Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.290/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_290/2012

Urteil vom 25. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
1. dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet und
abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht hat;
dass entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gesetzlich nicht vorgesehn
ist, eine Kostenvorschussverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp