Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.294/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_294/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Kontosperre,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Mai 2012
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Die zuständige Staatsanwaltschaft in Wien führt unter anderem gegen X.________
ein Strafverfahren wegen Untreue. Am 21. Dezember 2011 ersuchte sie die Schweiz
um Rechtshilfe.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und
verfügte unter anderem eine Sperre von Vermögenswerten.
Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 15. Mai 2012 nicht ein.

2.
Mit Telefax-Eingaben vom 30. Mai 2012 an das Bundesstrafgericht erhebt
X.________ Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 15. Mai 2012.
Das Bundesstrafgericht hat die Eingaben zuständigkeitshalber dem Bundesgericht
überwiesen.

3.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht unter
den Voraussetzungen von Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich
möglich. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG zehn
Tage.
Wie sich dem Schreiben des früheren Anwalts des Beschwerdeführers an diesen vom
21. Mai 2012 (Beschwerdebeilage 2) entnehmen lässt, ist die Beschwerdefrist am
31. Mai 2012 abgelaufen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht beim Bundesgericht,
sondern bei der Vorinstanz eingereicht hat, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3
BGG). Die Beschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gültig per
Fax erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; Urteile des Bundesgerichts
4A_503/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E.
2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2). Auf die Beschwerde kann schon
deshalb nicht eingetreten werden.
Sie genügte im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb ein besonders bedeutender
Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegen soll.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Damit ist
gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich
dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri