Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.293/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_293/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Dr. iur., Geschäftsführer, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 15. März 2012 eine Strafanzeige gegen Y.________,
Geschäftsleiter des Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, wegen übler
Nachrede sowie Verleumdung ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die
Akten am 17. April 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur
Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer
erteilte mit Beschluss vom 18. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung
zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des
Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend
aus, dass der Anzeiger wegen einer nicht bestandenen Führerprüfung bzw. der
Verweigerung der Ausstellung eines Lernfahrausweises mit Angestellten des
Strassenverkehrsamtes in Kontakt getreten sei. Aufgrund der Art und Weise, wie
der Anzeiger gegenüber diesen Personen aufgetreten sei, erfolgte durch den
Generalsekretär der Sicherheitsdirektion eine entsprechende Meldung bei der
Kantonspolizei. In der Folge habe der Angezeigte mehrere Aktenstücke der
Polizei zur Verfügung gestellt. Inwiefern diese Akten allfällige Geheimnisse
enthalten sollen, womit eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB
zu prüfen wäre, habe der Anzeiger weder dargetan noch sei dies ersichtlich. Die
Herausgabe der Akten erscheine notwendig, um ein allfälliges
Eskalationspotenzial des Anzeigers erkennen zu können. Ein strafrechtlich
relevantes Verhalten könne darin nicht erblickt werden. Auch dass der
Angezeigte davon ausgegangen sei, der Anzeiger könne auf Grund seines Verhalten
eine mögliche Gefahr darstellen, sei ebenfalls strafrechtlich nicht relevant.
Zusammenfassend sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der angezeigte
Sachverhalt strafrechtlich relevant sein soll.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juni 2012 (Postaufgabe 2. Juni 2012)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 16.
Juni 2012 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess
sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht
rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht,
inwiefern der Schluss der Strafkammer, der angezeigte Sachverhalt sei
strafrechtlich nicht relevant, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist
(Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli