Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.31/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_31/2012

Urteil vom 6. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
L.________,

gegen

Swisscom (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Thomas Wipf,

Gemeinderat Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg,
Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab/Sektion
Recht, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligungen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. November 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der EWZ-Hochspannungsleitungsmast Nr. 75 steht auf dem in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 6749 an der Eichholzstrasse
in Esslingen. Auf diesem Masten befindet sich bereits eine
POLYCOM-Antennenanlage der Kantonspolizei Zürich und eine GSM/
UMTS-Basisstation der Orange Communications AG. Geplant ist eine zusätzliche
Basisstation der Swisscom (Schweiz) AG, bestehend aus zwei Dualband-Antennen
GSM900/UMTS mit einer Gesamtleistung von maximal 7'600 WERP und einer
Richtfunkantenne.

B.
Am 21. Januar 2008 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich hierfür die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) unter
Bedingungen und Auflagen.
Der Gemeinderat Egg verweigerte am 25. Februar 2008 die Erteilung der
Baubewilligung. Am 16. Dezember 2009 hiess die Baurekurskommission den dagegen
gerichteten Rekurs der Swisscom (Schweiz) AG gut und wies die Sache zur
Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an die kommunale Baubehörde zurück.
Daraufhin erteilte der Gemeinderat Egg am 17. Mai 2010 die Baubewilligung und
eröffnete sie zusammen mit der Ausnahmebewilligung der Baudirektion.

C.
Gegen die Ausnahmebewilligung und die Baubewilligung rekurrierten insgesamt 41
Parteien an die Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute:
Baurekursgericht). Diese wies die Rekurse am 1. Juni 2011 ab, soweit sie darauf
eintrat.
Dagegen gelangten 17 Parteien mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerden am 24. November 2011 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die im Rubrum genannten
Personen am 17. Januar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid, Ziff. IIb,
III und IV des Entscheids der Baurekurskommission sowie die erstinstanzlichen
Entscheide des Gemeinderats Egg und der Baudirektion seien aufzuheben;
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Beschwerdeergänzung nach Zustellung
aller relevanten Akten sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
eines Augenscheins und einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

E.
Die Swisscom (Schweiz) AG (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der
angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Baudirektion schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die Gemeinde Egg und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
dass die von den Beschwerdeführer vorgebrachten Studien keinen Anlass zu einer
Anpassung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV, SR 814.710) geben.

F.
In ihrer Replik vom 4. Mai 2012 erneuern die Beschwerdeführer ihre Anträge auf
Beschwerdeergänzung und auf einen zweiten Schriftenwechsel nach Zustellung der
eingereichten Akten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wurde ihnen mitgeteilt, dass
die übrigen Verfahrensbeteiligten keine neuen Aktenstücke eingereicht haben.

G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung in dem Sinne zuerkannt, dass die neuen Mobilfunkantennen während der
Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens zwar auf Risiko der
Beschwerdegegnerin erstellt, nicht aber in Betrieb genommen werden dürfen.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (Art. 113 BGG).

1.1 Die Beschwerdeführer 1-11 wohnen oder arbeiten in der Nähe der
projektierten Anlage und sind als solche zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der auch in eigenem
Namen Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeführer 12), ist dagegen nur insoweit
zur Beschwerde befugt, als er sich gegen die ihm von der Rekurskommission
auferlegten Kosten wehrt (vgl. unten, E. 5).

1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei mangels genügender
Begründung nicht einzutreten, weil die überaus weitschweifige
Beschwerdebegründung sich weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit dem
vorinstanzlichen Entscheid der Baurekurskommission genügend auseinandersetze.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn vor Bundesgericht
dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im kantonalen
Verfahren (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 24 6 f.).
Vorliegend stimmt die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht im materiellen Teil -
von geringfügigen Änderungen abgesehen - wortwörtlich mit derjenigen vor
Verwaltungsgericht überein. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seinerseits
für die Beurteilung der streitigen Baubewilligung auf die Ausführungen des
angefochtenen Rekursentscheids verwiesen. Unter diesen Umständen genügt es,
wenn die Beschwerdeführer begründen, weshalb diese Vorgehensweise ihres
Erachtens unzulässig sei (vgl. unten, E. 3) und in der Sache an ihren Rügen
gegen den Rekursentscheid festhalten bzw. diese wiederholen.
Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings die
Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von
kantonalem Recht) gerügt wird, gilt nicht das Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen, sondern das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) mit qualifizierten
Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Ob die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist für jede Rüge gesondert zu
prüfen.

1.3 Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zu allen Eingaben der übrigen
Verfahrensbeteiligten zu äussern; sie haben daher keinen Anspruch auf einen
weiteren Schriftenwechsel. Abzuweisen ist auch ihr nicht näher begründete
Antrag auf Beschwerdeergänzung.
Die Beschwerdeführer beantragen eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Derartige Verhandlungen werden vor Bundesgericht nur in seltenen Ausnahmefällen
durchgeführt (Urteil 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 mit Hinweisen,
in BGE 137 II 40 nicht publ., aber in: Pra 2011 Nr. 73 S. 520). Vorliegend
hatte schon die Baurekurskommission dargelegt, weshalb eine öffentliche
Verhandlung weder verfahrensrechtlich geboten noch sinnvoll sei (E. 4.1. des
Rekursentscheids); dies wird von den Beschwerdeführen nicht beanstandet. Unter
diesen Umständen ist ihr nicht näher begründete Antrag auf eine öffentliche
Verhandlung vor Bundesgericht abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist.
Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Für
die Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen genügen die
kantonalen Akten.

3.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV;
Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihrer
Beschwerde auseinandergesetzt habe.

3.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich die Baurekurskommission
sorgfältig, korrekt und umfassend mit den zahlreichen Vorbringen der
Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, sodass in Anwendung von § 70 i.V.m. §
28 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
darauf verwiesen werden könne. Dies sei um so mehr gerechtfertigt, als die
Anträge und Begründungen der Rekurs- und der Beschwerdeschrift beinahe
identisch seien. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Erstellung der projektierten Anlagen am vorgesehenen Standort im Licht der
Bauvorschriften sowie des von der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) geregelten
Immissionsschutzes rechtskonform sei und die Beschwerdegegnerin nicht zu einer
Abänderung des Bauvorhabens oder einem Alternativstandort verpflichtet werden
könne. Daran vermöchten auch die in der Beschwerdeschrift enthaltenen
Ausführungen des Beschwerdeführers 1, welche im Übrigen teilweise denjenigen in
dessen Eingabe an das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2008.00326 entsprächen
(betreffend die Bauverweigerung des Gemeinderats Egg vom 25. Februar 2008),
nichts zu ändern. Zwar nähmen diese gelegentlich auf einzelne Ziffern des
Rekursentscheids Bezug, benützten diese jedoch lediglich als Ausgangspunkt für
allgemeine Bemerkungen und setzten sich mit dem Rekursentscheid in rechtlich
relevante Weise kaum auseinander.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers
1 (A.________) hätten nur teilweise dessen früherer Eingabe an das
Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2008.00326 entsprochen; 17 Seiten seien
völlig neu gewesen. Darin sei systematisch (und nicht nur gelegentlich) auf die
relevanten Aussagen der Baurekurskommission Bezug genommen und diese korrigiert
bzw. widerlegt worden. Auf diese Richtigstellungen und Widerlegungen sei das
Verwaltungsgericht nicht eingegangen; vielmehr habe es die Argumente des
Beschwerdeführers 1 von vornherein als unzutreffend oder irrelevant
eingeschätzt. Dies widerspreche dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.3 Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, das Verwaltungsgericht
hätte auf die Beschwerde mangels genügender Begründung gar nicht eintreten
dürfen. Die Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2011 sei eine Kopie der Rekursschrift
gewesen, ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Rekursentscheid. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf rund 23 Seiten
(S. 4-27 der Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht) die Ausführungen des
Beschwerdeführers 1 wiedergegeben worden seien, weil dieser "über jahrelange
Erfahrungen und sehr viel Wissen bezüglich den schädlichen Wirkungen von
nichtionisierender Strahlung" verfüge. Soweit dessen Ausführungen als
Parteigutachten zu verstehen seien, handle es sich um ein Beweismittel, welches
die Beschwerdebegründung nicht ersetzen könne. Seien die Ausführungen dagegen
als Beschwerdebegründung zu verstehen, wäre hierzu eine Bevollmächtigung des
Beschwerdeführers 1 durch alle anderen Beschwerdeführer notwendig gewesen.

3.4 § 28 Abs. 1 VRG (i.V.m § 70 VRG) bestimmt, dass der Entscheid kurz den
Tatbestand umschreibt und die Erwägungen zusammenfasst. Soweit der Darstellung
des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf
sie verwiesen werden. Diese Bestimmung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer beachtet wird.
Diese haben Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweis). Die Behörde darf sich daher nicht mit
der Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen beschränken, soweit die
Beschwerdeführer substanzielle Kritik am angefochtenen Entscheid vorbringen
oder (in prozessual zulässiger Weise) wesentliche neue Gesichtspunkte
vorbringen. Zu prüfen ist, ob es sich bei den - in die Beschwerdeschrift
hineinkopierten - Ausführungen des Beschwerdeführers 1 um derartige neue
Elemente handelte.
3.4.1 Der Beschwerdegegnerin ist einzuräumen, dass die Rechtsnatur dieser
Ausführungen (Parteigutachten oder Beschwerdebegründung) unklar ist. Immerhin
deutet ihre Stellung innerhalb der Beschwerdeschrift darauf hin, dass ihnen
zumindest auch Begründungsfunktion zukam. Nachdem das Verwaltungsgericht die
fehlende Prozessvollmacht des Beschwerdeführers 1 nicht beanstandet hat, kann
offenbleiben, ob eine solche erforderlich gewesen wäre.
3.4.2 Der Beschwerdeführer 1 warf den Behörden in der Schweiz (insbesondere dem
BAFU und dem Bundesgericht), aber auch in Deutschland (Bundesamt für
Strahlenschutz BfS, Strahlenschutzkommission SSK) und international (ICNIRP)
vor, sich von der Mobilfunkindustrie manipulieren zu lassen und unabhängig
finanzierten Studien, die nachteilige Gesundheitseffekte für Menschen und Tiere
festgestellt hätten, zu verharmlosen oder zu ignorieren. Insbesondere das BAFU
stelle in seinen Studien überzogene Anforderungen an die Annahme eines
"gesicherten Effekts". Dabei handelt es sich um Kritik allgemeiner Art an den
Grenzwerten der NISV, ähnlich derjenigen, die bereits in der Rekursschrift
geübt worden war.
3.4.3 Spezifische Kritik an den Erwägungen der Baurekurskommission wurde vor
allem im Zusammenhang mit der Bewertung der Risiken für Rinder geübt.
Die Baurekurskommission hatte sich (in E. 13) ausführlich mit den Auswirkungen
von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und namentlich auf Rinder auseinandergesetzt,
unter Berücksichtigung einer neuen Studie der Universität Zürich (BERNHARD
SPIESS/MICHAEL HÄSSIG/ FRANZISKA JUD, Prevalence of nuclear cataract in Swiss
veal calves and its possible association with mobile telephone antenna base
stations, Schweiz.Arch.Tierheilkd. 2009 141(10 S. 471-478). Sie zitierte einen
Kommentar des Mitautors Michael Hässig, wonach die Befunde als vorläufig
anzusehen und mit der nötigen Vorsicht zu interpretieren seien. Ohnehin sei die
der Studie zugrunde liegende Fallzahl sehr klein, weshalb Zufallshäufungen
nicht ausgeschlossen werden könnten; zudem werde das Resultat wesentlich durch
einen einzigen "Ausreisser" bestimmt. Schliesslich klammere die Studie
zahlreiche andere Ursachen aus, welche Kälberblindheit auslösen könnten (z.B.
Vererbung, andere Umwelteinflüsse). Nach heutigem Wissensstand seien daher
keine technischen oder baulichen Massnahmen für in der Nähe des EWZ-Mastes Nr.
75 weidenden Nutztiere angezeigt.
Der Beschwerdeführer 1 warf der Baurekurskommission vor, die Zürcher Studie
unnötig relativiert zu haben, und reichte hierfür zusätzliche Unterlagen ein.
Dabei handelt es sich (neben älteren Dokumenten zur Bayrischen Rinderstudie aus
dem Jahr 2000) vor allem um Erfahrungsberichte einzelner Landwirte bzw. eigene
Erfahrungen des Beschwerdeführers 1 aus seiner Messtätigkeit auf Bauernhöfen,
die für sich allein keine Schlussfolgerungen zulassen. Unter diesen Umständen
war das Verwaltungsgericht berechtigt, sich auch insoweit auf den Verweis auf
die vorinstanzlichen Ausführungen zu beschränken.

4.
Auch für das Bundesgericht besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung,
sich im Detail mit allen Vorbringen zu befassen, die abermals - mit weitgehend
identischem Wortlaut - vorgebracht werden. Vielmehr kann grundsätzlich auf die
zutreffenden, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden
Erwägungen der Baurekurskommission verwiesen werden.

4.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass, auf die
Rechtsprechung zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität der NISV (nach heutigem
Wissensstand) zurückzukommen. Hierfür kann auf das Urteil 1C_118/2010 vom 20.
Oktober 2010 (E. 4.2 mit Hinweisen, in: URP 2010 S. 871) und auf die
Zusammenstellung neuer Studien und Berichte in der im Auftrag des BAFU
betriebenen Literaturdatenbank ELMAR (www.elmar.swisstph.ch) verwiesen werden.
Ein kürzlich publizierter Bericht im Auftrag der englischen Gesundheitsbehörde
vom April 2012 "Health Effects from Radiofrequency Electromagnetic Fields,
Report of the Independent Advisory Group on Non-Ionizing Radiation" kommt zum
Ergebnis, dass es trotz der erheblichen Forschungsanstrengungen weiterhin keine
überzeugenden Belege für gesundheitliche Effekte von hochfrequenten
elektromagnetischen Feldern unterhalb der geltenden Immissionsgrenzwerte gibt.
Auch der im Auftrag des BAFU vom Schweizerischen Tropen- und Public
Health-Institut (Swiss TPH) erstellte Synthesebericht "Elektromagnetische
Hypersensibilität" vom Mai 2012 hält zusammenfassend fest, dass es gegenwärtig
keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gib, dass Personen, die sich als
elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, empfindlicher auf
elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung.

4.2 Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind auf den Schutz von
Menschen und nicht von Tieren zugeschnitten, weshalb insoweit eine
Einzelfallbeurteilung notwendig sein kann (vgl. Urteile 1C_450/2010 vom 12.
April 2011 E. 3, in: URP 2011 S. 434 betr. Fledermäuse; 1C_338/2007 vom 24.
April 2008 E. 3, in: URP 2008 S. 369 betr. Vögel). Wie es sich bei Nutztieren,
insbesondere Rindern, verhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden:
Die Zürcher Kataraktstudie (M. HÄSSIG/F. JUD/H. NAEGELI/J. KUPPER/ B. SPIESS,
Prevalence of nuclear cataract in Swiss veal calves and its possible
association with mobile telephone antenna base stations, Schweiz. Arch.
Tierheilk. 2009/151 S. 471-478) und eine weitere, seither publizierte Studie
(M. HÄSSIG/F. JUD/B. SPIESS, Vermehrtes Auftreten von nukleärer Katarakt beim
Kalb nach Erstellung einer Mobilfunkbasisstation, Schweiz. Arch. Tierheilk.
2012/154 S. 82-86) belegen die Notwendigkeit weiterer Studien auf diesem
Gebiet. Dagegen betonen die Autoren selbst, dass aus den Studien kein kausaler
Zusammenhang zwischen der Strahlung der Mobilfunkbasisstationen und der
Katarakthäufigkeit bei Kälbern abgeleitet werden kann und andere Ursachen (z.B.
Infektion, Vererbung) in Frage kommen (HÄSSIG/JUD/SPIESS, a.a.O., S. 85).

4.3 Die Beschwerdeführer wiederholen auch ihre Rüge, wonach ein
Durchleitungsrecht für die Kabelleitungen der Beschwerdegegnerin und ein
Baurecht für die Gebäude am Mastfuss fehlen. Sie legen aber nicht dar, ob und
inwiefern die Vorinstanzen sich zu dieser Frage geäussert haben und wenn nein,
inwiefern dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Auf diese Rüge
ist daher nicht einzutreten.

5.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhebt im eigenen Namen Beschwerde
gegen die ihm im Baurekursverfahren auferlegten Kosten.

5.1 Dieser hatte am 24. Juni 2010 im Namen von 41 Parteien Rekurs gegen die
Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion erhoben. Am 29.
Juli 2010 erklärte er den Rückzug des Rekurses für alle Rekurrenten, welche ihm
keine Vertretungsvollmacht erteilt hatten. Die Baurekurskommission auferlegte
ihm deshalb 2/25 der Verfahrenskosten.

5.2 Das Verwaltungsgericht schützte dieses Vorgehen (E. 2.3 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer 12 habe weder dargelegt, dass sich die
Bevollmächtigung bei Rekurserhebung aus den Umständen ergeben hätte, noch
erklärt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich noch innerhalb der
Rechtsmittelfrist bei seinen Klienten hinsichtlich ihres definitiven
Rekurswillens zu informieren. Angesichts des offensichtlich fehlenden
Rekurswillens derjenigen Personen, für die er den Rekurs "zurückgezogen" habe,
und entsprechend dem Verursacherprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG/ZH, sei es nicht
zu beanstanden, dass ihm ein Teil der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt
worden sei.

5.3 Der Beschwerdeführer 12 rügt, die Kostenauferlegung zu seinen Lasten sei
rechtswidrig und überspitzt formalistisch. Sinngemäss macht er geltend, er habe
nach dem mutmasslichen Willen derjenigen Rekurrentinnen und Rekurrenten
gehandelt, die sich nicht klar geäussert oder unentschlossen gewesen seien, um
sicherzustellen, dass sie die Rekursfrist nicht versäumten. Zudem habe er
aufgrund der Bevollmächtigung im vorangegangenen Verfahren aus guten Treuen
davon ausgehen dürfen, auch für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt zu
sein.

5.4 Die Personen, für welche der Rekurs zurückgezogen wurde, hatten sich jedoch
bereits am früheren Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (mit Ausnahme vom
M.________; vgl. Rubrum des Baurekursentscheids vom 16. Dezember 2009). Der
Beschwerdeführer 12 legt nicht dar, inwiefern es willkürlich bzw. überspitzt
formalistisch sei, unter diesen Umständen einen stillschweigende oder mündliche
Bevollmächtigung zu verneinen; dies ist auch nicht ersichtlich. Erhebt ein
Rechtsvertreter "vorsorglich" Rekurs für gewisse Personen, ohne von diesen
bevollmächtigt zu sein, ist es nicht willkürlich, ihm das Kostenrisiko für den
Fall aufzuerlegen, dass diese auf die Teilnahme am Rechtsmittelverfahren
verzichten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom (Schweiz) AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Egg, der Baudirektion, dem
Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber