Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.282/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_282/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baubewilligungskommission Herisau,
Poststrasse 6, 9102 Herisau,
Planungsamt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9100 Herisau,
Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102
Herisau.

Gegenstand
Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. August 2011
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
In Erwägung,
dass die zuständigen Baubehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden die
nachträgliche Baubewilligung in Bezug auf einen von X.________ auf Parz.-Nr.
2303, Herisau, vorgenommenen Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz
verweigerten;
dass X.________ hiergegen ans kantonale Obergericht gelangte, dessen 4.
Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen hat,
soweit sie darauf eingetreten ist;
dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Mai 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde
liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubewilligungskommission Herisau,
dem Planungsamt, dem Departement Bau und Umwelt und dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp