Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.244/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_244/2012

Urteil vom 21. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1.  A.X.________ und B.X.________,
2.  C.________,
3.  D.________,
4.  E.________,
5.  F.Y.________ und G.Y.________,
6.  H.Z.________ und I.Z.________,
7.  J.W.________ und K.W.________,
8.  L.________,
9.  Strassengenossenschaft M.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,

gegen

N.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch O.________ AG,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus Ineichen,

Gemeinderat Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon.

Gegenstand
Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Ebikon erteilte der P.________ AG (heute N.________ AG) am 27.
November 2008 die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne auf dem Dach eines
Reiheneinfamilienhauses an der Sagenstrasse 15. A.X.________ und B.X.________
und weitere Nachbarn setzten sich dagegen zur Wehr. Das Bundesgericht hiess am
17. Juni 2010 ihre Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise
gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Ebikon zurück
(Verfahren 1C_14/2010).

 Dieser gab in der Folge den Beteiligten Gelegenheit, sich zur erfolgten
Standortevaluation zu äussern. Am 18. August 2011 erteilte er der N.________ AG
erneut die Baubewilligung für die erwähnte Mobilfunkantenne. Das von
A.X.________ und B.X.________ sowie weiteren Nachbarn dagegen erhobene
Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 26. März 2012
ab.

B.
A.X.________ und B.X.________ sowie 8 weitere Personen bzw. Personengruppen
beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2012
aufzuheben und die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne zu verweigern.
Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

 Die N.________ AG und das Verwaltungsgericht stellen Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Die Gemeinde Ebikon hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt
für Umwelt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführer halten
in einer weiteren Eingabe an ihren gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und unter den gleichen
Vorbehalten einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid
1C_14/2010 vom 17. Juni 2010.

2.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die kantonalen Instanzen nach dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Standortevaluation nicht ergänzt
und eine neue Interessenabwägung vorgenommen haben. Die Vorinstanz bejahe
vielmehr die Zonenkonformität und die sonstige baurechtliche Zulässigkeit der
Mobilfunkantenne unter blossem Verweis auf ihre früheren Erwägungen. Der
angefochtene Entscheid beruhe deshalb auf einer unvollständigen und
offensichtlich unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts, verletze die
zwischen dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und
der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vereinbarung vom Oktober 2008, beruhe in
verschiedenen Punkten auf einer willkürlichen Rechtsanwendung und missachte den
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010.

3.
Die im genannten Urteil festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestand
darin, dass sich die Beschwerdeführer nicht zur Standortevaluation hatten
äussern können, obwohl diese Teil der verfahrensbezogenen Akten bildete.

 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist rein formeller
Natur. Wird dessen Verletzung festgestellt, führt dies zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids ohne Prüfung, ob das Rechtsmittel materiell begründet
ist (BGE 135 I 187 S. 190 E. 2.2).

 Der Gemeinderat von Ebikon hat den Beschwerdeführern am 21. September 2010
Einblick in die Standortevaluation gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich
dazu zu äussern. Er hat damit die vom Bundesgericht festgestellte
Gehörsversweigerung behoben und ist dem vom Rückweisungsentscheid Verlangten
vollumfänglich nachgekommen. Die Beschwerdeführer leiten aus dem Letzteren zu
Unrecht ab, die erfolgte Standortevaluation sei auch inhaltlich ungenügend
gewesen und habe in verbesserter Form erneut durchgeführt werden müssen. Das
Bundesgericht hat die frühere Beschwerde entsprechend der erwähnten
Rechtsprechung aus rein formellen Gründen gutgeheissen und sich zur materiellen
Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Gesichtspunkten eine
Standortevaluation durchgeführt werden müsse, nicht geäussert.

4.
Die Errichtung von Mobilfunkantennen kann in Bauzonen einschränkenden
Vorschriften unterworfen werden. Solche Anforderungen bedürfen jedoch einer
gesetzlichen Grundlage (BGE 133 II 321 E. 4.3.4 S. 328). Zulässig ist es auch,
für Mobilfunkantennen eine Standortevaluation zu verlangen, in deren Rahmen
aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden ist, wo sich der
geeignetste Standort befindet (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360).

 Wie die Vorinstanz darlegt, schreibt die Gemeinde Ebikon eine solche
Standortevaluation für Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone nicht vor. Die
Beschwerdeführer stellen diese Auffassung nicht in Frage. Nach Ansicht der
Vorinstanz ergibt sich eine Pflicht zur Standortevaluation auch nicht aus der
bereits erwähnten Vereinbarung der kantonalen Stellen mit der
Beschwerdegegnerin. Denn diese Vereinbarung sei erst nach der öffentlichen
Auflage des Gesuchs für die umstrittene Antenne abgeschlossen worden. Im
Übrigen habe auch das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid darauf
hingewiesen, dass die Standortevaluation auf freiwilliger Basis erfolgte.

 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass diese Beurteilung unzutreffend
sei. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, dass auch eine freiwillig
durchgeführte Standortevaluation bestimmten Mindestanforderungen zu genügen
habe. Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn keine Rechtspflicht zur Vornahme
einer Standortevaluation besteht, sind die Behörden auch nicht gehalten,
bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten, wenn sie freiwillig andere
Standorte prüfen. Bei einer solchen freiwilligen Prüfung bemühen sich die
Behörden denn auch regelmässig lediglich darum, für ein umstrittenes Projekt
eine gütliche Lösung zu finden. Wie sie dabei vorgehen wollen, steht unter
Vorbehalt der Verfahrensrechte der Parteien in ihrem Ermessen.

 Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die
kantonalen Instanzen hätten für die Standortevaluation zusätzliche
Sachverhaltserhebungen treffen müssen, als unbegründet. Nur am Rand sei
vermerkt, dass die Vorinstanz die zur Diskussion stehenden Alternativstandorte
geprüft hat und zum Schluss gelangt ist, dass sie von der Gemeinde zu Recht
verworfen wurden. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern
diese Beurteilung geradezu willkürlich wäre.

5.
Mehr beiläufig wenden sich die Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Bejahung
der Zonenkonformität und der Eingliederung der Mobilfunkantenne. Diese Rügen
decken sich weitgehend mit jenen, welche bereits im ersten bundesgerichtlichen
Verfahren erhoben wurden und auf die das Bundesgericht mangels Erfüllung der
Begründungsanforderungen nicht eingetreten ist. Abgesehen davon lässt sich auch
der neuen Beschwerdeschrift nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das
massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet haben könnte. Auf das
Rechtsmittel ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten
ist.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben ausserdem die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ebikon, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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