Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.236/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_236/2012

Urteil vom 11. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau,
vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strassenbauprojekt; Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau,
3. Kammer.

Erwägungen:

1.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 30. November 2011
die Einwendung gegen das kantonale Strassenbauprojekt Zofingen/Mühlethal ab,
soweit er darauf eintrat und genehmigte gleichentags das Strassenbauprojekt.
Gegen die beiden Regierungsratsentscheide erhob X.________ am 20. Januar 2012
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 14. März
2012 stellte der Regierungsrat den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
hiess mit Verfügung vom 11. April 2012 das Gesuch gut und entzog der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus,
dass mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. einem vorläufigen Baubeginn
seine Entscheidungsfreiheit nicht negativ präjudiziert werde. Der Kanton Aargau
werde der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass später allenfalls
erforderlich werdende Projektanpassungen vorbehalten bleiben. Das Risiko dafür
und für allfällige weitere negative Auswirkungen aufgrund des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung trage der Kanton Aargau.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend ein
Strassenbauprojekt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um
einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG), sondern um
einen Zwischenentscheid. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder - was hier von vornherein ausser Betracht fällt - die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

3.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges
Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E.
1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist anzunehmen, wenn es einer Partei bloss darum
geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 135
II 30 E. 1.3.4 S. 36).

3.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu BGE 134
III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Der
Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern er durch die angefochtene
Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte, zumal der
Kanton Aargau in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass
später allenfalls erforderlich werdende Projektanpassungen vorbehalten bleiben.
Der Beschwerdeführer kommt somit seiner Begründungsobliegenheit im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Bereits aus diesem Grund kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über eine
vorsorgliche Massnahme. Mit Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Nach Art. 42
Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung
nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht,
inwiefern der Entzug der aufschiebenden Wirkung verfassungsmässige Rechte
verletzen sollte. Die Beschwerde genügt daher auch insoweit den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli