I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.314/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_314/2012 Verfügung vom 10. September 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, Gemeinde Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer. Gegenstand Baueinsprache, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 17. April 2012. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6. September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung enthält, zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Vereinbarung); verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. September 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp