Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.333/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_333/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

1. Axpo Power AG,
2. EKT AG,
handelnd durch Axpo Power AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.

Gegenstand
Enteignung (Verlängerung der Dauer von Durchleitungsrechten),

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2012
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Die im Eigentum von X.________ stehenden Parzellen Nr. xxx, yyy und zzz in der
Gemeinde Pfyn werden von der 50/17 kV-Stromübertragungsleitung
Hasli-Schlattingen überspannt. Am 9. November 2006 lief der im Jahr 1956
abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag ab, welcher der Nordostschweizerischen
Kraftwerke AG (heute Axpo Power AG) und der EKT Energie AG die Überleitung
sowie die Errichtung dreier Leitungsmasten auf den genannten Parzellen
gestattete. Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (heute Axpo Power AG) und
die EKT Energie AG ersuchten den Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 11 am 8. Mai 2009 um Durchführung eines abgekürzten
Enteignungsverfahrens und verlangten die Abtretung der für den Betrieb und
Fortbestand der bestehenden Übertragungsleitung notwendigen Rechte bis zum 31.
Dezember 2015. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) wies am 30. März 2011 eine von X.________ gegen das
Enteignungsbegehren erhobene Einsprache ab und sprach ihm für das
Einspracheverfahren eine von den Enteignerinnen zu bezahlende
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu.

B.
Gegen den Entscheid des UVEK erhob X.________ Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, das Enteignungsbegehren abzuweisen und ihm für das
Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'284.-- zuzusprechen. Mit
Urteil vom 29. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
insoweit gut, als es X.________ für das Einspracheverfahren eine von den
Enteignerinnen zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'168.-- zusprach. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 hat X.________
am 2. Juli 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, soweit seine Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei, seien das angefochtene Urteil
und damit auch die Verfügung des UVEK vom 30. März 2011 aufzuheben. Das
Enteignungsbegehren der Axpo AG (heute Axpo Power AG) und der EKT Energie AG
sei abzuweisen. Die Vorinstanz und unter Verweis auf die Ausführungen im
vorinstanzlichen Verfahren das UVEK haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Im weiteren Schriftenwechsel halten der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist das Urteil vom 29. Mai 2012, mit welchem das
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde abgewiesen hat, die sich gegen die
Enteignung der für die Weiternutzung einer Stromübertragungsleitung notwendigen
Rechte richtete. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1
BGG beschwerdeberechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil, ob das Enteignungsbegehren der
Beschwerdegegnerinnen im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16
ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) hätte
beurteilt werden müssen, womit der Entscheid des UVEK vom 30. März 2011
aufzuheben und die Sache zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat zu überweisen gewesen wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, kam die Vorinstanz indessen zu Recht zum Schluss, dass das UVEK nach Art.
55 Abs. 1 EntG (SR 711) zuständig war, über das Enteignungsbegehren der
Beschwerdegegnerinnen und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers
zu entscheiden.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine
Starkstromanlage erstellen oder ändern will. Diesfalls entscheidet die
Genehmigungsbehörde gleichzeitig mit der Plangenehmigung über die
enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). Eine
genehmigungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
EleG kann unter Umständen auch dann vorliegen, wenn keine baulichen Änderungen
vorgenommen werden. Im Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 hatte das
Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in dem wie vorliegend eine vertraglich
vereinbarte Dienstbarkeit über das Durchleitungsrecht für eine bestehende
Stromübertragungsleitung abgelaufen war. Obwohl im damals zu beurteilenden Fall
an der Übertragungsleitung keine baulichen Änderungen vorgesehen waren,
entschied das Bundesgericht, die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens
nach Art. 16 ff. EleG sei erforderlich. Das Bundesgericht begründete dies
damit, dass mit der geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für
Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und sich die
planerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen
Dienstbarkeitsvertrags verändert hätten (Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar
2012 E. 2).
Vorliegend ist - im Unterschied zum genannten Entscheid des Bundesgerichts -
nicht von einer nach Art. 16 Abs. 1 EleG genehmigungspflichtigen Erstellung
oder Änderung einer Starkstromanlage auszugehen. Eine Änderung oder Erweiterung
des Zwecks der Übertragungsleitung - etwa durch eine zusätzliche Nutzung für
Telekommunikationsdienste - steht nämlich nicht zur Diskussion und es ist nicht
ersichtlich, dass sich hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers
stehenden Grundstücke die planerischen Gegebenheiten wesentlich geändert
hätten.

2.2 Die Durchführung eines neuen Plangenehmigungsverfahrens könnte sich sodann
als notwendig erweisen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der
ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung erfüllt wären.
Sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind, ist der Widerruf von
formell rechtskräftigen Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse unter anderem
zulässig wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage (BGE 135 V 201
E. 6.2 S. 208; 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend sind
indessen keine Gründe zu erkennen, die einen Widerruf der rechtskräftigen
Plangenehmigungsverfügung für die Stromübertragungsleitung rechtfertigen
würden. Insbesondere ist nicht dargetan und ersichtlich, dass sich seit der
Erteilung der Plangenehmigung im Jahr 1957 die Rechtsgrundlagen oder die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend geändert hätten.

2.3 Sind wie vorliegend für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte
Starkstromanlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die
Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, so
bestimmt sich das Verfahren mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach
dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat
diesfalls nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern gemäss Art. 55 Abs. 1 EntG
das in der Sache zuständige Departement - vorliegend das UVEK - zu befinden.
Dies gilt auch, wenn bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung
eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf
dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 1E.12/
2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2).

3.
Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie den
Entscheid des UVEK vom 30. März 2011 nicht aufgehoben habe, obwohl das UVEK
sich nicht zum Einwand geäussert habe, die Beschwerdegegnerinnen hätten vom
Enteignungsrecht rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht.
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, genügt der Entscheid des UVEK vom 30. Mai
2011 diesen Anforderungen: Das UVEK hat unter Berücksichtigung des Vorwurfs des
Rechtsmissbrauchs (vgl. E. II.6. sowie II.6.3. der Verfügung des UVEK vom 30.
März 2011) in genügender Weise begründet, weshalb die Enteignung ihrer Ansicht
nach rechtmässig sei (vgl. E. II.6.5. der Verfügung des UVEK vom 30. März
2011), sodass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Entscheid sachgerecht
anzufechten.
Aber selbst wenn man von einer Verletzung der Begründungspflicht durch das UVEK
ausgehen wollte, wäre dieser Mangel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
als im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geheilt zu betrachten (zu den
Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f. mit Hinweisen). Dies zumal es sich jedenfalls nicht um eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln würde, der
Beschwerdeführer sich im Verfahren vor der den Sachverhalt sowie die Rechtslage
frei prüfenden Vorinstanz (vgl. Art. 49 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG
[SR 173.32]) ausreichend äussern konnte und die Vorinstanz sich mit Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs eingehend auseinandergesetzt hat.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Voraussetzungen für die
Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens gemäss Art. 33 lit. a EntG
seien nicht erfüllt gewesen.
Mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission kann im
Enteignungsverfahren die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige
ersetzt werden, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden
können und die Enteignung nur vorübergehend ist oder verhältnismässig wenige
Enteignete trifft (Art. 33 lit. a EntG). Vorliegend ist unbestritten, dass die
von der Enteignung betroffenen Personen genau bestimmt werden konnten. Der
Beschwerdeführer widerspricht aber der Auffassung der Vorinstanz, wonach von
der Enteignung verhältnismässig wenige Personen betroffen seien. Betroffen
seien nämlich mindestens dreizehn Grundeigentümer. Ausserdem handle es sich
auch nicht um eine bloss vorübergehende Enteignung.
Das UVEK hat mit seinem Entscheid vom 30. März 2011 lediglich über die
Enteignung von Rechten im Zusammenhang mit den drei im Eigentum des
Beschwerdeführers stehenden Grundstücken entschieden. Über allfällige weitere
im Zusammenhang mit der Übertragungsleitung stehende enteignungsrechtliche
Einsprachen brauchte sie nicht im gleichen Entscheid zu befinden, zumal ein
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. EleG nicht durchzuführen war (vgl.
E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, das
Enteignungsverfahren hätte zwingend mit allfälligen weiteren im Zusammenhang
mit der Übertragungsleitung stehenden enteignungsrechtlichen Einsprachen
koordiniert werden müssen. Von der mit Entscheid des UVEK vom 30. März 2011
beschlossenen Enteignung war somit einzig der Beschwerdeführer betroffen. Die
Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 33
lit. a EntG waren somit erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob es sich
vorliegend um eine nur vorübergehende Enteignung im Sinne dieser Bestimmung
handelt.

5.
Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, die Beschwerdegegnerinnen hätten
das Enteignungsrecht rechtsmissbräuchlich verwendet. Indem die Vorinstanz das
Enteignungsbegehren der Beschwerdegegnerinnen nicht abgewiesen habe, habe sie
gegen Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 2 Abs. 2 ZGB verstossen.

5.1 Das Rechtsmissbrauchsverbot, das im Privatrecht in Art. 2 Abs. 2 ZGB
verankert ist, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht.
Es leitet sich ab aus dem Anspruch des Bürgers, nach Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie willkürfrei (Art. 9 BV) behandelt zu werden (Urteil
2C_261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt
vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen
verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 134 I 65 E.
5.1 S. 72 f.; 131 I 166 E. 6.1 S. 177 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich
nicht rechtzeitig um eine Verlängerung der für die Weiternutzung der
Übertragungsleitung notwendigen Dienstbarkeit gekümmert und nach Ablauf des
Dienstbarkeitsvertrags die Übertragungsleitung unter Missachtung seiner
Eigentumsrechte weiter betrieben, und zwar auch nachdem er die Entfernung der
Leitung bzw. ihre Verlegung in den Boden verlangt habe. Ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen erblickt er insbesondere darin, dass die
Beschwerdegegnerinnen erst ein Enteignungsbegehren gestellt hätten, nachdem er
sich gegen die Missachtung seiner Eigentumsrechte zivilrechtlich zur Wehr
gesetzt habe. Wie in weiteren Fällen, in denen sich Grundeigentümer gegen die
Weiternutzung der Übertragungsleitung auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr gesetzt
hätten, hätten die Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsverfahren nur
eingeleitet, um mit dem damit verbundenen Enteignungsbann die erhobenen
Zivilprozesse gegenstandslos werden zu lassen. Rechtsmissbräuchlich sei die
Belastung seiner Grundstücke bis zum 31. Dezember 2015 mittels Enteignung
ausserdem, weil zu erwarten sei, dass eine geplante neue 110/17
kV-Übertragungsleitung, welche die bestehende Leitung ersetzen soll, bis zum
31. Dezember 2015 nicht bewilligt und gebaut sein werde. Damit sei absehbar,
dass das Enteignungsrecht für die Zeit nach dem 31. Dezember 2015 erneut
missbraucht werde.

5.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingeräumt, dass den
Beschwerdegegnerinnen eine gewisse Nachlässigkeit vorzuhalten sei, weil sie es
versäumt hätten, sich rechtzeitig um den Fortbestand der dinglichen
Berechtigung für die bestehende Stromübertragungsleitung zu kümmern, sei es auf
vertraglichem oder enteignungsrechtlichem Wege. Der Unmut des Beschwerdeführers
darüber, dass die Beschwerdegegnerinnen die Übertragungsleitung nach Ablauf des
Dienstbarkeitsvertrags weiter betrieben haben, ohne über die erforderlichen
Rechte zu verfügen, ist zwar verständlich. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
ist darin aber nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerinnen haben sodann auch
nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie am 8. Mai 2009 ein
Enteignungsbegehren gestellt haben. Zwar hätten sie ein solches Begehren schon
früher stellen können und sollen, nämlich nachdem absehbar war, dass eine
vertragliche Vereinbarung über den Fortbestand der dinglichen Rechte für die
Weiternutzung der Übertragungsleitung nicht zustande kommen würde. Dass sie ein
Enteignungsbegehren schliesslich doch noch gestellt haben, ist aber nicht
missbräuchlich, sondern ermöglicht die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands in einem hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren. Das
Enteignungsrecht soll nämlich den Bau bzw. Betrieb von Werken ermöglichen, die
im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG), was vorliegend
zutrifft (vgl. nachfolgend E. 6.2). Es kann daher nicht gesagt werden, das
Enteignungsverfahren sei von den Beschwerdegegnerinnen zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen eingeleitet worden, welche dieses Rechtsinstitut
nicht schützen wolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsbegehren offenbar erst gestellt haben,
nachdem der Beschwerdeführer sich gegen die seine Eigentumsrechte verletzende
Weiternutzung der Übertragungsleitung zivilrechtlich zur Wehr gesetzt hatte.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsmissbrauchsverbot dadurch verletzt worden
ist, dass den Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsrecht für die Weiternutzung
der Übertragungsleitung lediglich bis zum 31. Dezember 2015 erteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids die Einschätzung der Vorinstanz unhaltbar gewesen sein soll, es
entspreche dem erkennbaren tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerinnen, das
Enteignungsrecht für den genannten Zeitraum zu beanspruchen, und es sei im
Hinblick darauf, dass das Plangenehmigungsverfahren für die neue
Übertragungsleitung bereits eingeleitet worden sei, nicht unrealistisch, dass
die bestehende Übertragungsleitung nur noch wenige Jahre Bestand habe. Im
Zeitpunkt der Entscheide des UVEK und der Vorinstanz war die Befristung der
Enteignung bis zum 31. Dezember 2015 nachvollziehbar und jedenfalls nicht
rechtsmissbräuchlich. Daran ändert - soweit es sich dabei nicht ohnehin um
unzulässige neue tatsächliche Vorbringen handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) -
auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, das Projekt für eine neue
Übertragungsleitung werde inzwischen von den Behörden und den
Beschwerdegegnerinnen gar nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt.

6.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid vertrage
sich nicht mit den Prinzipien eines freiheitlichen Staates und respektiere
nicht die Eigentumsrechte seiner Bürger. Darin kann die Rüge erblickt werden,
der angefochtene Entscheid verletzte die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

6.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke, die von der
bestehenden Stromübertragungsleitung überspannt werden und auf denen sich drei
Leitungsmasten befinden. Die Enteignung der für die Weiternutzung der
Übertragungsleitung notwendigen dinglichen Rechte stellt eine Beschränkung
seiner Verfügungsbefugnis als Grundeigentümer dar und tangiert somit die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV. Eingriffe in dieses Grundrecht
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen im öffentlichen Interesse
liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 36 sowie Art. 5 Abs. 2 BV). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass Eingriffe in die Eigentumsgarantie
für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet,
notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ob eine
Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist,
prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die
Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die
kantonalen Behörden besser kennen.

6.2 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für eine Starkstromanlage
ersucht, steht das Enteignungsrecht zu (Art. 43 Abs. 1 EleG). Das
Enteignungsrecht kann nach Art. 44 EleG auch für die Fortleitung elektrischer
Energie auf bestehenden Netzen geltend gemacht werden (Urteil 1E.12/2004 vom
22. Dezember 2004 E. 1.1). Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
für die Enteignung der für die Weiternutzung der Stromübertragungsleitung
notwendigen Rechte bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die umstrittene
Enteignung soll den Betrieb und Fortbestand der bestehenden
Stromübertragungsleitung ermöglichen und eine sichere und zuverlässige
Stromversorgung der Region gewährleisten. An der Enteignung der hierfür
erforderlichen Rechte besteht ein öffentliches Interesse und die Enteignung ist
geeignet, den Betrieb und Fortbestand der Übertragungsleitung sicherzustellen.

6.3 Nachdem eine vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der für die
Weiternutzung der Übertragungsleitung erforderlichen Rechte nicht zustande
gekommen ist, ist keine den Beschwerdeführer weniger stark belastende Massnahme
ersichtlich, die geeignet wäre, den Betrieb und Fortbestand der
Übertragungsleitung sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer verlangt zwar (sinngemäss) die Verlegung der bestehenden
Übertragungsleitung in den Boden im Bereich seiner Grundstücke. Diese Massnahme
hätte das UVEK im Verfahren nach Enteignungsgesetz allerdings gar nicht
anordnen können. Eine solche Anordnung wäre nämlich als Errichtung oder
Änderung einer Starkstromanlage im Sinne von Art. 16 Abs. 1 EleG einzustufen
und müsste in einem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. EleG erfolgen.
Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach dem Elektrizitätsgesetz
wurde und wird vom Beschwerdeführer indessen nicht ausdrücklich gefordert und
es sind keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen, dass die im Jahr 1957
erteilte Bewilligung für den Bau und Betrieb der Übertragungsleitung in einem
solchen Verfahren hätte überprüft werden müssen (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Unter
diesen Umständen ist das UVEK zu Recht zum Schluss gekommen, eine Verlegung der
bestehenden Leitung in den Boden im Bereich der Grundstücke des
Beschwerdeführers könne nicht Gegenstand des von den Beschwerdegegnerinnen
angestossenen Enteignungsverfahrens sein.

6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Eigentumsrechte des
Beschwerdeführers angesichts seiner Schwere zumutbar ist, nämlich ob mit der
Enteignung ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem
Eingriff, den sie für den Beschwerdeführer bewirkt, gewahrt wird. Hierfür ist
eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse am Fortbestand der
bestehenden Stromübertragungsleitung und die durch den Eingriff
beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers miteinander
vergleicht.
6.4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der
Weiternutzung der bestehenden, einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung
der Region dienenden Übertragungsleitung hoch gewichtet. Dem grossen
öffentlichen Interesse an der Weiternutzung der Übertragungsleitung ist
gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer die seine Grundstücke
überspannende Leitung sowie die sich auf seinen Grundstücken befindenden drei
Masten zu dulden hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist
ungeachtet der Einhaltung der massgebenden Strahlengrenzwerte verständlich,
dass der Beschwerdeführer die Leitung als störend empfindet. Der
Beschwerdeführer bringt indessen vor Bundesgericht nicht vor, die bestehende
Übertragungsleitung verunmögliche eine sinnvolle Nutzung seiner Grundstücke im
Rahmen der geltenden Nutzungsordnung. Dies ist auch nicht ersichtlich.
6.4.2 Dass das Enteignungsrecht lediglich zeitlich beschränkt bis zum 31.
Dezember 2015 gewährt worden ist, spräche eigentlich für die Zumutbarkeit der
Massnahme für den Beschwerdeführer. Ihm ist aber zuzugestehen, dass heute noch
nicht absehbar ist, ob es bei der zeitlichen Beschränkung bis zum 31. Dezember
2015 bleiben wird. Nicht nachvollziehbar ist zwar sein Einwand, das Projekt für
eine neue Übertragungsleitung diene nur noch dazu, sich die für die
Weiternutzung der bestehenden Leitung notwendigen Rechte zu sichern. Hingegen
erscheinen im heutigen Zeitpunkt die Zweifel des Beschwerdeführers, dass die
geplante neue Übertragungsleitung, welche die bestehende ersetzen soll, bis zum
31. Dezember 2015 tatsächlich erstellt sein wird, nicht unberechtigt. Es ist
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerinnen dereinst die Verlängerung
des nun gewährten Enteignungsrechts beantragen werden, falls die geplante neue
Übertragungsleitung bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht erstellt sein sollte.
6.4.3 Trotzdem durfte die Vorinstanz in einer Abwägung der entgegenstehenden
Interessen zum Schluss kommen, das öffentliche Interesse an der Weiternutzung
der bestehenden Übertragungsleitung überwiege die privaten Interessen des
Beschwerdeführers. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der
Weiternutzung der bestehenden Übertragungsleitung wäre die Zumutbarkeit der
Enteignung für den Beschwerdeführer nämlich auch für einen grösseren Zeitraum
zu bejahen gewesen. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die
Enteignung stelle einen unrechtmässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar,
als unbegründet.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens verweist Art. 116 Abs. 3 EntG auf die
Bestimmungen des BGG. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Mattle