidlichen
Unsicherheit behaftet, die dann relevant wird, wenn der Messwert in die Nähe
eines Entscheidungswerts wie dem Anlagegrenzwert oder dem Immissionsgrenzwert
kommt (ausführlich dazu Urteil 1C_132/2007 E. 4.4).
Vorliegend wurde mit der Baubewilligung angeordnet, es sei innerhalb von drei
Monaten nach Inbetriebnahme der Sendeanlage an fünf definierten Orten mit
empfindlicher Nutzung eine Abnahmemessung durchzuführen, weil dort gemäss
rechnerischer Prognose im Standortdatenblatt der Anlagegrenzwert zu mindestens
80 % ausgeschöpft wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die
Anlagegrenzwerte der gemessene Wert massgeblich, was bedeutet, dass die
Messunsicherheit weder dazugerechnet noch abgezogen wird (Urteil 1C_132/2007
vom 30. Januar 2008 E. 4.6). Die Beschwerdeführer bringen im Übrigen auch nicht
vor, die Baubewilligung hätte verweigert werden müssen, weil die
Anlagegrenzwerte (möglicherweise) nicht eingehalten seien. Soweit sie indessen
geltend machen, es sei unklar, ob an allen Standorten die Immissionsgrenzwerte
gemäss Anhang 2 NISV eingehalten würden, vermögen sie auch damit nicht
durchzudringen. Das Bundesamt für Umwelt hat in seiner Stellungnahme vom 2.
November 2012 darauf hingewiesen, dass die errechnete elektrische Feldstärke
der umstrittenen Anlage gemäss den Angaben im Standortdatenblatt am
höchstbelasteten Ort, an dem sich Menschen aufhalten können, 9.25 V/m betrage.
Damit werde dort der zulässige Immissionsgrenzwert lediglich zu 16 %
ausgeschöpft. Selbst wenn man eine Messunsicherheit von 40 % mitberücksichtigen
würde, ergäbe sich ein Beurteilungswert, der weniger als 25 % des
Immissionsgrenzwerts betrage. Die Beschwerdeführer haben diesen überzeugenden
Ausführungen nichts entgegnet. Ihre Rüge, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich, weil unklar sei, ob - wie von Art. 13 Abs. 1 NISV verlangt - an
allen Standorten die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 der NISV eingehalten
würden, ist unbegründet.

8.

 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht durch einen externen
Anwalt, sondern durch ein Mitglied ihres Rechtsdienstes vertretene
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 133
III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Port, dem
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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