Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.272/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_272/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,
Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Walenstadt, 8880 Walenstadt,
handelnd durch den Gemeinderat Walenstadt, Bahnhofstrasse 19, 8880 Walenstadt,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Stützmauer,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. April 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 2756 im Grundbuch Walenstadt.
Dieses ist der Wohnzone W2 für zweigeschossige Bauten zugeteilt und mit einem
Einfamilienhaus überbaut. Am 2. Oktober 1997 erteilte der Gemeinderat
Walenstadt X.________ die Bewilligung, auf dem Grundstück Nr. 2756 ein
Einfamilienhaus zu erstellen. Von der Umgebungsgestaltung mit Böschung
betroffen war unter anderem die südlich angrenzende, damals noch als Grundstück
Nr. 1899 eingetragene und ebenfalls in der Wohnzone W2 liegende Parzelle, deren
Eigentümer zu jenem Zeitpunkt Z.________ war. Bei der Bauausführung wich
X.________ von den bewilligten Umgebungsplänen ab und erstellte entlang der
Grundstückgrenze anstelle der bewilligten Böschung eine Blocksteinmauer. Am 12.
November 1998 bewilligte der Gemeinderat Walenstadt ein auch von Z.________
unterzeichnetes Korrekturgesuch.
A.b Am 26. März 1999 erwarb Y.________ das Grundstück Nr. 1899. Heute gehört
ihm die entsprechende Parzelle Nr. 1897 mit Einfamilienhaus. Im August 2000
liess er den Fuss der Blocksteinmauer freilegen. Im November bestätigte der
damalige Präsident der Politischen Gemeinde Walenstadt:
"Sie haben seinerzeit den Fuss der Stützmauer von Herrn X.________ freigelegt.
In diesem Zusammenhang haben Sie mich ersucht, einen Augenschein über den
Standort der Mauer vorzunehmen. Um den Fuss der Stützmauer festzustellen, haben
Sie von den beiden Grenzpunkten Ost und West eine Schnur angebracht. Aufgrund
dieser Hilfe konnte ich feststellen, dass einige Steine der Mauer im
unterirdischen Bereich die Grenze zu Ihrem Grundstück überragen."
In der Folge verlangte Y.________ im Rahmen des Baugesuchsverfahrens für sein
eigenes Einfamilienhaus die Rückversetzung der Blocksteinmauer durch
X.________. Da dieses Begehren ausserhalb des damaligen Verfahrensgegenstands
lag, wurde es nicht weiter förmlich verfolgt.

B.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 an den Gemeinderat Walenstadt machte Y.________
geltend, Teile der Blocksteinmauer würden bis zu 40 cm auf sein Grundstück
ragen und die oberste Blocksteinreihe sei noch immer nicht zurückversetzt, wie
dies die Baubewilligung vom 12. November 1998 verlange. Am 30. Januar 2007 wies
der Gemeinderat X.________ an, die Mängel zu beheben. Dieser entfernte in der
Folge die untersten beiden Elemente der Steintreppe.

C.
Am 23. Dezember 2009 erhob Y.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim
Baudepartement des Kantons St. Gallen gegen den Gemeinderat Walenstadt mit dem
Antrag, den Gemeinderat anzuweisen, X.________ anzuhalten, die Stützmauer
innert kurzer Frist baulich anzupassen. Am 19. Februar 2010 fand eine
Einigungsverhandlung vor Ort statt. Unter den Verfahrensbeteiligten bestand
Einigkeit, dass die Blocksteinmauer samt Hinterfüllung und Maschendrahtzaun
bereits vor der Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im Jahr
1998 erstellt worden war. Nach Rückzug der Rechtsverweigerungsbeschwerde fasste
der Gemeinderat Walenstadt am 8. Juli 2010 den folgenden Beschluss:
"1. Die Blocksteinmauer auf dem Grundstück Nr. 2756, ..., Walenstadt, ist in
etwa gemäss der Baubewilligung Nr. 70/1997 (Projektänderung) vom 12. November
1998 ... erstellt worden. Die Höhenabweichungen bei den Schnitten A, B, C, 6
und 8 liegen im Toleranzbereich, welche bei einem Bau einer Mauer mit grossen
Findlingen entstehen können.
2. Der Antrag von Y.________ ..., den oberen Steinkranz von 80 cm auf der
ganzen Länge um 60 cm zurückzuversetzen, damit dem Nachbarn nirgends eine Höhe
von mehr als 2,2 m aufgebürdet wird, wird abgewiesen. Ebenso muss der Zaun
nicht um 60 cm zurückversetzt werden."

D.
Am 7. Januar 2011 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen einen dagegen
erhobenen Rekurs von Y.________ (Ziff. 1 b des Entscheides) sowie ein damit
verbundenes Ausstandsbegehren gegen verschiedene Behördemitglieder (Ziff. 1 a
des Entscheides) ab.

E.
E.a Dagegen erhob Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen. Er beantragte im Wesentlichen, den Entscheid des Baudepartements
aufzuheben und die Stützmauer samt Zaun auf der Parzelle Nr. 2756 in den
rechtmässigen Zustand zu versetzen.
E.b Am 12. April 2012 fällte das Verwaltungsgericht das folgende Urteil in der
Sache:
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 lit. b des angefochtenen
Entscheids vom 7. Januar 2011 und der Beschluss des Gemeinderates Walenstadt
vom 8. Juli 2010 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung vom 12. November 1998 unter dem
Vorbehalt erteilt worden ist, dass die Stützmauer die Parzelle des
Beschwerdeführers nicht tangiere. Sodann hat der Gemeinderat Walenstadt eine
Mauer mit einer Höhe von insgesamt 2.20 m ab dem auf dem Plan mit den
Querprofilen vom 2. Oktober 1998 abgebildeten Terrainverlauf unter der
Voraussetzung bewilligt, dass ein Satz Steine mit einer Höhe von 70 bis 80 cm
rund 60 cm zurückversetzt werde.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann."
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die strittige
Blocksteinmauer auf der Grenze der Grundstücke des Beschwerdeführers und des
Beschwerdegegners entspreche der Baubewilligung vom 12. November 1998 nicht. Ob
die Mauer überhaupt bewilligungsfähig gewesen wäre, könne offen bleiben. Es
werde Sache des Gemeinderates sein, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben über die Herstellung des
rechtmässigen Zustands zu befinden. Abgewiesen werde die Beschwerde, soweit die
Nichtigkeit der unterinstanzlichen Entscheide geltend gemacht werde und sie
sich gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens richte.

F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2012 an
das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und den Rekursentscheid des Baudepartements bzw. den Beschluss des
Gemeinderates Walenstadt vom 8. Juli 2010 zu bestätigen. Zur Begründung wird
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht.

G.
Y.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Nichteintreten wird damit begründet, erstens handle es sich um einen
nicht anfechtbaren Zwischenentscheid und zweitens habe X.________ am Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht nicht teilgenommen, weshalb er nicht zur Beschwerde
legitimiert sei. Das Baudepartement stellt den Antrag auf Gutheissung, das
Verwaltungsgericht einen solchen auf Abweisung der Beschwerde.

H.
In Replik und Duplik halten X.________ und Y.________ im Wesentlichen an ihren
Standpunkten fest.

Erwägungen:

1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2
S. 251).

2.
2.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen wird davon abgewichen, wenn ein selbständig eröffneter Vor- oder
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).

2.2 Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren unter Vorbehalt des
Weiterzugs an eine höhere Instanz abgeschlossen wird (SEILER/VON WERDT/
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Rz. 4 zu Art. 90 BGG). Am Anfang
des vorliegenden Verfahrens stand der Antrag des heutigen Beschwerdegegners,
die behaupteten Mängel an der Stützmauer zu beseitigen. Der Gemeinderat
Walenstadt wies diesen Antrag in erster Instanz ab. Das Verwaltungsgericht
beliess es indessen bei einem Feststellungsentscheid, mit dem es im Sinne des
heutigen Beschwerdegegners die Differenzen zwischen Bauausführung und
-bewilligung bestätigte; das weitere Vorgehen liess es offen, ohne die Sache
förmlich an eine untere Instanz zurückzuweisen, obwohl es in der Begründung
festhielt, es werde Sache des Gemeinderates sein, über die Herstellung des
rechtmässigen Zustands zu befinden. Ein entsprechender Verfahrensfehler wurde
vom Beschwerdegegner nicht mit einer eigenen Beschwerde gerügt. Das
Feststellungsverfahren ist damit abgeschlossen, womit ein Endentscheid
unabhängig davon vorliegt, ob die Streitsache als Ganzes erledigt ist oder
nicht. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bleiben nämlich für die
unteren Instanzen verbindlich, falls sie rechtskräftig werden, und könnten vom
Beschwerdeführer später nicht mehr angefochten werden. Damit erweist sich der
angefochtene Entscheid als grundsätzlich beschwerdefähig.

3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

3.2 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der strittigen Stützmauer durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat, da er mit tatsächlichen
sowie rechtlichen Folgen daraus rechnen muss, ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, dass
der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Er leitet
dies insbesondere daraus ab, dass in der Sachverhaltserwägung E. des
angefochtenen Entscheids festgehalten ist: "X.________ verzichtete darauf, sich
am Verfahren zu beteiligen."

3.3 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der strittigen baulichen Massnahmen und
direkter Adressat der dafür erforderlichen Bewilligung. Nur schon in dieser
Funktion ist er am vorliegenden Verfahren beteiligt, in dem es um die
Gültigkeit der nachträglichen Bewilligung bzw. um die Übereinstimmung der
baulichen Vorrichtungen mit der Bewilligung geht. Das ist eine völlig andere
Situation als sie bei einem Nachbarn vorliegen würde, der analog wie der
Beschwerdegegner von einer baulichen Massnahme betroffen wäre, sich daran aber
nicht stösst und sich aus einem entsprechenden Rechtsstreit heraushält.
Überdies bezieht sich die Erwägung des Verwaltungsgerichts, auch wenn sie
sprachlich weiter formuliert erscheint, lediglich auf den Schriftenwechsel und
nicht auf die Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren. Wie sich aus den
Akten ergibt, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in seiner
damaligen Stellung als Beschwerdegegner Frist, sich zur Beschwerde des damals
als Beschwerdeführer handelnden Nachbarn zu äussern, verbunden mit dem Hinweis,
es werde von einem Verzicht auf Vernehmlassung ausgegangen, wenn innert Frist
keine solche eingehe. Dennoch auferlegte das Verwaltungsgericht dem damaligen
Beschwerdegegner und heutigen Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid
aber Verfahrenskosten (und zwar zu zwei Dritteln und damit mehrheitlich) und
eine Parteientschädigung zugunsten des heutigen Beschwerdegegners. Das Gericht
behandelte den heutigen Beschwerdeführer also durchaus als Verfahrenspartei.
Dieser nahm somit offensichtlich im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG am
vorinstanzlichen Verfahren teil.

3.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
mithin einzutreten.

4.
4.1 In der Sache werden einzig die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts gerügt.

4.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Deren
Sachverhaltsfeststellung kann nur auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
gravierenden Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95 BGG) beruht (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung, wie sie insbesondere vorliegen kann, wenn sie im
Widerspruch zu den Akten steht.

4.3 Der Beschwerdeführer geht - wie auch das Baudepartement - im Wesentlichen
davon aus, dass die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinderates vom 12.
November 1998 vorbehaltlos erteilt worden sei. Gegenstand des damaligen
nachträglichen Bewilligungsverfahrens sei genau die strittige Stützmauer mit
Hinterfüllung gewesen, wie sie heute noch bestehe. Da der Rechtsvorgänger des
Beschwerdegegners den Plänen ausdrücklich zugestimmt habe, sei davon
auszugehen, dass die Stützmauer ohne jegliche Auflagen bewilligt worden sei,
weshalb sich die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als
aktenwidrig erwiesen.

4.4 Zwar trifft es zu, dass die strittige Stützmauer bei Erteilung der
nachträglichen Bewilligung bereits erstellt war. Die Baubewilligung vom 12.
November 1998 enthält aber ausdrücklich die Bestimmung, dass sich die
Bauausführung streng an die genehmigten Pläne zu halten habe. Den beiliegenden
Plänen ist zu entnehmen, dass sich die Stützmauer vollständig auf dem
Grundstück des Bauherren befindet. Der Beschrieb vom 27. Oktober 1998 des als
"Projektänderung" bezeichneten Bauvorhabens, der Bestandteil der Baubewilligung
bildet, lautete wie folgt:
"Gemäss bewilligtem Baugesuch sollte die Böschung auch auf die südlich
benachbarte Parzelle Nr. 1899 (Z.________) erstellt werden.
Diese Parz. 1899 soll nun aber nicht mehr tangiert werden. Es wird entlang der
Grenze ein(e) Steinblockmauer mit Hinterfüllung errichtet.
Die Hinterfüllung ist wie beim ursprünglich bewilligten Baugesuch höher als die
in der Regel vorgeschriebenen 1,80 m.
Der Unterlieger (Z.________) ist mit Stützmauer und Hinterfüllung
einverstanden.
In der südwestlichen Parzellecke wird die bereits erstellte und sehr hohe
Stützmauer gem. Augenschein vom Gde.rat im oberen Teil zurückversetzt."
Dieser Beschrieb wird zudem im Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 12.
November 1998 unter der Rubrik "Sachverhalt" praktisch wörtlich wiedergegeben.
Selbst wenn die Stützmauer bereits erstellt war, so hatte sich der
Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners somit nur unter den entsprechenden in der
Baubewilligung genannten Bedingungen mit der Baute einverstanden erklärt. Diese
entsprachen aber nicht der Realität, indem sich die Mauer, wie sich erst später
nach der entsprechenden Freilegung ergab, entgegen dem Bauvorhaben bzw. der
damals unter den Beteiligten offenbar vorherrschenden Auffassung doch teilweise
auf dem Grundstück des Beschwerdegegners befindet. Zudem war die Rückversetzung
von einigen Steinen am Augenschein beschlossen, im entsprechenden Umgebungsplan
vom 2. Oktober 1998 festgehalten und in der Baubewilligung vorbehalten worden.
Selbst der Gemeinderat stellte in seinem Entscheid vom 8. Juli 2010
"Höhenabweichungen" fest, womit nur solche von der erteilten Bewilligung
gemeint sein konnten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der
Rechtsvorgänger habe die Mauer so bewilligt, wie sie erstellt worden war.
Insbesondere erweist sich aber die strittige Feststellung der Vorinstanz, die
Baubewilligung sei unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass die Stützmauer die
Parzelle des damaligen Beschwerdeführers (und heutigen Beschwerdegegners) nicht
tangiere und die Höhe der Mauer von 2.20 m voraussetze, dass gemäss Plan ein
Satz Steine mit einer Höhe von 70 bis 80 cm rund 60 cm zurückversetzt werde,
nicht als aktenwidrig bzw. offensichtlich unrichtig.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat er den
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Walenstadt, dem
Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax