Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.301/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_301/2012

Urteil vom 14. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Martina Horni,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Juni 2010 ersuchte die serbische Botschaft in Bern die Schweiz um
Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts
der Entführung.

Am 19. April 2012 erliess das Bundesamt für Justiz gegen X.________, der sich
in der Schweiz wegen des Verdachts des Raubes in Untersuchungshaft befand,
einen Auslieferungshaftbefehl.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 29. Mai 2012 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und der Auslieferungshaftbefehl
seien aufzuheben. Er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Zudem stellt
er weitere Anträge.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen nach Art. 93 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist
die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall im
Sinne von Art. 84 BGG vorliegt (BGE 136 IV 20 E. 1.1 f. S. 22 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Das Eintretenserfordernis des besonders bedeutenden Falles ist hier nicht
erfüllt.

Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung genommen. Ihre Erwägungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu
beanstanden.

Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz den Alibibeweis als nicht sofort
erbracht beurteilt hat (angefochtener Entscheid E. 4.1 ff. S. 5 f.). Gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls
abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
Zeit der Tat nicht am Tatort war. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache
der schweizerischen Behörden, Nachforschungen über die Glaubwürdigkeit eines
Zeugen des angeblichen Alibis zu machen oder machen zu lassen. Wenn - wie hier
- diesbezügliche Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi
nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53
IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selber
geht (BGE 112 Ib 347 E. 4 S. 349 f.; 109 IV 174 E. 2 S. 175 f.).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Fall
nicht. Auch sonst wie ist dieser nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für
das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen
Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri