Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.318/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_318/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Mai 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug X.________ mit Verfügung vom 7.
April 2011 wegen schwerer SVG-Widerhandlungen den Führerausweis für die Dauer
von drei Monaten entzog;
dass X.________ hiergegen Beschwerde zuhanden des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug erhob;
dass dessen Verwaltungsrechtliche Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai
2012 abgewiesen hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 20. Juni (Postaufgabe: 21. Juni) 2012
Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert
und wie im vorinstanzlichen Verfahren - auf bloss appellatorische Weise - ihre
Sicht der Dinge vorträgt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil
zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und
es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen -
insbesondere auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 100 in
Verbindung mit Art. 44 ff. BGG) - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp