Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.312/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_312/2012

Urteil vom 17. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. A.B.________ und B.B.________,
3. A.C.________ und B.C.________
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,

Gemeinderat Muhen, 5037 Muhen,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung für Tierheim ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Vom 20. November bis 9. Dezember 2009 legte der Gemeinderat Muhen ein Baugesuch
von Y.________ für die Umnutzung und Erweiterung des bestehenden Pferdestalls
in eine Ferienpension für Hunde, Katzen und Kleintiere auf der Parzelle Nr.
2264 in Muhen öffentlich auf. Gegen das in der Landwirtschaftszone gelegene
Vorhaben erhoben unter anderen A.________, A.B.________ und B.B.________ sowie
A.C.________ und B.C.________ Einsprache.
Das kantonale Departement für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) stimmte dem
Bauvorhaben am 25. Januar 2010 unter Auflagen zu. Am 12. Juli 2010 erteilte der
Gemeinderat Muhen die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die
erwähnten Einsprachen wies er im Wesentlichen ab, soweit er darauf eintrat.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsbeschwerde der unterlegenen
Einsprecher wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 16. Februar 2011 ab.
In einer gegen diesen Entscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verlangten A.________, A.B.________ und B.B.________ sowie A.C.________ und
B.C.________ die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 16. Februar
2011. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil
vom 27. April 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2012 an das Bundesgericht beantragen
A.________, A.B.________ und B.B.________ sowie A.C.________ und B.C.________,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2012 sei aufzuheben und die
Baubewilligung für das Vorhaben zu verweigern.

C.
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, da sie im Wesentlichen die beim Verwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde wiederhole und keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid enthalte; falls darauf eingetreten werde, sei die Beschwerde
abzuweisen. Y.________ und der Gemeinderat Muhen beantragen, die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht
einzutreten.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt zum Schluss, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar sei.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde.
In einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 beziehen sich die
Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April
2012. Sie ergänzen ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag, die Sache sei eventuell
an die Vorinstanz zur Prüfung nach der neuesten Bundesgerichtspraxis
zurückzuweisen. Der Gemeinderat Muhen bestreitet, dass es sich um eine neue
Rechtsprechung handle und weist darauf hin, dass sich der Sachverhalt des
Urteils 1C_510/2011 vom 18. April 2012 von der vorliegenden Angelegenheit
erheblich unterscheide.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren zu einer bewilligungspflichtigen Anlage ausserhalb der
Bauzone und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts keinen
Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Als Nachbarn, welche auf ihren Grundstücken
nach dem Lärmgutachten der Planteam GHS AG vom 4. November 2009 die
Lärmimmissionen des geplanten Betriebs wahrnehmen können, sind die
Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein
schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend sind sie zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Indessen bleibt für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Umnutzung und Erweiterung des auf
der Parzelle Nr. 2264 bestehenden Pferdestalls in eine Ferienpension für
maximal 37 Hunde, ca. 40 Katzen und bis zu 20 Kleinsäuger. Das bestehende
Gebäude umfasst ein Wohnhaus mit angebauter Scheune. Der Ökonomieteil soll
umgebaut werden. Für die Hundehaltung ist auf der Nordseite ein 10 m x 22.3 m
grosser Anbau mit 13 Hundeboxen geplant. Vor den Hundeboxen sind Aussenzwinger
vorgesehen. Die Aussenzwinger werden mit einer Lärmschutzwand vom übrigen Areal
abgetrennt. Im Nordwesten der Parzelle sowie auf der westlichen Seite der
Aussenzwinger sollen Ausläufe für die Hunde eingerichtet werden. Die Hunde
können sich von 8.00 - 12.00 Uhr sowie von 14.00 - 18.00 Uhr im Freien
aufhalten.
Die Parzelle Nr. 2264 befindet sich gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Muhen
vom 13. Juni 1997 in der Landwirtschaftszone L1. Diese ist für die überwiegend
bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung,
Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt (Art.
11 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] vom 13. Juni 1997). Die Zulässigkeit von
weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem
eidgenössischen und kantonalen Recht (Art. 11 Abs. 2 BNO).

2.2 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt eine Bewilligung die Zonenkonformität
der Baute oder Anlage voraus. Da die fragliche Parzelle in der
Landwirtschaftszone L1 liegt, sind nur solche Bauten und Anlagen zonenkonform,
die der überwiegend bodenabhängigen Produktion dienen (vgl. Art. 16a RPG i.V.m.
Art. 11 BNO). Das umstrittene Tierheim dient nicht der bodenabhängigen
Produktion, was eine ordentliche Baubewilligung ausschliesst.

2.3 Nach Art. 24 RPG können im Sinne einer Ausnahme Bewilligungen zur
Errichtung von Bauten und Anlagen oder zu deren Zweckänderung erteilt werden,
wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Standortgebundenheit im Sinne von
Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen,
wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder
wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone
ausgeschlossen ist (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255;
123 II 256 E. 5a S. 261; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz,
Kommentar, 2006, Rz. 8 ff. zu Art. 24 RPG). Dabei genügt eine relative
Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer
Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive
Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten
innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 133 II 409
E. 4.2 S. 417; 108 Ib 359 E. 4a S. 362; Urteil des Bundesgerichts 1C_551/2010
vom 7. Dezember 2011; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. Aufl., Band I, 1999 S. 195 Rz. 711; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz.
10 zu Art. 24).

2.4 Die Vorinstanzen bejahen die Standortgebundenheit und damit die
Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens. Die Immissionen, die das Tierheim
verursachen werde, übersteige das für eine Bauzone zumutbare Mass. Sie stützen
sich dabei auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Bauvorhaben
"negativ" standortgebunden sein könne, wenn es wegen seiner Immissionen in der
Bauzone ausgeschlossen sei oder nicht sinnvoll betrieben werden könne.
2.4.1 Die Frage nach der negativen Standortgebundenheit kann sich erst stellen,
wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur
Verfügung steht (BGE 118 Ib 17 E. 2d S. 21, WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz. 10 zu
Art. 24; HALLER/KARLEN, a.a.O., S. 196 Rz. 712). Vor der Bejahung einer
negativen Standortgebundenheit ist deshalb die Eignung von Bauzonen in einem
weiteren regionalen Umfeld zu prüfen (RUDOLF MUGGLI, in: Kommentar RPG, 2009,
Rz. 12 zu Art. 24 RPG).
2.4.2 Die Vorinstanzen verzichteten auf die Prüfung, ob das umstrittene
Tierheim in einer Bauzone oder Speziallandwirtschaftszone in der Umgebung des
umstrittenen Standorts errichtet werden könnte. Das Verwaltungsgericht stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf zwei Urteile des
Bundesgerichts, in welchen der Betrieb von Tierheimen ausserhalb der Bauzonen
wegen ihrer Immissionsträchtigkeit grundsätzlich als negativ standortgebunden
bezeichnet wurde (vgl. Urteil 1A.263/1992 vom 5. April 1994 in: ZBI 96/1995, S.
166 f. E. 2c; Urteil 1A.185/1988 vom 16. Juni 1989 in: ZBl 91/1990, S. 187 ff.
E. 5b). Im letztgenannten Urteil ging es um die Haltung von 60 Schlittenhunden,
die wegen entgegenstehender Interessen nicht bewilligt werden konnte (ZBI 91/
1990, S. 187 ff.). Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf allgemeine
Erwägungen des Bundesgerichts in den genannten Urteilen, wonach das
unvermeidliche Gebell der Hunde und allenfalls auch die mit dieser Art der
Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung in einer Wohn-, Gewerbe- oder
Industriezone für die Nachbarn in der Regel unzumutbar seien. In einem Fall
habe das Bundesgericht zusätzlich darauf hingewiesen, dass im Kanton Aargau
alle Tierheime in der Landwirtschaftszone lägen und sich für das damalige
Bauvorhaben in den Bauzonen der Standortgemeinde oder einer benachbarten
Gemeinde kein geeigneter Standort finden lasse (ZBI 96/1995, S. 167 E. 5c). Es
bestehe kein Anlass von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen.
2.4.3 Weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen,
inwiefern in der vorliegenden Angelegenheit nach möglichen Standorten im
regionalen Umfeld in einer geeigneten Nutzungszone oder an einer besser
geeigneten Stelle ausserhalb der Bauzonen gesucht wurde. Aus der Stellungnahme
vom 3. Dezember 2009 des Departements Finanzen und Ressourcen, Abteilung
Landwirtschaft, ergibt sich, dass sich der Standort der Baute und der
Auslaufflächen (insgesamt rund 40 Aren) auf Fruchtfolgeflächen der Güteklasse 1
befindet. Es handle sich bei der betreffenden Fläche jedoch um eine bestehende
Gebäudeparzelle, die wegen der bisherigen Pferdehaltung bereits heute nicht
landwirtschaftlichen Zwecken diene. Durch die vorgesehene Umnutzung würden
somit die landwirtschaftlichen Freihalteinteressen nicht stärker tangiert.
Die genannten Ausführungen lassen ausser Acht, dass mit dem umstrittenen
Bauvorhaben zusätzlich zum Umbau der bisherigen Stallungen ein neuer Anbau für
die Unterbringung der 37 Hunde auf einer Fläche von rund 220 m² und zusätzlich
13 neue Aussenzwinger auf einer Fläche von rund 234 m² geplant sind. Auf der
verbleibenden Grundstücksfläche sind überwiegend umzäunte Auslaufgehege für die
aufgenommenen Tiere vorgesehen. Damit soll das als Fruchtfolgefläche
ausgeschiedene Grundstück weitaus intensiver zu nichtlandwirtschaftlichen
Zwecken genutzt werden, als dies mit der früheren Pferdehaltung in den alten
Stallungen der Fall war. Eine solche Ausdehnung nichtlandwirtschaftlicher
Nutzung von Fruchtfolgeflächen ist mit der Pflicht der Kantone zur dauernden
Erhaltung ihrer Fruchtfolgeflächen (Art. 30 Abs. 2 RPV; SR 700.1) kaum
vereinbar. Im Rahmen der Suche nach Alternativ-Standorten für das Tierheim
hätte diesem Umstand Rechnung getragen werden müssen. Falls ein Standort in
einer geeigneten Bauzone (E. 2.4.1) nicht vorhanden sein sollte, müsste unter
anderem geprüft werden, ob ein Standort auf Land, das nicht zu den hochwertigen
Fruchtfolgeflächen gehört oder bereits durch andere immissionsträchtige Anlagen
(wie z.B. Hochleistungsstrassen oder Bahnlinien) mit Lärm vorbelastet ist, für
die umstrittene Nutzung besser geeignet wäre. Eine solche Prüfung hat nicht
stattgefunden. Die Bejahung der Standortgebundenheit des Tierheims ohne
ernsthafte Beurteilung möglicher Alternativ-Standorte ist mit Art. 24 lit. a
RPG nicht vereinbar.

2.5 Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben ist, weil die Vorinstanzen die Standortgebundenheit des
Tierheims ohne Prüfung von anderen möglichen Standorten bejaht haben. Damit ist
der weiteren Frage, ob dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen
nicht mehr detailliert nachzugehen. Ob für das Bauvorhaben eine Bewilligung im
Sinne von Art. 24c RPG erteilt werden könnte, steht nicht zur Diskussion. Die
Vorinstanz hat diese Frage zu Recht nicht behandelt, da das umstrittene Projekt
offensichtlich über das nach der genannten Bestimmung zulässige Änderungsmass
hinausgeht.

3.
Somit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens vor dem Regierungsrat
sind entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls der privaten
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 67 BGG). Diese hat überdies die den
Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat entstandenen
Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Gemeinde Muhen für die vorinstanzlichen Verfahren
erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2012
aufgehoben.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden
der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die private Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 5'464.--
sowie des Verfahrens vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau von insgesamt Fr.
2'033.35 werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. Die private
Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführern für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Verfahren vor dem Regierungsrat eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu
bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Muhen, dem Regierungsrat des
Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem
Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag