Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.243/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2})
1C_243/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
III, vom 12. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Migration eröffnete am 26. August 2008 gegen X.________ ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
BüG. Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte das Bundesamt die am 7.
Dezember 2005 erfolgte erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 3. Januar 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ab und
forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
1'000.-- auf. Zur Begründung führte das Gericht zusammenfassend aus, dass die
Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen
sei.
X.________ führte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 17.
März 2011 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG mangels hinreichender Begründung nicht ein (Verfahren 1C_85/2011).

B.
In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht X.________ am 11. April 2011
eine neue Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Dieser
wurde innert der gesetzten Frist geleistet.
Nach Abschluss eines weitern Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht betreffend
Ausstand (Zwischenverfügung vom 21. November 2011, Verfahren C-5128/2011)
ersuchte X.________ erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Er begründete das neue Ersuchen wiederum mit seiner prekären
finanziellen Lage.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 wies die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts das erneute Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus,
die aktuelle Eingabe von X.________ vermöge an der Einschätzung der
Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache nichts zu ändern.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 14. Mai 2012
Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene
Zwischenverfügung aufzuheben und es sei ihm im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht wie auch im Verfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 41 und 64 BGG
zu gewähren.
Das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Sie unterliegt den
Begründungsanforderungen des Bundesgerichtsgesetzes. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Im angefochtenen Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht die zugrunde
liegende Beschwerdesache für aussichtslos und verweist zur Begründung auf die
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011. In dieser ist die Aussichtslosigkeit
ausführlich dargelegt worden. Dies erfordert im vorliegenden Verfahren eine
entsprechende Auseinandersetzung mit dieser Begründung.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht näher auseinander, sodass fraglich ist, ob auf
die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Seine wenigen materiellen
Vorbringen vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen lassen. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist in Anbetracht
der von der Vorinstanz angenommenen Aussichtslosigkeit von vornherein
unbehelflich. Auf die massgeblichen Sachumstände - Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung am 14. März 2005, erleichterte Einbürgerung vom 7.
Dezember 2005, Eheschutzverfahren vom 16. Februar 2006 ohne Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft, Aussagen der geschiedenen Ehefrau - wird nicht näher
eingegangen. Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung der Erschleichung der
erleichterten Einbürgerung nicht durch einen Gegenbeweis oder durch erhebliche
Zweifel umzustürzen. Trotz eines entsprechenden Hinweises setzt er sich auch
mit BGE 135 II 161 nicht auseinander. Somit wird die Annahme der
Aussichtslosigkeit der zugrunde liegenden Beschwerdesache nicht ernsthaft in
Zweifel gezogen.
Daran ändert im vorliegenden Verfahren auch die Berufung auf Art. 29a BV und
Art. 41 BGG nichts. Nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden ist, steht
einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nichts mehr im
Wege. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz nach Irland verlegt hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gleichermassen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen. Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann