Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.255/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_255/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
AX.________,
BX.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Roman Felix,

Einwohnergemeinde Gelterkinden,
Marktgasse 8, 4460 Gelterkinden,
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, handelnd durch das
Bauinspektorat, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Laden und Einstellhalle in Gelterkinden,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2012 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (Y.________ AG) stellte am 26. Mai 2008 beim Bauinspektorat
des Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch für den Bau eines Mehrfamilienhauses
mit Laden und Einstellhalle an der Sissacherstrasse in Gelterkinden.
Gegen dieses Baugesuch erhoben AX.________ und BX.________ Einsprache. Mit
Entscheid vom 7. Mai 2010 wies das Bauinspektorat die Einsprache ab, soweit es
auf diese eintrat, und erteilte der Y.________ AG die Baubewilligung unter
Auflagen.
Diesen Einspracheentscheid fochten AX.________ und BX.________ bei der
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft an, welche die Beschwerde mit
Entscheid vom 16. November 2010 abwies.
Gegen diesen Entscheid reichten AX.________ und BX.________ Beschwerde beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Mit Verfügung vom 22. September 2011 wies
die Präsidentin des Kantonsgerichts den Verfahrensantrag von AX.________ und
BX.________ auf Einholung eines geologischen Gutachtens ab. Am 25. Januar 2012
führte das Kantonsgericht eine Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein
durch. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
15. Mai 2012 beantragen AX.________ und BX.________ sinngemäss, der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2012 sei aufzuheben, und
das Baugesuch der Y.________ AG sei nicht zu bewilligen. Eventualiter sei die
Baubewilligung nur mit detaillierten Auflagen zu erteilen. Subeventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
Das Kantonsgericht und die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Gelterkinden
hat eine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag
zu stellen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an
ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die
Erteilung einer Baubewilligung bestätigt wurde, steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die
Beschwerdeführer sind als unmittelbare Nachbarn vom fraglichen Bauvorhaben
besonders berührt und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eingetreten werden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 9 Abs. 3 KV/BL (SR 131.222.2), da die
Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Einholung eines geologischen Gutachtens -
notabene ohne hinreichende Begründung - abgelehnt habe. Ein solches Gutachten
sei aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig. Der stark abfallende Baugrund
bestehe aus kieselsteinartigem Mergel, was die Rutschgefahr verstärke. Es sei
deshalb zu befürchten, dass ihre ans Baugrundstück grenzende Liegenschaft als
Folge der Bauarbeiten ins Rutschen geraten könnte.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss § 101 Abs. 3 des Raumplanungs- und
Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (RBG/BL; SGS 400)
könne die Baubewilligungsbehörde auf Kosten der Bauherrschaft Untersuchungen
über die Baugrundverhältnisse verlangen, wenn die Stabilität des Baugrunds in
Frage gestellt sei. Das Bauinspektorat verlange die Einreichung eines
geologischen Gutachtens praxisgemäss nur in Gebieten mit ausgewiesener akuter
Rutschgefahr. Nach Auffassung des Bauinspektorats wie auch der
Baurekurskommission, welche in baulicher Hinsicht Fachbehörden seien, sei diese
Voraussetzung nicht erfüllt. Vielmehr befinde sich das Baugrundstück in einem
Gebiet, welches nicht als rutschgefährdet bekannt sei. Der Antrag der
Beschwerdeführer, ein geologisches Gutachten einzuholen, sei daher abzuweisen.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Des Weiteren
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu
stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig
angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S.
236 f.). Der Entscheid darüber, ob ein (geologisches) Gutachten einzuholen ist,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde.
§ 9 Abs. 3 KV/BL geht insoweit inhaltlich nicht über Art. 29 Abs. 2 BV hinaus.

2.4 Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie ein geologisches Gutachten als
nicht erforderlich erachtet. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht
nachgekommen.
Die Begründung verletzt auch inhaltlich kein Bundesrecht. Wie die
Beschwerdeführer ausführen (Beschwerde S. 25), tritt der kieselsteinartige
Mergel im Jura verbreitet auf. Es handelt sich mithin um einen durchaus
typischen Baugrund, und das Baugrundstück ist auch nicht in der
Naturgefahrenkarte des Kantons Basel-Landschaft verzeichnet. Nach der
Beurteilung der kantonalen Fachbehörden bestehen vorliegend keine Hinweise auf
eine akute Rutschgefahr respektive auf einen instabilen Baugrund. Wenn die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund gefolgert hat, mangels voraussehbarer Gefahr
könne auf die Einholung eines geologischen Gutachtens verzichtet werden, so
handelt es sich dabei um eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Ferner
liegt insoweit auch keine willkürliche Anwendung von § 101 Abs. 3 RBG/BL vor,
was von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht behauptet wird.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Parzelle, auf welchem das umstrittene
Bauprojekt geplant sei, befinde sich in unmittelbarer Umgebung der im
kantonalen Inventar der geschützten Kulturdenkmäler verzeichneten Liegenschaft
der Beschwerdeführer, dem sogenannten "Pümpin-Haus". Umstritten sei, ob das
geplante Bauprojekt das geschützte Objekt gefährde oder beeinträchtige.
Einschlägig seien insoweit § 7 Abs. 3 und § 9 des Gesetzes über den Denkmal-
und Heimatschutz des Kantons Basel-Landschaft vom 9. April 1992 [DHG/BL; SGS
791]. Gemäss § 7 Abs. 3 DHG/BL sei es verboten, die geschützten Kulturdenkmäler
in ihrem Bestand zu gefährden, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu
beeinträchtigen oder sie zu beseitigen. Nach § 9 DHG/BL dürften geschützte
Kulturdenkmäler durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung
nicht beeinträchtigt werden; als Umgebung gelte der nähere Sichtbereich des
Kulturdenkmals.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, gemäss dem kantonalen Inventar der
geschützten Kulturdenkmäler seien der integrale Erhaltungszustand, der hohe
typologische, kunsthandwerkliche und architekturgeschichtliche Wert sowie die
Bedeutung der Baute als Wohnsitz des Baselbieter Kunstmalers Fritz Pümpin für
die Aufnahme des Pümpin-Hauses ins Inventar ausschlaggebend gewesen. Diesem sei
weiter zu entnehmen, dass sich auf der Südseite des Pümpin-Hauses ursprünglich
industrielle Bauten und danach ein Malatelier befunden hätten. In ihrer
Stellungnahme vom 2. September 2011 gegenüber dem Bauinspektorat habe die
Kantonale Denkmalpflege darauf hingewiesen, dass das Pümpin-Haus früher nicht
so frei wie heute gestanden habe, und gefolgert, dass ein Neubau grundsätzlich
möglich sei. Diese Einschätzung habe der Vertreter der Kantonalen Denkmalpflege
anlässlich des Augenscheins mit Parteiverhandlung bestätigt und festgehalten,
das Pümpin-Haus sei schon immer von Gebäuden umgeben gewesen und damit nicht
als alleinstehendes Haus geschützt. Der Vertreter der Denkmalpflege habe weiter
betont, beim Schutz des rundum gleich geschaffenen Pümpin-Hauses gehe es in
erster Linie um den Erhalt der Substanz der Fassade und der Konstruktion. Zwar
sei es auch wichtig, dass man das Pümpin-Haus sehen könne; dies sei aber auch
nach Errichtung der umstrittenen Baute von der Westseite her gewährleistet.
Die Vorinstanz hat geschlossen, die Ausführungen der Kantonalen Denkmalpflege
zum Schutzbedarf des Pümpin-Hauses sowie deren Auslegung und Handhabung des
unbestimmten Rechtsbegriffs "Beeinträchtigung" seien vertretbar. Mit der
Realisierung des umstrittenen Bauprojekts finde keine unzulässige
Beeinträchtigung im Sinne von § 7 Abs. 3 und § 9 DHG/BL statt.

3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe in Zusammenhang mit
der Schutzwürdigkeit des Objekts den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Sie
präzisieren, die Vorinstanz habe in Übereinstimmung mit der Einschätzung der
kantonalen Denkmalpflege entscheidend darauf abgestellt, dass das Pümpin-Haus
auf der Südseite schon immer von Gebäuden umgeben gewesen sei. Dabei sei jedoch
unbeachtet geblieben, dass diese früheren Bauten lediglich einen Stock
aufgewiesen und sich (verglichen mit der geplanten Baute) in einem wesentlich
grösseren Abstand zum Pümpin-Haus befunden hätten, sodass die Sicht auf das
geschützte Objekt von der Südseite her nicht beschränkt gewesen sei. Diese
Tatsachen würden durch die im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichte
Fotodokumentation belegt.
Zudem - so heben die Beschwerdeführer hervor - ergebe sich aus dem Protokoll
des Regierungsrats vom 19. Juni 2001 zur Aufnahme des Pümpin-Hauses in das
Inventar der geschützten Kulturdenkmäler, dass das Haus ein "Solitärbau" sei.
Damit aber stehe die Einschätzung der Vorinstanz, das geschützte Objekt sei
nicht als alleinstehendes Haus schützenswert, in klarem Widerspruch zu den
Ausführungen des Regierungsrats und der entsprechenden Unterschutzstellung.
3.3
3.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden und diese für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kann nur geltend gemacht werden,
die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
314 mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
3.3.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V
223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Solche Umstände können namentlich darin
liegen, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte
Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden.

3.4 Die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG sind vorliegend nicht erfüllt:
Wie die Vorinstanz in der Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt hat, hielt
die Kantonale Denkmalpflege bereits in ihrem Schreiben vom 2. September 2011
fest, dass das Pümpin-Haus ursprünglich nicht frei stehend, sondern von
Fabrikräumlichkeiten umgeben gewesen sei. Anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins mit Parteiverhandlung bestätigte der Vertreter der Kantonalen
Denkmalpflege diese Einschätzung. Die Beschaffenheit der Umgebung des
geschützten Objekts war damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema. Es
kann folglich nicht gesagt werden, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zur
Einreichung der Fotodokumentation und der weiteren Unterlagen Anlass gegeben
hat. Die neuen Beweismittel erweisen sich als unzulässig.
Eine Berücksichtigung der Fotodokumentation vermöchte aber am Verfahrensausgang
ohnehin nichts zu ändern: Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung
insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Kantonalen Denkmalpflege
erwogen, das geplante Bauprojekt gefährde den Bestand des Pümpin-Hauses nicht
und auch nach der Errichtung der umstrittenen Baute bleibe die geschützte
Liegenschaft der Beschwerdeführer von der Westseite her einsehbar. Inwiefern
diese Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollten, ist nicht erkennbar
und wird von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt. Ebenso wenig stehen
diese Feststellungen in Widerspruch zu den Ausführungen des Regierungsrats im
Protokoll vom 19. Juni 2001, in welchem festgestellt wurde, dass "die
aufwändige und pittoreske Dachgestaltung (...) den Solitärbau zum Blickfang"
mache. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erstellung einer
Baute, welche den Blick auf das geschützte Objekt von einer Seite her
einschränkt, aus denkmalschützerischer Sicht von vornherein unzulässig wäre.
Eine willkürliche Anwendung von § 7 Abs. 3 und § 9 DHG/BL wird von den
Beschwerdeführern nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die
Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Die von der Beschwerdegegnerin
eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die kommunalen und
kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt
Fr. 3'646.10 zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Gelterkinden, der
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner