Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.334/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_334/2012

Urteil vom 6. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerdeverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen eine
Abstimmungsbeschwerde betreffend die am 27. November 2011 stattgefundenen
Urnenabstimmungen der Politischen Gemeinde Balgach einreichte;
dass er gegen den vom kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement in Bezug
auf dieses Verfahren am 17. Januar 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
gefällten Entscheid mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht
gelangte;
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 2. Februar 2012
die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und den Beschwerdeführer zu einem
Kostenvorschuss anhielt, was mit der Aufforderung verbunden war, im Säumnisfall
würde das Verfahren als erledigt abgeschrieben;
dass das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2012 nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_138
/2012), woraufhin der Beschwerdeführer gemäss präsidialer Anordnung vom 26.
März 2012 nochmals Gelegenheit erhielt, einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
unter Hinweis auf die ihm bereits genannten Säumnisfolgen;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht leistete, woraufhin der
Präsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren mit Entscheid vom 20. April
2012 androhungsgemäss als erledigt abschrieb;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf eine von X.________
erhobene Beschwerde hin zwar den Einzelrichterentscheid vom 20. April 2012
aufhob, indes seinerseits mit Urteil vom 31. Mai 2012 entschied, die Beschwerde
wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt abzuschreiben;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 29. Juni (Postaufgabe: 30. Juni) 2012
Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil ganz
allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der diesem
zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern
sie bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht
worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp