Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.281/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_281/2012

Urteil vom 3. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Schreiben vom 24. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ wandte sich mit einem Schreiben vom 17. August 2011 an den
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Am 19. Dezember
2011 antwortete ihm zuständigkeitshalber der Datenschutzbeauftragte der Stadt
Zürich. Dieser führte aus, die Polizei habe gestützt auf das Bundesgesetz über
die Überwachung des Post- und Fernmeldegesetzes (BÜPF) zur Erfüllung von
Polizeiaufgaben Anspruch auf Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse; derartige
Auskünfte würden ihr vom zuständigen Bundesdienst erteilt (Art. 2 und Art. 14
Abs. 2 lit. b BÜPF). Im vorliegenden Fall habe sich ergeben, dass das
Betreibungsamt Zürich 2 die Stadtpolizei mit der Zustellung eines
Zahlungsbefehls beauftragt hat. Dabei sei die Stadtpolizei zum Einholen von
entsprechenden Auskünften über Fernmeldeanschlüsse berechtigt. Bei dieser
Sachlage sei ein Verstoss gegen (datenschutz-)rechtliche Bestimmungen nicht
erkennbar.
In der Folge wandte sich X.________ mit Brief vom 15. Januar 2012 an den
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Er verlangte, der
Datenschutzbeauftragte habe dafür zu sorgen, dass ihm die Stadtpolizei Auskunft
über einen ominösen Anruf erteile. Der Beauftragte sei von Gesetzes wegen zur
Sachverhaltsermittlung und zum Erlass einer Weisung verpflichtet.
Der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts antwortete X.________
mit einem Brief vom 24. Januar 2012. Er hielt vorerst fest, dass der
Datenschutzbeauftragte mit seinem Schreiben die erforderliche Auskunft bereits
erteilt habe. Dem Datenschutzbeauftragten komme keine Kompetenz zur Erteilung
von Weisungen zu. Da dieser keine Verletzung von datenschutzrechtlichen
Bestimmungen festgestellt hatte, seien solche auch nicht angezeigt. Falls das
Verhalten der Stadtpolizei zu Beanstandungen Anlass geben sollte, wäre hierfür
das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Grundsätzlich übe der Statthalter die
Aufsicht über die Gemeindepolizei aus.

B.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 hat sich X.________ an den
Bundesgerichtspräsidenten gewandt. Er rügt ein unrechtmässiges Verweigern oder
Verzögern eines anfechtbaren Entscheids. Er bringt vor, er könne sich an ein
Gericht wenden, wenn der Datenschutzbeauftragte Anlass zu Beschwerden gebe. Er
macht geltend, die Stadtpolizei habe gesetzwidrig gehandelt und mit falschen
Angaben beim Auskunftsdienst des EJPD seine Telefonnummer in Erfahrung
gebracht. Die Ausgleichskasse habe rechtswidrig versucht, ihn zu betreiben. Der
Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 19. Mai 2012 ein weiteres Schreiben
zukommen lassen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, weil das
Verwaltungsgericht seinem Begehren nicht stattgegeben und sich in Bezug auf die
Aufsicht über die Stadtpolizei als unzuständig erklärt hat.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im Schreiben des
Verwaltungsgerichtspräsidenten nicht auseinander und legt nicht dar, dass die
Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten gegen Bundesrecht verstossen
sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Soweit der Beschwerdeführer der Stadtpolizei eine rechtswidrige Datenerhebung
vorwirft, ist er auf die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde hingewiesen
worden. Es ist nicht ersichtlich, dass er davon Gebrauch gemacht hat. Auch hat
er, soweit den Akten entnommen werden kann, nicht versucht, die von ihm
gewünschten Informationen bei der Stadtpolizei direkt in Erfahrung zu bringen.
In Bezug auf eine angeblich widerrechtliche Betreibung durch die
Ausgleichskasse soll sich die Sache inzwischen erledigt haben.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da keine Vernehmlassungen
eingeholt worden sind, erübrigt sich ein Schriftenwechsel von vornherein. Es
rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann