Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.232/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_232/2012

Urteil vom vom 21. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. März 2012 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene, aus Gambia stammende X.________ reiste in der zweiten
Jahreshälfte 1997 in die Schweiz ein. Am 29. Oktober 1997 heiratete er nach
ungefähr zweimonatiger Bekanntschaft die 1965 geborene Schweizer Bürgerin
A.________. Am 2. Juli 2002 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung. Im März 2003 teilte seine Ehefrau der kantonalen
Einbürgerungsbehörde mit, X.________ setze sie bezüglich seiner Einbürgerung
unter Druck. Im folgenden Monat nahm sie ihre Aussagen mit dem Hinweis auf die
inzwischen erfolgte Versöhnung unter den Ehegatten zurück und drängte auf eine
rasche Gesuchsbehandlung. X.________ und seine Ehefrau unterzeichneten am 15.
Mai 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und
dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen kann. X.________ wurde am 1. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und
erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Binningen im Kanton Basel-Landschaft.

B.
Am 4. Juli 2005 stellte die Ehefrau von X.________ ein Eheschutzbegehren. Am
22. Juli 2005 unterrichtete sie die kantonale Einbürgerungsbehörde über das
anhängig gemachte Eheschutzverfahren und schilderte die Gründe, die aus ihrer
Sicht dazu geführt haben. Mit Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 14.
September 2005 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und der
Beschwerdeführer angehalten, die eheliche Wohnung bis spätestens 30. September
2005 zu verlassen. Am 23. April 2007 wurden die Eheleute rechtskräftig
geschieden. Das Bundesamt für Migration (BFM) leitete in der Folge ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von
X.________ ein. Nach entsprechender Zustimmung des Kantons Basel-Landschaft
erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 29. Mai 2009
für nichtig. Eine von X.________ gegen die Verfügung des BFM erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2012 ab.

C.
Dagegen hat X.________ am 7. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin das Schweizer
Bürgerrecht besitze. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und das BFM haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
gegen die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung abgewiesen.
Angefochten ist somit ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und
Art. 90 BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b
BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz und das BFM hätten es
unterlassen, seine Stieftochter und weitere Personen zu befragen und damit Art.
29 BV verletzt.

2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und
formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter
das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen
betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit
Hinweisen).

2.2 Dem angefochtenen Entscheid bzw. den Akten ist zu entnehmen, dass das BFM
im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Einsicht in
die Eheschutz- und Ehescheidungsakten nahm, der früheren Ehefrau des
Beschwerdeführers mehrmals schriftliche Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen,
zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung stellte,
die Schwiegermutter des Beschwerdeführers schriftlich befragte und dem
Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gab, sich zum Sachverhalt zu äussern.
Nicht gefolgt ist das BFM den Anträgen des Beschwerdeführers, es seien darüber
hinaus seine Stieftochter sowie zwei Personen aus dem Freundeskreis zu
befragen.

2.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hat,
ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen weiterer schriftlicher oder
mündlicher Auskünfte durch das BFM zusätzliche entscheidwesentliche
Erkenntnisse hätte liefern können. Das BFM ist nicht in Willkür verfallen, wenn
es angenommen hat, angesichts der vorhandenen Akten erübrige sich das Einholen
weiterer Auskünfte, da seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht (mehr)
ausdrücklich beantragt, es seien weitere Auskünfte einzuholen. Darauf konnte
die Vorinstanz nach dem Gesagten verzichten, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu
verletzten.

3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe wie schon das BFM
den entscheidwesentlichen Sachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig bzw.
unvollständig ermittelt. Zu wenig berücksichtigt worden sei die Stellungnahme
der ehemaligen Schwiegermutter des Beschwerdeführers an das BFM. Überdies sei
die Vorinstanz den in seiner Beschwerde gemachten Hinweisen zu wenig gefolgt.
Damit habe sie seine verfassungsmässig gesicherten Verfahrensgarantien
verletzt.

3.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2 Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht. Er legt
allerdings nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein sollte.
Die Vorinstanz hat die Stellungnahme der ehemaligen Schwiegermutter des
Beschwerdeführers an das BFM für ihren Entscheid in genügender Weise
berücksichtigt, indem sie festhielt, die Stellungnahme stehe nicht im
Widerspruch zu den Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, zumal
darin keinerlei Angaben zum Eheleben des Beschwerdeführers als solchem gemacht
würden, das Verhalten der ehemaligen Ehefrau im Gegensatz zur Behauptung des
Beschwerdeführers nicht als unsinnig oder unwahr bezeichnet werde und es auch
nicht darum gehe, welcher Ehegatte für die Auflösung der Ehe die
Hauptverantwortung trage, sondern darum, ob auf Seiten beider Partner ein
authentischer Ehewille vorliege. Inwiefern die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang Art. 9 BV oder sonst Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht
ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist es auch nicht willkürlich, dass die
Vorinstanz keine weiteren Auskünfte eingeholt hat (vgl. E. 2 hiervor). In
tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz
abzustellen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann (sinngemäss) rügt, die Vorinstanz habe
die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt, indem sie den
in seiner Beschwerde gemachten Hinweisen zu wenig gefolgt sei, vermag er damit
ebenfalls nicht durchzudringen. Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG;
SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre
in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (lit.
c). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt nicht nur das
formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden,
wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.
Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen
Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f.
mit Hinweisen).

4.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 und damit vorliegend
anwendbaren Fassung (aArt. 41 Abs. 1 BüG) kann die Einbürgerung vom Bundesamt
mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für die Nichtigerklärung einer
Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese "erschlichen", das heisst
mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin
ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.3 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet
sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der
Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit
Hinweisen).

4.4 Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehrung der Beweislast. Der Betroffene muss nicht den Beweis des Gegenteils
erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der
Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Dem Gesagten zufolge liegt
die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG
im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht
oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der
Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen
lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht
gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis
sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im
Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus
welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im
Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte,
mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung einen intakten Ehewillen besass und ob er auf das Fortbestehen
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vertrauen durfte.

5.1 Lediglich dreizehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers leitete seine ehemalige Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein
und nach weniger als sechzehn Monaten seit der erleichterten Einbürgerung wurde
den Ehegatten vom zuständigen Bezirksgericht das Getrenntleben bewilligt. Hinzu
kommt, dass die ehemaligen Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens
unbestrittenerweise eine heftige Auseinandersetzung hatten, die dazu führte,
dass die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers der kantonalen
Einbürgerungsbehörde mitteilte, ihr Ehemann setze sie bezüglich seiner
Einbürgerung unter Druck. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht
vermutet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
keinen intakten Ehewillen besass und auf das Fortbestehen einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft nicht vertrauen durfte. An dieser Einschätzung würde
sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau
kurz nach der erleichterten Einbürgerung tatsächlich noch eine zuvor geplante
gemeinsame Reise an den Gardasee angetreten hätten, wie der Beschwerdeführer
vorbringt.
Soweit die Vorinstanz aufgrund einer ausführlichen Würdigung der Schilderungen
des Beschwerdeführers und insbesondere der ehemaligen Ehefrau gegenüber dem BFM
(angefochtener Entscheid, E. 8.2 ff.) zum Schluss kam, dass das Zusammenleben
der Ehegatten schon während des Einbürgerungsverfahrens problembehaftet und
schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt gewesen sein musste, handelt es sich
dabei nicht um Erkenntnisse, ohne die an der Vermutung, wonach der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen intakten
Ehewillen besass und auf das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
nicht vertrauen durfte, nicht festgehalten werden könnte. Demnach ist der
Einwand des Beschwerdeführers, die Schilderungen seiner ehemaligen Ehefrau
seien unzutreffend, von vornherein nicht geeignet, diese Vermutung umzustossen.

5.2 Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers, plausibel
darzulegen, dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung
eingetretenes Ereignis zum raschen Scheitern der Ehe führte, dass er sich der
bestehenden Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht bewusst war oder
dass andere Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge umzustossen vermögen
(vgl. E. 4.4 hiervor).
Solche plausiblen Gründe werden vom Beschwerdeführer wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.
Insbesondere genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die
Schilderungen seiner ehemaligen Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum
Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung seien
unzutreffend, in der Ehe hätte es Meinungsverschiedenheiten gegeben, seine
ehemalige Ehefrau sei offensichtlich emotional belastet gewesen und sie habe
ihm gedroht, dafür zu sorgen, dass ihm der Schweizerpass weggenommen werde.

5.3 Zusammenfassend musste die Vorinstanz annehmen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen intakten Ehewillen besass
und auf das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht vertrauen
durfte. Folglich kam sie zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die
erleichterte Einbürgerung im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 BüG durch falsche
Angaben oder das Verheimlichen von erheblichen Tatsachen erschlichen.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Nicolas Roulet wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Mattle