Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.307/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_307/2012

Urteil vom 15. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
2. StWEG Y.________,
3. Z.________,
4. W.________,
5. V.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt U.________,
6. U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications SA, vertreten durch Rechtsanwalt Amadeus Klein, c/o
Orange Communications SA,
Beschwerdegegnerin,

Bausektion der Stadt Zürich,
Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. April 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 21. Juni 2011 der Orange
Communications SA die Bewilligung zum Bau einer Mobilfunkantennenanlage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. OB2989 an der Frohburgstrasse 174 in Zürich. Dagegen erhob
Rechtsanwalt U.________ im Namen der X.________ GmbH, der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ sowie Z.________, T.________,
W.________ und V.________ Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Dieses trat mit Entscheid vom 25. November 2011 auf das Rechtsmittel nicht ein.
Zur Begründung führte es aus, der Rechtsvertreter habe seine Befugnis zur
Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ nicht nachgewiesen
und bezüglich der übrigen Rekurrenten sei die Legitimation nicht hinreichend
dargelegt worden. Die Verfahrenskosten auferlegte das Baurekursgericht den
Rekurrenten und Rechtsanwalt U.________, wobei es die
Stockwerkeigentümergemeinschaft davon ausnahm.
In der Folge gelangten die X.________ GmbH, die Stockwerkeigentümergemeinschaft
Y.________, Z.________, T.________, W.________, V.________ und U.________ ans
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses schrieb mit Urteil vom 25. April
2012 die Beschwerde von T.________ wegen Rückzugs des Rechtsmittels ab, trat
auf die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ nicht ein und
wies jene der übrigen Beschwerdeführer ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht beantragen die X.________ GmbH, die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________, Z.________, W.________, V.________
und U.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei -
abgesehen von der Abschreibung der Beschwerde von T.________ - aufzuheben.
Ebenfalls aufzuheben sei der Entscheid des Baurekursgerichts und dieses sei
anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht und die
Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der
Stadt Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, ebenso die
Beschwerdeführer auf eine Replik.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit.
a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und machen
geltend, das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den
Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts bestätigte bzw. selbst nicht auf
ihre Beschwerde eintrat. Zu dieser Rüge sind sie im bundesgerichtlichen
Verfahren ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (Art. 89 Abs. 1
BGG, vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen).

1.2 Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, so
erweist sich die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
unzulässig (Art. 113 BGG).

1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts. Dieser Entscheid ist durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Nicht einzutreten
ist somit auf die Rügen, welche sich ausschliesslich auf den Entscheid des
Baurekursgerichts beziehen. Das gilt für das sich auf Beschwerdeführerin 2
beziehende Vorbringen, das Baurekursgericht hätte nicht nur dem Vertreter,
sondern auch den Vertretenen eine Frist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis
einräumen und zudem dem Vertreter eine Fristverlängerung gewähren müssen. Dies
war nur für den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts, nicht aber für
jenen des Verwaltungsgerichts von Bedeutung.
1.4
1.4.1 Umstritten ist zunächst die Frage der Befugnis von Beschwerdeführer 6 zur
Vertretung von Beschwerdeführerin 2. Die Frage ist vorab zu prüfen, denn die
Vertretungsbefugnis ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren
Sachurteilsvoraussetzung. Erweist sich, dass sie fehlt, ist auf die Beschwerde
insofern nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus, der Rechtsvertreter habe seine
Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen. Es sei ihm deshalb mit
Präsidialverfügung vom 21. Februar 2012 unter Hinweis auf die entsprechenden
Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts eine Frist von zehn Tagen
angesetzt worden, um den Mangel zu beheben. Mit Eingabe vom 26. März 2012 habe
der Rechtsvertreter eine undatierte Vollmacht eingereicht, gemäss welcher die
Stockwerkeigentümergemeinschaft ihn beauftrage und ermächtige, ihre Interessen
zu wahren. Die Vollmacht sei von S.________, R.________, Q.________ und
P.________ unterzeichnet und enthalte folgenden Hinweis: "Von der StWEG
Y.________ (Auftraggeberin) mit Mehrheitsbeschluss beschlossen am 26.3.2012".
Der Rechtsvertreter habe jedoch innert der angesetzten Frist weder das
Protokoll der betreffenden Stockwerkeigentümerversammlung noch das Reglement
der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht. Diese Unterlagen seien
indessen erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Versammlung gültig
einberufen und gemäss Art. 712p Abs. 1 ZGB beschlussfähig war, und ob eine
einfache Mehrheit überhaupt genügte, um eine Prozessvollmacht gemäss Art. 712t
Abs. 2 ZGB zu erteilen. Überdies sei noch immer nicht bekannt, wer
Stockwerkeigentümer sei. Die im Verfahren vor Baurekursgericht eingereichte
Vollmacht sei von S.________, P.________ und T.________ unterzeichnet. Es sei
damit klar, dass weder diese Vollmacht noch jene, welche im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht worden sei, die Unterschrift von
allen Stockwerkeigentümern enthalte.
1.4.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht hätte sie nach Eingang
ihrer Eingabe vom 26. März 2012 unter Ansetzung einer hinreichend langen Frist
auffordern müssen, das Reglement, das Protokoll und einen Nachweis über die
Stockwerkeigentümer einzureichen. Sie beanstanden auch, dass das
Verwaltungsgericht diesbezüglich auf eine Erwägung im Entscheid des
Baurekursgerichts verwies. Zumindest die Mehrheit der Stockwerkeigentümer habe
Beschwerde führen wollen. Im Übrigen hätten sie mit der Prozessführung eine
dringliche Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
vorgenommen, was keinen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft
erfordere. Der Nichteintretensentscheid verletze Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2,
Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die gesetzliche Pflicht, den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären.
1.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer können sich die
prozessführenden Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht auf Art.
647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB stützen. Diese Bestimmung verleiht jedem Miteigentümer
die Befugnis, von sich auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu
ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder
wachsendem Schaden zu bewahren (HEINZ REY/LUKAS MAETZKE, Schweizerisches
Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2009, Rz. 418 f.). Zwar ist nicht auszuschliessen,
dass im Einzelfall auch die Prozessführung, ähnlich der Reparatur einer
zerplatzten Wasserleitung oder eines Schadens am Dach, als dringliche Massnahme
zu qualifizieren ist (ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 5. Aufl. 1981, N.
77 zu Art. 647 ZGB). Vorliegend bestand jedoch von der Erteilung der
Baubewilligung bis zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht hinreichend Zeit, eine
Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen. Auch wenn zu Beginn des Verfahrens
Dringlichkeit bestanden haben mag, was hier nicht zu beurteilen ist, fiel sie
in dessen Verlauf jedenfalls dahin.
Das Baurekursgericht hielt in Erwägung 1.1 seines Entscheids fest, die von
mehreren Personen "im Auftrag" unterzeichnete Vollmachtserklärung sei
unzureichend. Der Rechtsvertreter sei deshalb mit Präsidialverfügung
aufgefordert worden, entweder nachzuweisen, dass die Vollmacht sämtliche
Stockwerkeigentümer umfasse, oder aber, dass ein nach Verwaltungsreglement und
nach Art. 712m ff. ZGB gültiger Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung
vorliege. Hierzu sei ein Protokoll der Beschlussfassung oder ein gleichwertiges
Dokument sowie das Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft und
ein Verzeichnis sämtlicher Stockwerkeigentümer einzureichen. Das
Verwaltungsgericht selbst wies in seiner Präsidialverfügung vom 21. Februar
2012 eigens nochmals auf diese Erwägung hin, als es den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer aufforderte, eine hinreichende Bevollmächtigung nachzuweisen.
Nachdem dieser die gewünschten Unterlagen auch mit seiner Eingabe vom 26. März
2012 nicht eingereicht hatte, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, ihm
eine weitere Frist anzusetzen. Es hatte bereits in der Präsidialverfügung
angedroht, im Säumnisfall auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht
einzutreten. Dass die betreffenden Unterlagen nicht erforderlich gewesen wären,
machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Dem Verwaltungsgericht ist
darin zuzustimmen, dass ohne diese Unterlagen nicht beurteilt werden kann, ob
die Versammlung gültig einberufen wurde, ob sie beschlussfähig war und ob
reglementarisch von der gesetzlichen Ordnung abweichende Quorumsvorschriften
vereinbart wurden (vgl. REY/MAETZKE, a.a.O., Rz. 308 ff.). Schliesslich haben
die Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, aus
welchen Personen die Stockwerkeigentümergemeinschaft überhaupt besteht. Ihre
Behauptung, die Vollmacht sei zumindest von der Mehrheit der Miteigentümer,
"wenn nicht sogar von sämtlichen" unterzeichnet worden, erweckt Zweifel, ob sie
sich selbst über deren Zusammensetzung im Klaren sind.
1.4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zum einen, dass dem Verwaltungsgericht keine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen ist, wenn es auf die Beschwerde in Bezug auf
die Beschwerdeführerin 2 nicht eintrat. Zum andern folgt daraus, dass auch im
bundesgerichtlichen Verfahren auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht
einzutreten ist.

2.
Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer 6 als
Rechtsvertreter nach dem Verursacherprinzip einen Teil der Gerichtskosten
auferlegte, wird in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet. Darauf ist deshalb
nicht weiter einzugehen. In Bezug auf Beschwerdeführer 6 erweist sich die
Beschwerde damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführer 1, 3, 4 und 5 kam das Verwaltungsgericht
zum Schluss, das Baurekursgericht sei zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten. Beschwerdeführer 1 und 4 seien mehr als fünf Kilometer vom
streitbetroffenen Bauvorhaben entfernt. Die Adressen von Beschwerdeführer 3 und
5 würden sich zwar gemäss Standortdatenblatt im rechtsmittelberechtigten
Umkreis befinden. Doch müssten auch sie nachweisen, dass sie entweder
Grundeigentümer seien oder Mieter in einem unbefristeten oder zumindest auf
lange Dauer angelegten und nicht gekündigten Mietverhältnis. Das
Baurekursgericht habe die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 3. August
2011 aufgefordert, diesen Nachweis bis am 23. August 2011 zu erbringen. Mit
Eingabe vom 23. August 2011 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um
eine angemessene Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 24. August 2011
habe das Baurekursgericht die Frist einmalig bis zum 7. September 2011
erstreckt. Die Verfügung sei mit A-Post versandt worden, jedoch beim
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben nicht
eingetroffen. Der Rechtsvertreter habe in der Folge zwei Monate verstreichen
lassen. Am 24. Oktober 2011 habe er um die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ersucht, ohne sich dabei jedoch um die Behandlung seines
Fristerstreckungsgesuchs zu erkundigen. Mit diesem prozessualen Vorgehen habe
er den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Art. 5 Abs. 3 BV). Einem
Rechtsanwalt seien die für die Fristerstreckung massgeblichen Grundsätze
bekannt; entscheide ein Gericht nicht umgehend über ein Gesuch, so müsse er
sich nach dessen Verbleib erkundigen. Die angesetzte Frist gelte infolge dieses
treuwidrigen Verhaltens als versäumt. Das Baurekursgericht sei deshalb mangels
hinreichend nachgewiesener Legitimation auf den Rekurs der Beschwerdeführer 1,
3, 4 und 5 zu Recht nicht eingetreten.

3.2 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Baurekursgericht hätte sie ein
zweites Mal, jedoch mit eingeschriebener Post, zur Einreichung weiterer
Unterlagen auffordern müssen. Sie selbst hätten in guten Treuen zuwarten
dürfen. Dies umso mehr, als ihre Legitimation ohnehin aus den in den Akten
befindlichen Adressen ersichtlich gewesen sei. Zudem treffe es nicht zu, dass
die Legitimation bereits in der Rekursschrift dargelegt werden müsse. Auf das
Rechtsmittel einfach nicht einzutreten und ihnen auch keine Replikmöglichkeit
zu gewähren, verletze unter diesen Umständen Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Schliesslich dürften die kantonalen Behörden die
Rechtsmittellegitimation nicht enger fassen, als sie es für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht sei. Somit komme es
nicht darauf an, ob jemand langjähriger Mieter sei oder nicht.

3.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Baurekursgericht von den
Rekurrenten zu Unrecht verlangte, ihre Legitimation genauer darzulegen. Konkret
wollte das Baurekursgericht wissen, wer von den Rekurrenten über Grundeigentum
im Bereich des Bauvorhabens verfüge und um welche Liegenschaften es sich
handle. Soweit bloss ein Mietverhältnis vorliege, sei nachzuweisen, dass die
Betreffenden an der angegebenen Adresse in einem auf Dauer angelegten
Mietverhältnis wohnten (z.B. durch Vorlage des Mietvertrags oder Bestätigung
des Vermieters). Im Unterlassungsfalle werde auf den Rekurs nicht eingetreten,
soweit der räumliche Bezug zum Bauvorhaben nicht substanziiert werde.
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zur Errichtung von Mobilfunkanlagen ist
zur Bestimmung der Beschwerdelegitimation der Radius massgebend, innerhalb
dessen die Strahlung der Anlage noch 10 % des Anlagegrenzwerts betragen kann.
Zur Beschwerde ist befugt, wer innerhalb dieses Radius wohnt oder arbeitet,
sowie, wer Eigentümer von im Perimeter gelegenen Wohnungen ist, ohne dort
selbst zu wohnen (BGE 128 II 168 E. 2.3 f. S. 171 f. mit Hinweisen; Urteil
1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 1.4). Gemäss dem Standortdatenblatt beträgt
der massgebliche Radius 499 m.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Baurekursgericht nicht den
Nachweis eines "langjährigen" Mietverhältnisses verlangt. Zwar ist die Wahl der
Worte "auf Dauer angelegt" ungeschickt, zumal jedes Mietverhältnis auf
(befristete oder unbefristete) Dauer angelegt ist. Indessen ist nicht zu
beanstanden, wenn die Behörden den Nachweis fordern, dass das Mietverhältnis
zumindest bis zur möglichen Inbetriebnahme der Mobilfunkantenne anhält. Zudem
ist nicht zu übersehen, dass das Baurekursgericht es auch erlaubte, den
räumlichen Bezug zum Bauvorhaben in anderer Weise nachzuweisen. Dies
ermöglichte es beispielsweise auch vorzubringen, im Einspracheperimeter seinen
Arbeitsplatz zu haben. Angesprochen waren damit wohl insbesondere die
Beschwerdeführer 1 und 4, deren Adresse nach den unbestrittenen Feststellungen
der Vorinstanz mehr als fünf Kilometer vom Bauvorhaben entfernt liegen.
Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, das Baurekursgericht habe den
Nachweis rechtlich nicht massgebender Tatsachen verlangt (vgl. Art. 111 Abs. 1
i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG). Indem es nicht nur in Bezug auf die
Beschwerdeführer 1 und 4, sondern auch in Bezug auf die anderen
Beschwerdeführer weitere Nachweise verlangte, war es zwar streng, doch
entbehrte die Strenge nicht der sachlichen Rechtfertigung. Das Verbot des
überspitzten Formalismus wurde damit nicht verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135
I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

3.4 Weiter ist zu untersuchen, ob der Grundsatz von Treu und Glauben von den
Beschwerdeführern verlangte, sich beim Baurekursgericht nach der Behandlung
ihres Fristerstreckungsgesuchs zu erkundigen. Nach der Rechtsprechung darf dem
rechtssuchenden Adressaten durch eine fehlerhafte behördliche Zustellung kein
Nachteil entstehen; doch ist bei einem bestehenden Prozessverhältnis auch der
Adressat zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet (BGE 111 V 149 E. 4c S.
150; Urteil 1P.485/1999 vom 18. Oktober 1999 E. 4, in: Pra 2000 Nr. 2 S. 6; je
mit Hinweisen).
Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) dürfen richterlich festgesetzte Fristen
auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn
ausreichende Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden. Das
Baurekursgericht erstreckte die ursprüngliche Frist von 20 Tagen am 24. August
2011 bis zum 7. September 2011. Dabei lehnte es sich an die in § 26b Abs. 2 VRG
für den Schriftenwechsel aufgestellte Regel an, wonach die Vernehmlassungsfrist
in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal
höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden soll. Unbesehen dieser
Vorschrift und der entsprechenden Praxis im Kanton Zürich durfte der
Rechtsvertreter, nachdem er nicht umgehend eine Antwort auf sein
Fristerstreckungsgesuch erhalten hatte, nicht einfach längere Zeit zuwarten,
ohne nach dessen Verbleib zu fragen. Dies tat er jedoch, auch in seinem
Schreiben vom 24. Oktober 2011 erkundigte er sich nicht danach. Unter diesen
Umständen verletzte das Baurekursgericht kein Bundesrecht, als es am 25.
November 2011 androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht eintrat, nachdem die
Beschwerdeführer ihre Rechtsmittellegitimation noch immer nicht konkreter
dargelegt hatten. Die Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil, welches das
Vorgehen des Baurekursgerichts schützte, geht fehl.

4.
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2
nicht einzutreten ist; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die
obsiegende Beschwerdegegnerin wird nicht durch einen externen Anwalt, sondern
durch ihre eigene Rechtsabteilung vertreten. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 BGG ist ihr deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Urteil 1C_200/2008 vom 28. November 2008 E. 2 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 nicht
eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern 1, 3, 4, 5 und
6 auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem
Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold