Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.234/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_234/2012

Urteil vom 29. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________, bestehend aus:
A.________ und B.________, C.________ und D.________, E.________, F.________
und G.________, H.________ und I.________ sowie J.________,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________, bestehend aus:
K.________ und L.________, M.________ und N.________, O.________ und P.________
sowie Q.________ und R.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,

gegen

Gemeinde Arosa.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5.
Kammer, vom 17. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a In der Abstimmung vom 27. September 2009 bewilligte das Stimmvolk der
Gemeinde Arosa einen Gesamtkredit von 14 Millionen Franken für die Erstellung
eines neuen Pflegeheims auf dem Areal "Ochsenbühl", Parzelle Nr. 128. Die
Bauparzelle gehört der Gemeinde Arosa und befindet sich in der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen.
A.b Am 26. Januar 2011 reichte die Gemeinde Arosa ein Gesuch um Abbruch des
bestehenden Stalles sowie um Neuerstellung des Pflegeheimes auf der Parzelle
Nr. 128 ein. Vorgesehen war ein Gebäude mit einer Grundfläche von 1'094 m² als
Pflegeheim mit 40 Betten sowie mit zwei Autoabstellplätzen in Garagen und zwei
im Freien sowie 23 weiteren im nahe gelegenen Parkhaus "Ochsenbühl". Am 11.
Februar 2011 nahm die Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen der Pro
Infirmis Stellung zum Projekt, beurteilte die gesetzlichen Anforderungen für
hindernisfreies Bauen als erfüllt und regte lediglich einige Verbesserung beim
Parkierungskonzept an. Nach Durchführung eines Augenscheins bewilligte die
Baukommission Arosa am 21./30. März 2011 das Baugesuch unter gleichzeitiger
Abweisung der eingegangenen Einsprachen und unter Anpassung der Baueingabe an
die Anregungen der Beratungsstelle für das Parkierungskonzept, indem deren
Stellungnahme vom 11. Februar 2011 zum integrierenden Bestandteil der
Baubewilligung erklärt wurde. Das führte im Wesentlichen zur Auflage, vier
zusätzliche Parkplätze, wovon zwei mit behindertengerechter Ausgestaltung, als
Kurzzeit-Parkplätze bei der Zufahrt für Bring- und Abholdienste zu erstellen
unter gleichzeitiger Reduktion der Anzahl der dem Pflegeheim zugeteilten
Parkplätze im Parkhaus auf 19.

B.
Verschiedene Eigentümer von Stockwerkeinheiten in den benachbarten
Liegenschaften "X.________" sowie "Y.________" erhoben dagegen Einsprache beim
Gemeinderat Arosa. Dieser wies die Einsprachen mit Entscheid vom 18./24. Mai
2011 nach Durchführung eines Augenscheines ab.

C.
Mit Urteil vom 17. November 2011 wies das Verwaltungsgericht, 5. Kammer, des
Kantons Graubünden, ebenfalls nach Durchführung eines Augenscheines, eine
dagegen eingereichte Beschwerde ab.

D.
D.a Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "X.________", bestehend aus A.________
und B.________, C.________ und D.________, E.________, F.________ und
G.________, H.________ und I.________ sowie J.________, und die
Stockwerkeigentümergemeinschaft "Y.________", bestehend aus K.________ und
L.________, M.________ und N.________, O.________ und P.________ sowie
Q.________ und R.________, führen beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts. Sie beantragen im Wesentlichen, dieses Urteil sowie den
damit bestätigten Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben; eventuell sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zur
Begründung wird hauptsächlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie die Verletzung von Art. 21 RPG, ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip
nach Art. 5 Abs. 1 BV und die willkürliche Anwendung von kantonalem
Gesetzesrecht sowie "im Sinne einer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG"
die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht.
D.b Die Gemeinde Arosa und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D.c Die beschwerdeführenden Stockwerkeigentümergemeinschaften liessen sich am
11. Juli 2012 nochmals zur Sache vernehmen.

E.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 erteilte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE
133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2 Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Verwaltungsgerichts (sog.
Devolutiveffekt); dem Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Bau- und
Einspracheentscheids der Gemeinde Arosa kann daher von vornherein nicht
stattgegeben werden. Immerhin gelten die Entscheide der unteren Instanzen als
inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1
S. 441).

1.3 Nach Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen nur, soweit keine Beschwerde nach Art.
72-89 BGG zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde im Hinblick
auf die erhobene Willkürrüge als solche "im Sinne einer Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 BGG" bezeichnen, ist dies nicht weiter massgeblich, erweist
sich die Willkürrüge doch schon im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, was die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ausschliesst.

2.
2.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Die
beschwerdeführenden Stockwerkeigentümergemeinschaften sind Adressatinnen des
angefochtenen Entscheids. Die die Stockwerkeinheiten enthaltenden Gebäude
grenzen an das Gelände des umstrittenen geplanten Bauprojekts. Die
Stockwerkeigentümer sind als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid damit
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert.

2.2 Eine Stockwerkeinheit wurde inzwischen verkauft, und die neuen Eigentümer
sind als Rechtsnachfolger an die Stelle ihres Vorgängers getreten; als solche
sind sie ebenfalls beschwerdeberechtigt, auch wenn sie nicht selbst am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, da ihnen diese Möglichkeit gar
nicht offen gestanden war und ihr Rechtsvorgänger am Verfahren teilgenommen
hatte (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).

2.3 Die Gemeinde bestreitet allerdings, dass die Beschwerdeführer legitimiert
sind, insoweit Beschwerde zu erheben, als sie das Parkplatzkonzept und die
hindernisfreie Zugänglichkeit des Bauprojekts in Frage stellen.
2.3.1 Als Nachbarn sind die Beschwerdeführer indessen berechtigt, gegen den
angefochtenen Entscheid über die strittige Baubewilligung wegen angeblicher
Missachten des einschlägigen Baurechts Beschwerde zu führen. Sie können dabei
auch das vorgesehene Parkierungskonzept und die behindertengerechte
Ausgestaltung des Bauprojekts als bundesrechtswidrig anfechten.
2.3.2 Nicht einzugehen ist im Übrigen auf das Vorbringen der Gemeinde, die
Beschwerdeführer seien aus gleichem Grunde schon vor dem Verwaltungsgericht
nicht berechtigt gewesen, dieselben Rügen vorzutragen, nachdem die Gemeinde den
vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat.

3.
3.1 Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Soweit sich die Verfahrensbeteiligten auf neue Erkenntnisse wie insbesondere
Erkundigungen bei anderen Gemeinden beziehen, die erst eingeholt bzw. zu den
Akten gegeben wurden, nachdem der angefochtene Entscheid ergangen war, kann
darauf nicht eingegangen werden, da nicht erst das vorinstanzliche Urteil dazu
Anlass gegeben hat.

3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Deren
Sachverhaltsfeststellung kann nur auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
gravierenden Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95 BGG) beruht (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.2.1 Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht
habe es ohne weitere Begründung als notorisch bezeichnet, dass ein Pflegeheim
keinen erheblichen Publikumsverkehr mit sich bringe, und insoweit den
massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
3.2.2 Die von den Beschwerdeführern angerufene Feststellung des
Verwaltungsgerichts steht jedoch nicht isoliert im angefochtenen Entscheid. So
wird im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussage der Notorietät ein Vergleich
mit anderen öffentlichen Bauten wie einem Hallenbad oder Eisstadion gezogen.
Weiter vorne in der gleichen Urteilserwägung wird überdies ausgeführt, die
Gemeinde habe gestützt auf die Erfahrungen mit dem Betrieb des heutigen
Pflegeheims und anderen Pflegeheimen nachvollziehbar dargelegt, dass der mit
dem Betrieb eines solchen verbundene Parkplatzbedarf in der Praxis wesentlich
kleiner sei, als dies bei einer vergleichbaren Nutzfläche für Wohnbauten
zutreffe. Es handelt sich bei der vorinstanzlichen Feststellung des geringeren
Parkplatzbedarfs für das geplante Pflegeheim demnach nicht um eine solche, die
auf reiner Notorietät beruhte, sondern auch auf Erfahrungen in anderen Fällen
zurückging, wobei diese Erfahrungen Prozessthema bildeten. Die angefochtene
Feststellung des Verwaltungsgerichts ist mithin nicht unhaltbar bzw.
offensichtlich unrichtig.
3.2.3 Auch die übrigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
sind mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG nicht zu beanstanden und für
das Bundesgericht verbindlich.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art.
21 Abs. 1 RPG, wonach die Nutzungspläne für jedermann verbindlich sind, sowie
gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Ergänzend berufen sich die
Beschwerdeführer auf das kantonale und kommunale Recht.

4.2 Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Bundesrechts frei, diejenige des
kantonalen und kommunalen Rechts, von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen, hingegen nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95 BGG). Daran ändert auch
das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV nichts (vgl. BGE 129 I 161 E. 2.1
S. 162 f.). Der angefochtene Entscheid verkennt die grundsätzliche
Verbindlichkeit des Zonenplans der Gemeinde Arosa im Sinne von Art. 21 Abs. 1
RPG nicht. Es fragt sich daher einzig, ob die von der Vorinstanz vorgenommene
Auslegung und Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts vor dem
Willkürverbot standhält.

4.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E.
3.1 S. 153; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).

4.4 Nach Art. 28 Abs. 1 erster Satz des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KRG) vom 6. Dezember 2004 sowie gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Baugesetzes der Gemeinde Arosa vom 24. November 2002 (nachfolgend: BG) sind
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen
Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 1C_310/2011 vom 10. November 2011). Dass das hier fragliche
Pflegeheim der Gemeinde in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gehört,
ist nicht umstritten.

4.5 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BG gelten gegenüber angrenzenden Zonen deren Grenz-
und Gebäudeabstände sinngemäss, mindestens aber solche von 2.50 m bzw. 5 m. Die
übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von
Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Art. 44 BG führt die
massgeblichen Kennzahlen der verschiedenen Zonen schematisch auf, und die Art.
45 ff. BG enthalten die zugehörigen Begriffsbestimmungen und konkretisierenden
Ausführungen.
4.5.1 Bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sieht das kommunale
Baugesetz keine fest definierten Kennzahlen für die maximale Ausnützungsziffer,
Gebäudehöhe und -länge sowie Grenzabstände vor. Für die letzten gilt die
Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 erster Satz BG, deren Einhaltung hier nicht
strittig ist. Für die übrigen Kennziffern sind gemäss Art. 42 Abs. 2 zweiter
Satz BG die Vorschriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen.
Der Gemeinde steht insoweit ein gewisser Spielraum zu, der pflichtgemäss und
willkürfrei auszuüben ist. Dabei ist es nicht willkürlich, von einer rein
rechnerischen Ermittlung der Durchschnittswerte der Kennziffern aller
angrenzenden Zonen, wie dies die Beschwerdeführer verlangen, abzusehen, sondern
wie das Verwaltungsgericht auf die konkreten topografischen und baulichen
Verhältnisse abzustellen.
4.5.2 Die hier fragliche Bauparzelle verfügt über eine Fläche von 10'024 m².
Sie grenzt im Süden und im Osten fast ausschliesslich und im Norden auf 105 m
an die Dorfzone, in der gemäss dem Zonenschema in Art. 44 BG Gebäudelängen von
höchstens 50.00 m und Gebäudehöhen von 12.70 m bei Satteldächern und von 13.90
m bei Flachdächern zulässig sind. Im Westen, teilweise auch im Norden auf einer
Länge von 13 m und geringfügig im Osten grenzt die Parzelle an die Wohnzone W2
mit einer maximal zulässigen Gebäudelänge von 20 m und -höhe von 10 m. Als
Gebäudelänge gilt nach Art. 49 BG die grössere Seite des kleinsten das Gebäude
begrenzenden Rechtecks. Mit der grösstmöglichen rechnerischen Variante, die zur
Ermittlung des kleinsten Rechtecks nicht auf dessen Länge, sondern auf dessen
Fläche abstellt, ergibt sich beim vorgesehenen Pflegeheim eine maximale
Gebäudelänge von 60,98 m. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, diese betrage
mehr als 64 m, doch vermögen sie nicht darzutun, dass die entsprechende
Feststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig wäre (vgl. E.
3.2).
4.5.3 Die vorgesehene Gebäudelänge von rund 60 m erweist sich gegenüber der in
der Dorfzone zulässigen Länge von 50 m als angemessen und jedenfalls nicht
unsachlich. Hinsichtlich der Wohnzone W2 mit der maximal zulässigen Länge von
20 m berücksichtigten die Vorinstanzen, dass das geplante Gebäude im Osten
durch den Mittelbach und im Süden durch die Alteinstrasse von der Dorfzone
getrennt ist und eine angepasste abgewinkelte Form einnimmt. Das von Norden
nach Süden abfallende kupierte Gelände trägt zusätzlich dazu bei, die
Gebäudeumrisse perspektivisch zu relativieren. Das Projekt nimmt insoweit auf
die angrenzende Dorf- und Wohnzone Rücksicht und ist mithin hinsichtlich der
Gebäudegrösse nicht unhaltbar.
4.5.4 Analoges gilt für die Gebäudehöhe. Der geplante Neubau hält die in der
Dorfzone zulässige Gebäudehöhe von 13.90 m mit Ausnahme der Gebäudeecke im
südöstlichen Bereich (gegen die Alteinstrasse bzw. den Mittelbach) ein, wo eine
Höhe von 16.02 m erreicht wird. Dabei handelt es sich um eine nicht übermässige
Überschreitung des in der Dorfzone geltenden Höchstwertes im tiefstgelegenen
Bereich der Bauparzelle, die durch Aufschüttung hätte vermieden werden können.
Darauf wurde jedoch aus nachvollziehbaren Gründen verzichtet. Insgesamt
beurteilte das Verwaltungsgericht die Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der
topografischen Verhältnisse und der umliegenden Überbauungen und damit nicht
aus unsachlichen Gründen als nicht unangemessen.
4.5.5 Die Ausnützungsziffer schliesslich berechnet sich nach Art. 45 BG.
Gestützt darauf ermittelte das Verwaltungsgericht eine anrechenbare Landfläche
von 3'294 m² und eine massgebliche Bruttogeschossfläche von 2'804 m². Diese
Berechnung beruht erneut auf für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
(vgl. E. 3.2) und ist auch im Resultat nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich
für das geplante Pflegeheim eine Ausnützungsziffer von 0.85, die unter dem für
die Dorfzone geltenden Wert von 0.9 liegt und auch die in der Wohnzone W2
gültige Ziffer von 0.6 nicht übermässig überschreitet. Es ist daher nicht
unhaltbar, die Ausnützungsziffer für das Bauprojekt als zulässig zu beurteilen.

4.6 Nach Art. 26 BG sind bei Neubauten, Erweiterungen und bei Zweckänderungen
auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen
Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd
für die Parkierung offen zu halten (Abs. 1). Für je 80 m² anrechenbare
Bruttogeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung oder pro Laden, ist ein
Autoabstellplatz zu schaffen. Restflächen über 40 m² sind aufzurunden. Die
Baubehörde kann für Geschäftslokale, Gastgewerbebetriebe und andere Objekte mit
erheblichem Publikumsverkehr abweichende Vorschriften erlassen. Mindestens zwei
Drittel der Pflichtparkplätze sind in Garagen zu erstellen (Abs. 2). Die
Baubehörde kann die Eigentümer zum Erwerb von Autoabstellflächen auf fremdem
Land oder in einer Gemeinschaftsanlage verpflichten, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Plätze in vertretbarer
Distanz liegen und ihre dauernde Verfügbarkeit rechtsgeschäftlich und
grundbuchlich sichergestellt ist (Abs. 5).
4.6.1 Mit der vom Verwaltungsgericht geschützten Baubewilligung wurde die
Gemeinde Arosa verpflichtet, für das geplante Pflegeheim insgesamt 27
Parkplätze zu erstellen und dauernd offen zu halten, wovon 19 im Parkhaus
Ochsenbühl, zwei in einer Einstellgarage im Untergeschoss, sechs im
Eingangsbereich mit Zugang von der Alteinstrasse her, davon wiederum zwei in
behindertengerechter Ausgestaltung. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, bei
korrekter Anwendung von Art. 26 BG seien mindestens 35 Pflichtparkplätze bereit
zu stellen, und rügen überdies, die Ansiedlung von 19 Plätzen im Parkhaus
Ochsenbühl sei nicht zulässig.
4.6.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten nicht strittig, dass die Anzahl
geforderter Parkplätze von 27 die gesetzlich grundsätzlich erforderliche um
rund acht unterschreitet. Es trifft auch zu, wie die Beschwerdeführer geltend
machen, dass der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 BG eine Abweichung nach unten, im
Unterschied zu einer solchen nach oben für besonders verkehrsintensive Bauten,
nicht ausdrücklich vorsieht. Das führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit
des verfügten Parkierungsregimes. Die Anforderungen an die gesetzliche
Grundlage sind bei der Erleichterung einer gesetzlichen Pflicht grundsätzlich
weniger hoch als bei der Begründung bzw. Erschwerung einer solchen. Die
fragliche Regelung ist sodann zugeschnitten auf Bauten mit einem üblichen
Verkehrsaufkommen. Das Verwaltungsgericht stellte demgegenüber verbindlich
(vgl. E. 3.2) fest, dass der mit dem Betrieb eines Pflegeheims verbundene
Parkplatzbedarf wesentlich kleiner ist, als dies bei einer vergleichbaren
Nutzfläche für Wohnbauten zutrifft. Die Berechnungen der Gemeinde beruhen
überdies auf sachlichen Grundlagen. Sie gehen davon aus, dass bei den 40
Heimbewohnern angesichts ihrer Pflegeabhängigkeit kein direkter Bedarf an
Parkplätzen besteht und von einem solchen für die Beschäftigten von acht
Parkplätzen (40% von rund 20 Angestellten) sowie von fünf Besucherparkplätzen
und einem Platz für die spitalexterne Betreuung auszugehen ist. Das
Verwaltungsgericht verweist ergänzend darauf, für einen allenfalls
ausserordentlichen höheren Spitzenbedarf stünden weitere der Allgemeinheit
zugängliche, d.h. nicht speziell gekennzeichnete, Parkplätze im nahen Parkhaus,
das insgesamt rund 460 Parkplätze anbietet, zur Verfügung. Dieses ist nur
selten ausgelastet, und die zusätzliche Benutzung des Parkhauses stünde
insbesondere für eventuell höheren Besucherverkehr an Wochenenden oder
Feiertagen offen, wie ihn die Beschwerdeführer in erster Linie befürchten.
4.6.3 Hinsichtlich der 19 im Parkhaus Ochsenbühl vorgesehenen Parkplätze kann
es keine Rolle spielen, dass es sich dabei nicht um Parkplätze auf privatem
Boden handelt, wie es der auch diesbezüglich auf private Bauprojekte
zugeschnittene Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 BG an sich vorschreibt. Es erscheint
nicht willkürlich, sondern entspricht vielmehr gerade dem Gesetzeszweck, von
einer Gesetzesauslegung auszugehen, wonach für ein öffentliches Bauvorhaben ein
öffentliches Grundstück beansprucht wird. Im Übrigen erlaubt Art. 26 Abs. 5 BG
ebenfalls die Ausgliederung der Parkplätze, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt. Angesichts des nicht ausgelasteten bestehenden Parkhauses sowie mit
Blick auf die sinnvolle Vermeidung eines überdimensionierten Parkangebots mit
entsprechenden Auswirkungen auf den Quartierverkehr erweist sich die
Ausgliederung von 19 Parkplätzen als nicht unhaltbar und müsste wenigstens
teilweise sogar dem Interesse der Beschwerdeführer selbst entsprechen. Die
Baubewilligung wurde überdies mit der Auflage verbunden, sämtliche
Pflichtparkplätze grundbuchlich zu sichern, womit auch die entsprechende
Anforderung von Art. 26 Abs. 5 BG erfüllt wird. Gemäss derselben Bestimmung
müssen ausgegliederte Parkplätze sodann "in vertretbarer Distanz" bzw. nach
Art. 26 Abs. 1 BG "in nächster Nähe" liegen. Das fragliche Parkhaus befindet
sich in einer Gehwegdistanz von 200 m zum nordseitigen Eingang des geplanten
Pflegeheims. Der neu anzulegende Gehweg wird serpentinenartig mit einem
maximalen Gefälle von 6% ausgestaltet und ist damit den Insassen, soweit diese
davon betroffen sind, Beschäftigen und Besuchern des Pflegeheimes durchaus
zuzumuten. Allerdings wird die Gemeinde, insbesondere durch die Erbringung des
entsprechenden Winterdienstes, zu gewährleisten haben, dass der Zugang
ganzjährig uneingeschränkt benutzbar ist.
4.6.4 Die Beschwerdeführer machen nicht ausdrücklich geltend, einen
Zusatzverkehr sowie wildes Parkieren in ihrem Quartier zu befürchten, doch
dürfte es auch in diesem Zusammenhang stehen, dass sie das geplante
Parkierungskonzept anfechten. Die Gemeinde wird so oder so das Nötige
vorzukehren haben, um die Einhaltung des vorgesehenen Parkierungsregimes sicher
zu stellen und allfällige negative Auswirkungen auch auf das Quartier der
Beschwerdeführer wirkungsvoll zu beschränken.
4.6.5 Insgesamt erweist sich das mit der angefochtenen Baubewilligung
bewilligte bzw. verfügte Parkierungskonzept gemessen an den einschlägigen
Bestimmungen und den konkreten Verhältnissen demnach nicht als unsachlich und
damit willkürlich.

4.7 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Art.
80 KRG, weil der angefochtene Entscheid bzw. das dadurch geschützte Bauprojekt
diese kantonale Bestimmung über das behindertengerechte Bauen in krasser Weise
missachte. Ob diese Rüge korrekt vorgetragen wurde und insbesondere die
Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG erfüllt (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254), ist
fraglich, da die Beschwerdeschrift dazu eher allgemein gehalten ist und kaum
konkrete Ausführungen enthält, was aber offen bleiben kann. Ansatzweise geht
aus der Beschwerdeschrift hervor, dass die Erschliessung des Pflegeheimes nach
Auffassung der Beschwerdeführer insbesondere für behinderte Insassen und deren
Besucher über den serpentinenartigen Weg vom bzw. zum Parkhaus Ochsenbühl
unzumutbar sei. Für Behinderte erfolgt der Zugang zum Pflegeheim indessen
vorrangig über die Alteinstrasse, wo ein Eingang mit invalidengerechtem
ebenerdigen Zugang, die beiden behindertengerechten Parkplätze sowie die
weiteren Parkplätze für Bring- und Abholdienste vorgesehen sind. Diese Lösung
entspricht den Empfehlungen der zu diesem Zweck von der Baubehörde freiwillig
(vgl. die Kann-Formulierung in Art. 80 Abs. 3 KRG) beigezogenen Fachstelle der
Pro Infirmis. Aber auch der Gehweg auf der Nordwestseite des Gebäudes mit einem
Gefälle von 6% und seiner serpentinenartigen Ausgestaltung ist für Behinderte
nicht unzugänglich, selbst für solche, die auf zusätzliche Hilfsmittel (wie
Rollstühle oder Elektrorollstühle) oder auf die Unterstützung durch andere
Personen angewiesen sind. Somit ist der angefochtene Entscheid auch mit Blick
auf Art. 80 KRG nicht unhaltbar.

4.8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält demnach vor dem angerufenen
Bundesrecht stand und ist namentlich nicht willkürlich.

5.
5.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG).

5.3 Die obsiegende Gemeinde Arosa verlangt die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung und beruft sich dazu auf das kantonale Verfahrensrecht.
Dieses gilt indessen nur für den Prozess vor dem Verwaltungsgericht und ist vor
Bundesgericht nicht anwendbar. Soweit die Gemeinde Arosa damit zugleich eine
Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragen sollte, kann darauf
nicht eingegangen werden, da die Gemeinde das vorinstanzliche Urteil nicht
angefochten hat. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist auf Art. 68 Abs. 3
BGG abzustellen, wonach insbesondere Bund, Kantonen und Gemeinden in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegen. Im vorliegenden Fall handelte die - im Übrigen nicht
anwaltlich vertretene - Gemeinde Arosa in ihrem amtlichen Wirkungskreis, und es
rechtfertigt sich nicht, von der gesetzlichen Regel abzuweichen. Die Beschwerde
brachte keinen aussergewöhnlichen Arbeitsanfall mit sich, der den üblichen
Rahmen sprengen würde und eine Ausnahme zu begründen vermöchte, auch wenn die
Gemeinde insofern, wie sie geltend macht, durchaus einen gewissen Aufwand zu
betreiben hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Arosa und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Uebersax