Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.263/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_263/2012

Urteil vom 22. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Niederrohrdorf, Gemeindeverwaltung, Bremgartenstrasse 2, 5443
Niederrohrdorf.

Gegenstand
Baubewilligung; Vollstreckung (Ersatzvornahme),

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. April 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
4. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Gemeinde Niederrohrdorf wies am 16. Juli 2007 ein von X.________
nachträglich eingereichtes Baugesuch für den Umbau einer Remise ab und verfügte
deren Entfernung. Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim
Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie zuletzt beim
Bundesgericht (Urteil 1C_191/2009 vom 7. Oktober 2009).
In der Folge forderte der Gemeinderat Niederrohrdorf X.________ am 28. Februar
2011 unter Androhung der Ersatzvornahme und Bestrafung nach Art. 292 StGB auf,
der rechtskräftigen Verfügung des Gemeinderats vom 16. Juli 2007 umgehend
nachzukommen und die Remise zurück zu bauen. Dagegen erhob X.________ wiederum
Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20.
Mai 2011 abwies.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 ordnete der Gemeinderat Niederrohrdorf die
Ersatzvornahme an und reichte gegen X.________ Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Baden ein. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. April 2012 ab,
soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass über die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der
Vollstreckung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gegen die Durchführung der Ersatzvornahme könnten nur noch
die fehlende vorgängige Zwangsandrohung, die Überschreitung der angedrohten
Zwangsmittel sowie die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzvornahme
beanstandet werden. Die angeordnete Ersatzvornahme sei verhältnismässig und
erfolge gemäss der Androhung in der Verfügung vom 28. Februar 2011. Auf die
materiell-rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers sei im vorliegenden
Verfahren nicht mehr einzutreten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 4. April 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen
Urteils nicht auseinander und legt mit seiner appellatorischen Kritik nicht
dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Beschwerde in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher
den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten
ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Niederrohrdorf und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli