Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.314/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_314/2012

Verfügung vom 10. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Gemeinde Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer,
vom 17. April 2012.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend
Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6.
September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung
enthält, zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch
Ziff. 4 der Vereinbarung);

verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp