I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.282/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_282/2012 Urteil vom 31. Mai 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Baubewilligungskommission Herisau, Poststrasse 6, 9102 Herisau, Planungsamt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9100 Herisau, Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau. Gegenstand Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz, Beschwerde gegen das Urteil vom 31. August 2011 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung. In Erwägung, dass die zuständigen Baubehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden die nachträgliche Baubewilligung in Bezug auf einen von X.________ auf Parz.-Nr. 2303, Herisau, vorgenommenen Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz verweigerten; dass X.________ hiergegen ans kantonale Obergericht gelangte, dessen 4. Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubewilligungskommission Herisau, dem Planungsamt, dem Departement Bau und Umwelt und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Mai 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp