Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.279/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_279/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt Gossau, Bahnhofstrasse 25, 9200 Gossau,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a,
9201 Gossau.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2012 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 14. März 2012 eine Strafanzeige "gegen das Sozialamt der
Stadt Gossau wegen Amtsmissbrauchs, Amtsverletzung, psychischer und physischer
Gewalt" ein. Die Anzeigerin lebt gemäss ihren Ausführungen seit April 2011 von
Fürsorgeleistungen der Stadt Gossau und arbeitet seit dem 19. September 2011 in
Herisau. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Abzug für
unentgeltliche Mittagessen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Gossau, übermittelte am 16. März 2012 die Strafanzeige
zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks
Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 24. April 2012, dass kein
Strafverfahren eröffnet werde. Zur Begründung führte die Strafkammer
zusammenfassend aus, es seien im Zusammenhang mit dem streitigen Abzug für das
Mittagessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für irgendein strafbares Verhalten
des Sozialamtes ersichtlich. Die Anstände mit dem Abzug für das Mittagessen
seien auf dem dafür vorgesehen verwaltungsrechtlichen Weg geltend zu machen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 |
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
nicht mit der Begründung der Anklagekammer auseinander. Sie legt nicht dar,
inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für irgendein strafbares Verhalten des
Sozialamtes verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialamt Gossau, der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli