Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.309/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_309/2012

Urteil vom 22. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,

Einwohnergemeinde Wichtrach, Baubewilligungsbehörde, Stadelfeldstrasse 20,
3114 Wichtrach,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauvorhaben,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob gegen ein Baugesuch von Y.________ Einsprache. Die
Einwohnergemeinde Wichtrach erteilte Y.________ mit Gesamtbauentscheid vom 23.
September 2011 die Baubewilligung für das Bauvorhaben und gewährte ihm die
ersuchte Ausnahmebewilligung. Die Einsprache von X.________ wies die
Einwohnergemeinde Wichtrach als unbegründet ab. Gegen den Gesamtbauentscheid
erhob X.________ am 24. Oktober 2011 Beschwerde, auf welche die Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 nicht
eintrat. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.________ am 27. Januar 2012
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil des
Einzelrichters vom 15. Mai 2012 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Eingabe
vom 24. Oktober 2011 vermöge auch unter Berücksichtigung, dass sie von einem
juristischen Laien verfasst worden sei, den minimalen Anforderungen von Art. 32
Abs. 2 VRPG nicht zu genügen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid halte
somit einer Rechtskontrolle stand.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er legt nicht
dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber
im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wichtrach, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli