Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.278/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_278/2012

Urteil vom 21. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bauamt Pfäffikon, Geschäftsfeld Bau und Umwelt, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon
ZH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Baubehörde Pfäffikon erteilte am 25. Oktober 2010 die Baubewilligung für
den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Doppeleinfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat. Nr. 8284. Die Bewilligung enthielt die Nebenbestimmung, dass
vor Baubeginn die noch ausstehende Beitragszahlung für den privaten
Quartierplan Berg zu leisten sei.

Am 1. Februar 2012 hielt der Leiter Bau, Planung und Umwelt des Bauamts
Pfäffikon fest, dass der Rohbau als vollendet gelte. Zudem ordnete er an, dass
vor Bezug die ausstehende Beitragszahlung für den privaten Quartierplan Berg zu
begleichen sei.

In der Folge gelangte X.________ am 1. März 2012 mit Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und verlangte die ersatzlose Aufhebung der
genannten Auflage. Während des laufenden Verfahrens ersuchte er darum, die
"Bindung der Bezugsbewilligung an das vorliegende Rekursverfahren ... vollends
aufzulösen". Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012
abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
am 9. Mai 2012 ab. Es ging davon aus, dass ein Entscheid über eine vorsorgliche
Massnahme in Frage stehe. Es verneinte einen schweren Nachteil im Umstand, den
Einzug in das Haus bis zum Abschluss des vor dem Baurekursgericht hängigen
Verfahrens zu verschieben. Es rechtfertige sich nicht, eine
Bewilligungserteilung auf dem Weg der vorsorglichen Massnahme vorweg zu prüfen.

B.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 22. Mai 2012 beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, das Rekursverfahren im Urteil
VB.2012.00259 von der Bezugsbewilligung zu entkoppeln. Auf die
Beschwerdebegründung im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.

Die Gemeinde Pfäffikon stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in
einer weitern Eingabe vom 24. August 2012 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel nicht näher. Es fällt einzig
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) in Betracht. Es ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Wie bereits vor dem Verwaltungsgericht ist auch im bundesgerichtlichen
Verfahren eine vorsorgliche Massnahme Streitgegenstand. Der Sache nach geht es
darum, ob mit einer entsprechenden Anordnung die Bezugsbewilligung erteilt
werden könne, bevor das zugrunde liegende Verfahren vor dem Baurekursgericht
abgeschlossen ist. Mit dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts wird
das Verfahren nicht beendet. Er stellt daher einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur
angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde (lit. b). Zu prüfen ist im vorliegenden Fall
einzig, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von lit. a droht.

Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher
Natur handeln, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III
188 E. 2.1 S. 191, mit Hinweisen). Der Nachteil ist nicht irreparabel, wenn er
mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden kann. Ist der nicht
wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich, ist es Sache der
beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerdeschrift darzulegen, worin dieser
Nachteil bestehen soll (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und
sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend
umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können
allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer
bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben
werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide
gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt oder bewirken
kann. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich Nachteile anderer Art. Daran
vermögen die Hinweise auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5
Abs. 2 BV nichts zu ändern. Unerheblich ist auch die Rüge, die Gemeinde
Pfäffikon berufe sich erst neu auf die mangelnde Erschliessung, nachdem sie
diesen Standpunkt schon am 27. April 2012 gegenüber dem Baurekursgericht
vertreten hatte.

Es ergibt sich daraus, dass kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur gegeben ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde Pfäffikon
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bauamt Pfäffikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann