Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.336/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_336/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15,
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 31. Mai 2012.
In Erwägung,
dass X.________ am 10. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft See/ Oberland eine
Strafanzeige gegen die Polizisten einreichte, die ihn am 6. März 2012
festgehalten und eingesperrt hätten;
dass die Staatsanwaltschaft die Sache zuständigkeitshalber ans Obergericht des
Kantons Zürich weiterleitete, damit dieses über die Erteilung bzw.
Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung
entscheide, verbunden mit dem Antrag auf Nichterteilung der Ermächtigung;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
31. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung
(Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen die angezeigten Personen nicht
erteilt hat;
dass X.________ hiergegen sinngemäss Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, das Obergericht zur Beschwerde
anzuhören;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein
kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende
Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und
es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp