Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.270/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_270/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. März 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom
27. August 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzog und die
Wiedererteilung des Ausweises vom Vorliegen eines günstigen
verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens abhängig machte;
dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen von ihm in der Folge
erhobenen Rekurs am 10. November 2011 abwies;
dass X.________ sich hiergegen ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
wandte, dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, die Beschwerde mit Urteil vom 30.
März 2012 abgewiesen hat;
dass er mit Eingabe vom 19. Mai (Postaufgabe: 21. Mai) 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. das zugrunde liegende
Verfahren und verschiedene Zürcher Behörden ganz allgemein kritisiert, sich
indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem Urteil zugrunde liegenden Begründung
auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil selber im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp