Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.238/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_238/2012

Urteil vom 21. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Niederhünigen, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfstrasse
14, 3504 Niederhünigen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand
Ortsplanungsrevision; Nichteintreten betreffend Wegrecht,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom
26. April 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen am 29. März 2012 ergangenen Entscheid der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob;
dass der zuständige Abteilungspräsident dieses Gerichts die Eingabe gestützt
auf Art. 33 VRPG/BE mangels Antrags und Begründung zur Verbesserung zurückwies
unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass sie als zurückgezogen gelte, wenn sie
innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht (verbessert) wieder
eingereicht werde;
dass X.________ diese Verfügung an das Gericht zurücksandte, ohne gleichzeitig
ihre Beschwerde verbessert wieder einzureichen;
dass daher das Verfahren, wie in Aussicht gestellt, vom zuständigen
Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs-gerichts
gemäss Verfügung vom 26. April 2012 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben und der Beschwerdeführerin die auf Fr. 500.-- festgesetzte
Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs.
1 VRPG/BE auferlegt wurde;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung und das zugrunde
liegende Verfahren ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im
Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt
und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Niederhünigen,
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp