Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.308/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_308/2012

Urteil 3. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________, der seit 18. Juni 1985 den Führerausweis der Kategorie B
besitzt, sind seit 2008 drei strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen
angeordnet worden: Am 19. Mai 2008 wurde ihm der Führerausweis wegen einer
leichten und einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen, am 5. Juni
2008 wurde er infolge einer leichten Widerhandlung verwarnt und am 6. Januar
2011 wurde ihm der Führerausweis nach einer erneuten leichten Widerhandlung für
einen Monat entzogen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau X.________ den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine
verkehrspsychologische Begutachtung an. Zur Begründung führte es aus, gemäss
dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft sei X.________ am 24. September 2011
auf der Autobahn A2 diverse Male vor ein anderes Fahrzeug gefahren und habe
dieses ausgebremst. Aufgrund des bereits getrübten automobilistischen Leumunds
müsse die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs bezweifelt
werden.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement
Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26.
Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin gelangte X.________ ans
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 2. Mai 2012 wies dieses
die Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2012
beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Führerausweis
wieder zu erteilen.
Das DVI und das Strassenverkehrsamt beantragen in ihrer jeweiligen
Stellungnahme, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren; das
Strassenverkehrsamt beantragt darüber hinaus die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen schliesst auf die Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft einen vorsorglichen Führerausweisentzug
gemäss Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) sowie die
Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung im Hinblick auf einen
Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c
SVG. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Das Urteil
des Verwaltungsgerichts stellt einen Zwischenentscheid im Verfahren betreffend
den Sicherungsentzug dar. Es kann für den Beschwerdeführer wegen des Entzugs
der Fahrberechtigung für die Dauer des Verfahrens und wegen dem mit der
verkehrspsychologischen Begutachtung einhergehenden Eingriff in das Recht auf
persönliche Freiheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (zur
Publ. vorgesehenes Urteil 1C_522/2011 vom 20. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen;
Urteil 1C_328/2011 vom 8. März 2012 E. 1). Die Beschwerde ist deshalb gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig und es kann darauf grundsätzlich eingetreten
werden.

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur
Wahrung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar.
Gemäss Art. 98 BGG kann der Beschwerdeführer somit nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat im bundesgerichtlichen Verfahren Auszüge aus einem
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2012 eingereicht. Es
handelt sich dabei um ein Beweismittel, welches erst nach dem angefochtenen
Entscheid entstanden ist. Dessen Geltendmachung kann deshalb nicht als vom
angefochtenen Entscheid veranlasst bezeichnet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Darauf ist nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren,
es sei ihm eine Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten. Das
Verwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag mit
keinem Wort begründet, und trat darauf nicht ein. Auch in der Beschwerde ans
Bundesgericht fehlen entsprechende Ausführungen. Auf den Antrag ist nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Strafverfahren, das nach dem Vorfall
vom 24. September 2011 eröffnet worden sei, stehe Aussage gegen Aussage. Es sei
nicht auszuschliessen, dass die beiden Insassen des Autos, welches er angeblich
ausgebremst haben solle, gegen ihn einen arglistigen Rachefeldzug führten. Die
beiden, Y.________ und Z.________, seien ihm feindlich gesinnt. Y.________
könne sich ganz offensichtlich nicht mit der Trennung von ihm abfinden. Sie
habe schon Rachegefühle zu Protokoll gegeben und ihn bereits früher, gemeinsam
mit einem Mann, mit welchem sie im Jahr 2006 liiert gewesen sei, mit
Anzeigekonstrukten attackiert. Nun habe sie offenbar auch Z.________
angestiftet. Dieser habe zugestanden, ihn am 25. April 2011 attackiert zu
haben, während sich Y.________ im Hintergrund verschanzte. Zudem habe
Y.________ wissentlich eine längst nicht mehr gültige Verfügung gegen ihn ins
Recht gelegt und Behauptungen erfunden. Dabei habe gegen sie selbst eine
Verfügung vorgelegen, wonach sie ihn nicht bedrohen und belästigen dürfe und
sich von ihm fernzuhalten habe. Sie sei denn auch schon wegen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage verurteilt worden. Am 1. Juni 2011 habe er gegen die beiden
Strafanzeige erstattet.
Die Vorinstanz habe all diese Umstände in Verletzung des Willkürverbots nicht
gewürdigt. Sie habe deshalb den Aussagen von Y.________ und Z.________ mehr
Glauben geschenkt als seinen eigenen. Im Ergebnis seien dadurch verschiedene
Grundrechte tangiert worden, so das Verbot der erniedrigenden Behandlung, das
Diskriminierungsverbot, die persönliche Freiheit, das Recht auf Achtung des
Privatlebens und die Menschenwürde. Auch sei die Unschuldsvermutung zu
berücksichtigen. Eine verkehrspsychologische Begutachtung entspreche
schliesslich nur dann dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn sie erforderlich
sei.

2.2 Das Verwaltungsgericht führt aus, dem Polizeibericht zum Vorfall vom 24.
September 2011 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
Einsatzzentrale angerufen und angegeben habe, von einem weissen Lieferwagen
verfolgt zu werden. In der Folge habe der zuständige Polizeibeamte Kontakt mit
Z.________ aufnehmen können. Dieser habe die Ereignisse anders als der
Beschwerdeführer geschildert: Der Beschwerdeführer habe ihn auf der Autobahn
zwischen Basel und Pratteln mehrmals überholt und ausgebremst. Das
Verwaltungsgericht hält fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb Z.________ und
Y.________ den Beschwerdeführer verfolgt haben sollten. Sie hätten mit ihrem
Geschäftslieferwagen überschüssiges Material eines Anlasses zurück an den
Lieferanten transportiert und seien den direkten Weg von Basel nach Kaiseraugst
gefahren. Auf den beiden Fotos, die aus dem Lieferwagen gemacht worden seien,
seien die Fahrmanöver des Beschwerdeführers zwar schwer erkennbar, doch würde
es wenig Sinn machen, jemanden zu Beweiszwecken zu fotografieren, den man
selbst verfolge. Insgesamt erscheine die Sachverhaltsdarstellung von Z.________
glaubhafter. An dieser Einschätzung änderten auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers über die unbestrittenermassen belastete Beziehung zwischen
den dreien nichts. Es lägen zwar Verfügungen des Zivilgerichts Basel-Stadt
betreffend Annäherungs- und Kontaktverbote vor, die sich sowohl gegen den
Beschwerdeführer als auch gegen Y.________ richteten. Für das vorliegende
Verfahren seien diese jedoch nicht relevant und es sei deshalb auch ohne
Bedeutung, ob sie noch in Kraft seien oder nicht.
Insgesamt seien angesichts des bereits getrübten automobilistischen Leumunds
Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer künftig die Verkehrsvorschriften
beachte und auf Mitmenschen Rücksicht nehme. Der vorsorgliche Sicherungsentzug
und die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung seien deshalb
gerechtfertigt.

2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Grundvoraussetzung
für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Ist sie nicht mehr
gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person
nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG), weil sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung
ausschliesst (lit. b) oder weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht
Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c),
ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Vorsorglich kann der
Führerausweis gemäss Art. 30 VZV bereits entzogen werden, wenn ernsthafte
Bedenken an der Fahreignung bestehen. Diese Bestimmung trägt der besonderen
Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum
Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,
erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für
die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an
seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte
Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich.
Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der definitive Sicherungsentzug
verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und
abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid
entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit
sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen,
erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495
f. mit Hinweis; Urteil 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.2).

2.4 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung
eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit,
und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art.
32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den
Sicherungsentzug daher keine Anwendung (BGE 122 II 359 E. 2c S. 363 mit
Hinweis; Urteil 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist
mithin richtig vorgegangen, wenn sie in Bezug auf die Vorgänge vom 24.
September 2011 bei Zweifeln nicht einfach auf die für den Beschwerdeführer
günstigere Sachverhaltsvariante abstellte.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Darstellung der Ereignisse von Z.________
deutlich plausibler ist als jene des Beschwerdeführers. Während Z.________ und
seine Begleiterin nach den vorinstanzlichen Feststellungen einen
nachvollziehbaren, offenbar geschäftlichen Grund hatten, die fragliche Strecke
zu befahren, ist dasselbe in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
Dieser beschränkt sich darauf zu behaupten, von den beiden verfolgt worden zu
sein, ohne aber einen Grund zu nennen, weshalb er zur betreffenden Zeit
überhaupt auf der Autobahn A2 unterwegs war. Zudem ist durchaus
nachvollziehbar, dass jemand ein Fahrzeug fotografiert, welches ihn ausbremst.
Weniger wahrscheinlich ist dagegen, dass man jemanden fotografiert, den man
selbst verfolgt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass jemand dies tut, um mit
einer erfundenen Geschichte einem anderen zu schaden. Für eine solche Perfidie
bestehen jedoch vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine
Anhaltspunkte. So lässt sich den Akten kein Beleg für die Behauptung entnehmen,
der Beschwerdeführer sei 2006 von Y.________ und ihrem damaligen Freund mit
"Anzeigekonstrukten attackiert" worden. Der Beschwerdeführer legt auch nicht
dar, weshalb er behauptet, Z.________ habe zugestanden, ihn am 25. April 2011
attackiert zu haben. Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass Y.________
eine nicht mehr gültige Verfügung zu den Akten gegeben hat. Dass zwischen ihr
und dem Beschwerdeführer zeitweilig Annäherungs- und Kontaktverbote galten und
sie in diesem Zusammenhang wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt
wurde, bedeutet schliesslich nicht, dass sie zusammen mit Z.________ gegen den
Beschwerdeführer ein Komplott geschmiedet hätte. Insgesamt hat das
Verwaltungsgericht deshalb die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es
davon ausging, der Beschwerdeführer habe am fraglichen Datum auf der Autobahn
A2 wiederholt ein anderes Fahrzeug ausgebremst (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und
Art. 9 BV).

2.5 Wiederholtes schikanöses Bremsen auf der Autobahn (vgl. dazu BGE 137 IV 326
E. 3.3.3 S. 329 f. mit Hinweisen) ist Ausdruck von Rücksichtslosigkeit
gegenüber Mitmenschen. Vorliegend kommt dazu, dass gegenüber dem
Beschwerdeführer seit Mai 2008 bereits drei Mal eine strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahme angeordnet wurde, darunter wegen Rechtsüberholens auf
der Autobahn und somit wegen einer schweren Widerhandlung. Insgesamt bestehen
deshalb erhebliche Bedenken, dass der Beschwerdeführer künftig beim Führen
eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen
Rücksicht nimmt. Indem die Vorinstanz den vorsorglichen Entzug des
Führerausweises gemäss Art. 30 VZV schützte, verletzte sie deshalb die vom
Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechte nicht. Auch stellt es
keine unverhältnismässige Einschränkung dessen persönlicher Freiheit dar, wenn
unter diesen Umständen eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet
wurde. Diese ist einerseits geeignet und erforderlich, die Fahreignung des
Beschwerdeführers genauer abzuklären, und ihm andererseits auch zumutbar.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für die Dauer des
bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, kann dem Gesuch
entsprochen werden und ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat jedoch keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat
Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold