Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.235/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_235/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Boltigen, vertreten durch den Gemeinderat, Reidenbach, 3766
Boltigen,
Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Schönriedstrasse 9, Postfach 98,
3792 Saanen.

Gegenstand
Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Boltigen vom 31. Mai
2011 betreffend Verkauf des Schulhauses Garstatt,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. März 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 1. März 2012 Beschwerde gegen einen Entscheid des
Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 31. Januar 2012 und ersuchte
gleichzeitig um Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern wies mit Urteil vom 7. März 2012 das Gesuch um Fristverlängerung
ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass gesetzliche Fristen nicht
erstreckt werden könnten. Mangels Antrags und Begründung sei auf die am letzten
Tag der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit
seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Abweisung des
Fristverlängerungsgesuchs bzw. das Nichteintreten auf seine Beschwerde in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage an kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Boltigen, dem
Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli