Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.319/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_319/2012

Urteil vom 11. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401
Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zurich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete mit Eingaben vom 14. Januar 2012 und 20. Februar 2012
Strafanzeige gegen den Kantonspolizisten Y.________ wegen Amtsmissbrauchs und
Verleumdung. Die Strafanzeige nimmt Bezug auf eine Hausdurchsuchung, welche der
Kantonspolizist im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen am Wohnort von
X.________ durchführte sowie auf eine vom Angezeigten an die
Vormundschaftsbehörde erstattete Gefährdungsmeldung. Die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland überwies die Akten der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 23. Mai 2012
die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die
Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte sie
zusammenfassend aus, dass die beanstandete Hausdurchsuchung durch den
Staatsanwalt angeordnet worden sei, weshalb der darauf gestützte Zutritt der
Polizei zur Wohnung gerechtfertigt gewesen sei. Ein deliktsrelevanter Verdacht
eines Amtsmissbrauchs liege nicht vor. Gleiches gelte auch für die angezeigte
Verleumdung. Die im Bericht an die Vormundschaftsbehörde erwähnten
Alkoholflaschen würden nach den herrschenden Moralvorstellungen keine Tatsache
darstellen, die geeignet sei, den Ruf einer Person zu schädigen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 25. Juni 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die
kantonalen Akten zustellen.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um eine Erstreckung der
Beschwerdefrist, damit ein vom ihm noch zu bestimmender unentgeltlicher
Rechtsbeistand eine Beschwerdeergänzung einreichen könne. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG als
gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtsgenüglich
auseinander. So legt er mit keinem Wort dar, inwiefern die Ausführungen der
III. Strafkammer, das Herumstehen von alkoholischen Getränken in einem Wohnraum
würde nach den herrschenden Moralvorstellungen keine Tatsache darstellen, die
geeignet sei, den Ruf einer Person zu schädigen, Recht im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG verletzen sollten. Aus der vorwiegend appellatorischen Kritik des
Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die III. Strafkammer das
Vorliegen eines deliktsrelevanten Verdachts einer Verleumdung bzw. eines
Amtsmissbrauchs in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben
sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist
(Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli