Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.300/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_300/2012

Urteil vom 8. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Gabriel,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

Gegenstand
militärische Plangenehmigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Mai 2012 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Die für das militärische Bauwesen zuständige Verwaltungsstelle, armasuisse
Immobilien, beabsichtigt, im Bereich des Militärflugplatzes Alpnach auf bisher
landwirtschaftlich genutztem Land eine neue Unterkunft zu erstellen (Unterkunft
"Chilcherli"). Das Bauprojekt umfasst zwei selbstständige Baukörper, nämlich
eine "Unterkunft Truppe" mit 144 Betten und eine kleinere "Unterkunft Personal"
mit 34 Betten. Dazwischen befindet sich ein gedeckter Zugangshof.
Gegen das Vorhaben erhob X.________ Einsprache. Dieser bewirtschaftet als
Pächter das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück, das im Eigentum der
Korporation Alpnach steht.

B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 13. September 2011 genehmigte das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
das Bauvorhaben unter Auflagen und wies die Einsprache von X.________ ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
Am 17. Oktober 2011 erhob X.________ Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
mit dem Begehren, die Plangenehmigung sei aufzuheben. Er machte im Wesentlichen
geltend, die Baute könne ca. 50 m weiter westlich in der Zone für öffentliche
Bauten, Anlagen und Werke (ZÖBA) ohne Verlust von Kulturland errichtet werden .
Am 7. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

D.
Dagegen erhob X.________ am 11. Juni 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid
sowie die Plangenehmigung vom 13. September 2011 seien aufzuheben.

E.
Das VBS beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und
das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, das Projekt sei mit Art. 3
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451) betreffend den Landschafts- und Ortsbildschutz vereinbar und verweist auf
seine Stellungnahme zuhanden des VBS vom 6. Juni 2011.

F.
In seiner Replik vom 3. Dezember 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.

G.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht -
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht (mit Ausnahme
der Grundrechte) von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist daher nicht an die
Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254 mit Hinweis).
Es ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit
dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Bauprojekt hätte nicht im
militärischen Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden dürfen, weil es nicht
ausschliesslich dem Einsatz bzw. der Kampfführung der Armee diene (Art. 1 der
Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für
militärische Bauten und Anlagen [MPV; SR 510.51]), sondern eine gemischte
Nutzung für militärische und zivile Interessen vorgesehen sei; die Vorinstanz
habe die Umstände einseitig im Sinne des VBS gewürdigt.

2.1 Das VBS verweist auf die Baugesuchsakten und die Botschaft über die
Immobilien des VBS für das Jahr 2010 vom 17. Februar 2010 (BBl 2010 1231), aus
denen sich ergebe, dass der Neubau den heutigen Unterbringungsbedürfnissen der
Luftwaffe Rechnung trägt. Das geplante Vorhaben werde zudem das veraltete
Truppenlager Schoried ersetzen, das abgebrochen werden müsse. Sofern mit den
militärischen Belegungszeiten vereinbar, sei eine sog. "zivile Restnutzung" von
Immobilien des VBS üblich. Das VBS plane, finanziere, baue und saniere seine
militärischen Infrastrukturen ausgerichtet am Bedürfnis der militärischen
Nutzer, müsse sich aber vielfach auch mit zivilen Ansprüchen auseinandersetzen
(Mehrzweckhallen, öffentliche Anlässe auf VBS-Arealen, usw.). Im Sinne eines
guten Einvernehmens mit den Gemeinden und den Kantonen komme das VBS der
zivilen Seite wenn möglich entgegen. Vorrang habe aber immer die militärische
Nutzung der Immobilien des VBS.

2.2 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nach Art. 126
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die
Militärverwaltung (Militärgesetz; MG; SR 510.10) nur mit einer Plangenehmigung
des VBS errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt
werden. Mit der entsprechenden Plangenehmigung werden sämtliche nach
Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Pläne und
Bewilligungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2 und 3 MG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 MPV kommt das militärische Plangenehmigungsverfahren für
Bauten und Anlagen zur Anwendung, die aus vorwiegend militärischen Gründen
errichtet, geändert oder umgenutzt werden. Dabei handelt es sich nach Art. 1
Abs. 2 MPV insbesondere um Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Einsatz
beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen (lit. a), durch die der
Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und
unterstützt werden (vgl. lit. b), die der militärischen Ausbildung dienen (lit.
c) oder die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb dieser
Bauten und Anlagen unmittelbar notwendig sind (lit. d).
Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 MPV hervorgeht, muss es sich um
eine vorwiegend, nicht aber um eine ausschliesslich militärische Nutzung
handeln. Eine "zivile Restnutzung" der Bauten und Anlagen schliesst daher eine
militärische Plangenehmigung nicht aus, sofern die projektierten Anlagen für
militärische Zwecke erforderlich sind und auch von ihrer Dimension und
Ausgestaltung her am Bedürfnis der militärischen Nutzer orientiert sind.

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass vorwiegend militärische
Gründe für das Bauprojekt vorliegen; bei der "zivilen Restbenutzung" handle es
sich um eine Nebennutzung der nun mal erstellten Unterkunft, die insgesamt von
untergeordneter Bedeutung sei.
Gemäss Stationierungskonzept der Armee vom Juni 2005 bleibe der Flugplatz
Alpnach Betriebskompetenzstelle und Einsatzort für die Helikopter der
Luftwaffe. In der Regel arbeiteten dort 240 zivile und militärische
Mitarbeiter; hinzu kämen die Dienstleistungen der Miliz. Gemäss
Immobilien-Botschaft VBS 2010 solle mit der geplanten Unterkunft "Chilcherli"
den ungenügenden Platzverhältnissen und den Anforderungen an eine zeitgemässe
Unterkunft Rechnung getragen werden. Insbesondere müsse das Truppenlager
Schoried aus den 40er-Jahren mit 132 Schlafplätzen ersetzt werden, da es unter
anderem einen sehr schlechten Bauzustand aufweise und neben einem Wildbach in
der Gefahrenzone liege. Eine alternative Unterbringungsmöglichkeit in der
Region sei nicht vorhanden. Dasselbe gelte für die Unterbringung des benötigten
Berufs- und Fachpersonals wie z.B. Piloten, Durchdiener und Zeitmilitär.
Die Vorinstanz verwies auf das Schreiben der armasuisse Immobilien vom 2. Juli
2010 an den Kanton Obwalden, wonach die Truppen-Unterkunft bereits während ca.
20 bis 23 Wochen pro Jahr durch Angehörige der Luftwaffe belegt werde (zwei
WK-Formationen des Flugplatzkommandos Alpnach 2 und Formationen, die im Rahmen
ihrer Verbandsausbildung auf den Flugplatz Alpnach verlegt würden). Hinzu kämen
verschiedene aviatische Kurse und Schulen, die auf dem Flugplatz Alpnach ihre
Ausbildung und Trainings absolvierten sowie zugewiesene luftwaffenfremde
Formationen. Weiter gehe aus der Immobilienbotschaft hervor, dass die
"Unterkunft Personal" für eine ganzjährige Nutzung durch das Berufs- und
Fachpersonal bestimmt sei.

2.4 Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht,
dem Vernehmen nach solle die "Unterkunft Personal" (mit 16 Doppelzimmern) auch
auswärtigen und sogar ausländischen Piloten als Unterkunft dienen, welche
Helikopter und Flugzeuge zur Wartung durch die RUAG nach Alpnach bringen
würden. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Bundes, ein Hotel für Piloten zu
erstellen.
Diese Kritik betrifft von vornherein nur den kleinen Baukörper "Unterkunft
Personal" und nicht die Hauptbaute ("Unterkunft Truppe").
Bereits in der Immobilien-Botschaft des Bundesrats (BBl 2010 Ziff. 2.9.1 S.
1291) wurde dargelegt, dass neben der Unterbringung der Miliz ein separater
Unterkunftsbereich für eine ganzjährige Nutzung durch das Berufs- und
Fachpersonal des Flugplatzes Alpnach erforderlich sei, insbesondere Piloten,
Durchdiener und Zeitkader (Ziff. 2.9.2 und 2.9.3 S. 1292). Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Er macht auch nicht geltend,
dass die Personal-Unterkunft mit 32 Betten für militärische Zwecke
überdimensioniert sei. Unter diesen Umständen spielt es für die
Bewilligungsfähigkeit des Projekts im Plangenehmigungsverfahren keine Rolle,
wenn die Zimmer gelegentlich - ausserhalb der militärischen Belegungszeiten -
auch zivilen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die geplante Baute sei in der
Landwirtschaftszone zonenwidrig. Die Planung widerspreche zudem einem
wesentlichen Ziel der Raumplanung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, wonach der
Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten seien. Es
würden ohne Not Bauten auf bestem landwirtschaftlichem Kulturland erstellt,
obwohl unmittelbar nebenan eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
vorhanden sei.

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, werden mit der militärischen
Plangenehmigung nicht nur sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen erteilt, sondern es wird damit überdies die zulässige Nutzung des
Bodens festgelegt. Der Plangenehmigung kommt Sondernutzungsplancharakter zu (
BGE 133 II 181 E. 5.2.2 S. 196 mit Hinweisen). Das kantonale Recht
(einschliesslich die kommunale Nutzungsplanung) ist jedoch materiell insoweit
zu berücksichtigen, als es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung
nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 126 Abs. 3 Satz 2 MG). Zudem ist der
Bund verpflichtet, den Boden haushälterisch zu nutzen (Art. 75 Abs. 1 BV; Art.
1 Abs. 1 RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf
achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft
genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit.
a RPG). Der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauland gebietet sodann,
die Siedlungstätigkeit möglichst in Bauzonen zusammenzufassen und die
Streubauweise zu verhindern. Hierfür kann auf die zutreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids (E. 5.5) verwiesen werden.

3.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Argumenten für und gegen den
gewählten Standort und den Alternativvorschlägen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Sie erwog, dass der Neubau einen Siedlungszusammenhang mit
den bestehenden Logistikbauten auf dem Bundesareal aufweise, die innerhalb der
Zone für öffentliche Baute, Anlagen und Werke der Gemeinde Alpnach (ZÖBA)
liegen. In der Umgebung von Logistikbauten und Truppenunterkünften seien
Rangierflächen erforderlich; aufgrund der Pläne sei plausibel, dass diese nicht
mehr zur Verfügung stehen würden, wenn die geplante Unterkunft zwischen die
bestehenden Bauten verschoben würde. Zudem müsste bei einer Verschiebung des
Bauvorhabens in die ZÖBA zumindest der nördlich des Bauprojekts liegende
Flugzeughangar aus dem Jahr 1941 abgebrochen werden. Dieser sei jedoch im
Inventar der militärischen Hochbauten der Schweiz (HOBIM) als Objekt von
regionaler Bedeutung aufgeführt und werde weiterhin von der Luftwaffe benötigt.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Versetzung des Hangars auf die Ostseite
des Flugplatzes würde, abgesehen vom verursachten Aufwand, der angestrebten
Trennung von Logistik und aviatischer Infrastruktur zuwiderlaufen. Mit der
gewählten Variante könne der Platz zwischen den bestehenden Gebäuden
betrieblich optimal benutzt werden. Eine gewisse Beeinträchtigung des
Landschaftsbilds und ein begrenzter Verlust von Kulturland könnten dafür in
Kauf genommen werden. Insgesamt führe die Plangenehmigung nur zu einer
geringfügigen Erweiterung des bebauten Gebiets und beruhe auf einer sachlich
vertretbaren Interessenabwägung. Sie widerspreche daher nicht dem Grundsatz der
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet.

3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander und
legt nicht dar, inwiefern sie auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung oder einer fehlerhaften Anwendung von Bundesrecht
beruhen. Dies ist auch nicht ersichtlich:
Entscheidend ist aus raumplanerischer Sicht, dass die geplante Überbauung an
die bereits bestehenden (und weiterhin benötigten) Logistikbauten anschliesst
und mit diesen gemeinsam eine - um einen zentralen Platz (Rangierfläche)
gruppierte - Einheit bildet. Wie sich aus dem Protokoll der
Einigungsverhandlung vom 9. Juni 2011 ergibt, wurde das Projekt bereits (auf
Einsprache der Gemeinde) erheblich redimensioniert (auf gut die Hälfte der
geplanten Fläche), insbesondere um Kulturflächen und die Landschaft zu schonen.
Unter diesen Umständen ist die Plangenehmigung raumplanungsrechtlich nicht zu
beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung der
Erschliessungsverhältnisse ausschliesslich auf eine Verkehrsstudie der
armasuisse Immobilien gestützt habe; diese Studie sei nicht objektiv; zudem
habe der Beschwerdeführer sich nie dazu äussern können.

4.1 Im Plangenehmigungsverfahren hatte die Einwohnergemeinde Alpnach Einsprache
erhoben, u.a. wegen ungenügender Erschliessung des Bauprojekts. Daraufhin
beauftragte die armasuisse Immobilien das Ingenieurbüro Emch+Berger WSB AG vom
27. Januar 2011 mit einer Verkehrsstudie. Auftrag und Ziel der Studie war es,
Vor- und Nachteile der zur Wahl stehenden Erschliessungsmöglichkeiten
aufzuzeigen und die Sicherstellung der hinreichenden Erschliessung bis zum
Baugebiet hinsichtlich Ausbau und Sicherheit aufzuzeigen (Ziff. 1.2 S. 4). Die
Studie empfahl die geplante Erschliessung über die Eichistrasse und die
Flurstrasse, die hinsichtlich Ausbau und Sicherheit für die Abwicklung des zum
heutigen Zeitpunkt abschätzbaren Verkehrsaufkommens genüge. In der Folge zog
die Gemeinde ihre Einsprache zurück.
Die Verkehrsstudie lag bei den Gesuchsunterlagen. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hätte diese im Einspracheverfahren einsehen und dazu Stellung
nehmen können. Die Verkehrsstudie wurde in Disp.-Ziff. III.1 (S. 10 unten) der
Plangenehmigungsverfügung ausdrücklich erwähnt. Dennoch verlangte der
Beschwerdeführer auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren keine
Einsicht in bzw. Stellungnahme zu dieser Studie. Unter diesen Umständen kann
der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Verkehrsstudie als
nachvollziehbar und schlüssig; gestützt darauf könne davon ausgegangen werden,
dass die Verkehrserschliessung über die Flurstrasse ausreichend sei. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander
und legt nicht dar, inwiefern die Verkehrsstudie falsch oder unvollständig sei;
dies ist auch nicht offensichtlich.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einzig auf
die von der Gesuchstellerin in Auftrag gegebene Verkehrsstudie abgestellt hat.

5.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz stütze
sich bezüglich Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausschliesslich auf
"interne" Stellungnahmen und lege deren Bestimmungen einseitig zugunsten des
VBS aus:
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich auf die Vernehmlassung des BAFU als
Fachstelle des Bundes für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz (Art. 23
Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar
1991 [NHV; SR 451.1]) . Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die
Stellungnahme des BAFU vom 6. Juni 2011 bzw. die darauf gestützten Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
bundesrechtswidrig seien; dies ist auch nicht ersichtlich.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber